Hallo Eisenherz,
ich habe eben mal etwas geblättert.
Scheinbar sind wir mit diesem Problem allein auf dieser Welt.
Ich hab im Kommentar zur StVZO geblättert, aber nix passendes gefunden. ... Also wieder zurück zum Gesetzestext:
§60a(2)S.2: \"Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30Grad geneigt sein.\"
Das Versicherungskennzeichen darf geneigt sein. Zunächst bin ich der Meinung, dass es sich um das Ganze Kennzeichen handeln müsste, was dann im Verhältnis zum Boden einen Winkel von 30 Grad nicht überschreiten darf. Wäre das Kennzeichen \"geknickt\", dann hätte ich doch 2 verschiedene Winkel, oder?
Außerdem ist von einer Neigung die Rede, nicht etwa von einem geknickten Kennzeichen. Das ist mE ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich um das Verhältnis zwischen Kennzeichen und Straße handelt und nicht etwa um einen \"Knick\" im Kennzeichen selber.
Mehr fällt mir beim besten Willen nicht mehr ein *g*
Bist du anderer Meinung dann schreib mal - ich würd mich dann ggf. weiter erkundigen!
Thomas