Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre Mail.
Mit der 2. EG-Führerscheinrichtlinie sind die neuen Fahrerlaubnisklassen eingeführt worden. In dieser Richtlinie sind die Kriterien, die für alle EU-Mitgliedstaaten gelten, festgelegt worden. Lediglich bei den so genannten Unterklassen, wie der Klasse A 1 (Leichtkrafträder bis 125 ccm) bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, diese einzuführen; sofern sie eingeführt werden, müssen sie den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.
Damit ist eine einheitliche Anwendung gewährleistet. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten auch das Recht ein, einschränkende Kriterien
festzulegen, die jedoch nur auf ihrem Hoheitsgebiet gelten. Dazu gehört die Berechtigung für Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, ein Fahrzeug der Klasse A1 zu führen, in Deutschland sofern sie die Fahrerlaubnis vor dem 1. April 1980 erworben haben.
Dennoch wird im Rahmen der aktuellen Umsetzungsarbeiten zur 3. EG- Führerscheinrichtlinie noch einmal geprüft, ob eine weitgehende
Ausschöpfung der EG-rechtlichen Vorgaben möglich ist. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht gefallen.
Das BMVBS steht in intensivem Gedankenaustausch mit allen betroffenen Kreisen, um gerade vor dem Hintergrund der stets aktuellen Frage der Motorradsicherheit zu einer tragfähigen Lösung zu gelangen. Auch stehen wissenschaftliche Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen
(BASt) zu den Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit dazu noch aus, die dann einer Bewertung zu unterziehen sind. Einen genauen Zeitplan
gibt es daher noch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX