Beiträge von MuZ

    Nein, mechanisch natürlich auch nicht ;) Unter dem o.g. Punkt sind nur "Elektroschocker" aufgeführt.
    :D


    Es ist einfach rechtlich nicht möglich ein Gerät zu bauen, was einen Einbrecher verletzt oder gar tötet. Überhaupt nicht. Anders ist es, wenn sich z.B. eine Art Tür schließt.


    Der "normale" Bürger hat lediglich das Festnahmerecht für jedermann gem. 127(1) StPO. :p_aua:


    Kauft euch ein dickes Schloss und gut ist.

    So, jetzt die Gegner :D

    Das KÖNNTEN eventuelle Rechtfertigungsgründe für eine gefährliche Körperverletzung sein. Jedoch ist nicht garantiert, dass der Richter bei einer versteckten Stromfalle da mitgeht, die nur gebaut worde, um Menschen einen körperlichen Schaden zuzufügen. ... ich weiß nicht (naja, ich weiß schon ^^, wird kein Richter mitgehen)


    Aber um mal von den ganzen Vorschriften aus StGB, StPO und BGB abzusehen; eine "Stromfalle" stellt eine verbotene Waffe gemäß Anlage 2 des Waffengesetzes dar.


    verboten sind ...
    "1.3.6 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen"



    Schlussendlich kann gesagt werden, dass dieses Vorhaben nach hinten losgehen wird. Die Anlage an sich ist verboten und die Verhältnismäßigkeit ist auch nicht gegeben.
    Strafanzeigen und Schadenersatzansprüche seitens des Geschädigten sind vorprogrammiert.

    Eine Urkundenfälschung ist schon möglich. Bei den Blanko-Dokumenten, welche vom z.B. vom Verkäufer ausgefüllt werden, um damit den Verkaufspreis zu steigern, sind zwar keine echte Urkunden, sondern unechte Urkunden.

    "Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung mit Beweisbestimmung und Beweiseignung sowie Ausstellererkennbarkeit."


    -> "Eine Urkunde ist unecht, wenn die verkörperte Erklärung nicht von dem in ihr bezeichneten Aussteller herrührt."


    §267 StGB
    "(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


    Es ist unerheblich, ob diese Betriebserlaubnis im Straßenverkehr genutzt wird oder nicht. Es ist lediglich eine Täuschung erforderlich. Da die Anbieter der Blanko-Dokumente diese als keine Originale ausgeben und hinweisen, dass diese nur zu Ausstellungszwecken genutzt werden dürfen, liegt hier keine Täuschung vor. Aber meine Hosen habe ich auch nicht mit der Kneifzange angezogen :whistling:

    @frogga


    Behördliche Wilkür gibt es dadurch nicht ;) Erstens müssen sich die Tatbestände schon an die Vorschriften halten und zweitens gibt es ja immer noch die Gewaltenteilung und Rechtsmittel stehen auch offen.





    .... um es aber mal auf den Punkt zu bringen:

    Das Fahren mit einer Simson auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen kann mit einer Geldbuße von 20€ geahndet werden. Bei einer Behinderung oder Gefährdung kann dieser Regelsatz sogar noch erhöht werden. :b_wink:

    Nein, nein. Schwabe hat schon zu 99% recht, mit dem was er schreibt. Der Fehler liegt bloß darin, dass er denkt, dass der Tatbestandskatalog nicht vom Bußgeldkatalog abweichen darf. Es ist aber sogar so, dass die Kontrollbehörden (Polizei, BAG, etc) dem Tatbestandskatalog neue Nummern hinzufügen dürfen. Wenn ich Zeit habe, kann ich noch ausführlicher etwas dazu schreiben ...


    @ESSECINQUANTUNO


    Vorschrift und Ahndung sind Zweierlei ;)


    Und was ist "grenzwertig" ?????


    Den sollte man mal erklären !!!!

    Reifen, bei denen man nicht eindeutig wintertaugliches Profil erkennen kann, aber eine Wintertauglichkeit erahnen lässt. K66 z.B.


    @frogga


    Nein, dass die Richtlinie nicht anzuwenden ist, ist keine Interpretationsfreiheit, sondern Lobbyarbeit :whistling: Wenn viele es meinen, wird es dadurch aber nicht richtiger ;) Aber wenn es dem ein oder anderen bei einer Kontrolle hilft, warum nicht. Dann hat Schutzmann Schneidig eben Pech gehabt :D
    Man sollte aber bei der ganzen Diskussion auch die Kirche im Dorf lassen. Außer Sven-R hat es doch noch keinen "erwischt". Auch habe ich dießbezüglich noch keine Anzeige geschrieben. Solange mir keiner vor das AUto rutscht, ist doch alles paletti :whistling:


    sven-r


    Was kam denn eigentlich bei deiner Anzeige raus?

    Danke Simon S93.
    damit ist doch eindeutig klar, was letztes jahr schon klar gewesen ist. ein fahrzeug hat gemäß dieser verordnung mindestens 4 räder und die winterreifenplicht kann also nicht für zwei- und dreiräder gelten.

    Neeeeeeeeein! :wacko:

    Folgende Paragraphenkette ist zu beachten:


    §2(3a) StVO

    Zitat


    (3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

    Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG

    Zitat

    ""M + S-Reifen" Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist,

    Mehr Vorschriften gibts es zu der Thematik nicht. Leider ist die EWG-Richtlinie sehr schwammig formuliert worden, was bei einer Kontrolle von "grenzwertigem" Profil zu Problemen führen kann. :(


    was machen wir da jetz wenn in der verordnung drin steht das die Reifen nur ein anderes Profil haben müssen, nämlich das welches in der 2.2 beschrieben ist....


    Ist doch klasse brauchen wir nichtmal das M+S Symbol und keine Schneeflocke und können uns die passenden Reifen raussuchen....


    korrekt :)


    schön, ist hier aber völlig irrelevant ;) Ein letztes Mal:


    Man wollte die erforderlichen Eigenschaften der Reifen genau beschreiben. Jetzt hat man 2 Möglichkeiten. Entweder man listet alle Eigenschaften einzeln im 2er dr StVO auf oder man verweist auf einen anderen Gesetzestext. Dabei kommt es nur auf die Textpassage an, auf die hingewiesen wird (hier: Anlage 2; Nr 2.2). Alles andere, was noch in der Vorschrift steht, ist egal. Wenn nun die erforderlichen Eigenschaften in der Hackfleischverordnung stehen, kann auch diese zitiert werden, auch wenn Mopeds kein Hack sind.
    Einleuchtend? Die Texte der Motorradclubs sind desswegen auch fehlerhaft; siehe dazu auch die Stellungnahme im letzten Link. Haben ja auch Anwälte geschrieben; wollen ja auch Geld verdienen.