Beiträge von hallo-stege

    Keine Ahnung ist halt von einer Yamaha SR 125 . Ich habe sie einfach bei mir eingebaut und wer es nicht weiß dem fällt es auch nicht auf . Aber eingetragen bekommt man die denke ich auf jeden Fall wenn man es unbedingt möchte . Ist ja ne Gabel von einem 125er in ein 50er Moped eingebaut. Was sollte dagegensprechen .

    Dagegen spricht z.B. Dein Eingriff in die Fahrwerksgeometrie ...

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    Das es mit KBA Ersatzpapieren nichts mehr wird, ist klar.

    Der Nachweis DDR Erstzulassung lässt sich eventuell auch über die alten DDR Papiere mit eingetragener Motornummer führen, wenn der Motor im Ersatzrahmen verbaut ist und der Rest des Fahrzeuges einigermaßen plausibel ist.

    Aber wie gesagt, das ist alles Ermessenssache der Zulassungsstellen, und da kocht jede ihr eigenes Süppchen.

    Ich würde es so interpretieren, dass für die Fahrerlaubnis mit Schlüsselzahl 196 das Leistungs/Gewichtsverhältnis zwingend ist, während es für die Definition Leichtkrafträder / Klasse A1 mit Erstzulassung vor dem 18.01.2013 per Übergangsrecht nicht gilt.

    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196

    (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.

    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
    § 76 Übergangsrecht

    6.§ 6 Absatz 1 zur Klasse A1
    Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch a)Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und
    b)Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

    Also, 100255X ist ein Austauschrahmen aus der 1988er Serie. (also Vorwende).

    Nach DDR Recht mussten die Austauschrahmen eine Fahrgestellnummer haben, nach West-Recht durften sie das nicht (weil die FIN des Unfallfahrzeuges genommen werden muss)

    Damit ist schon mal der Vor-Wende Nachweis erbracht.


    Alles weitere wegen dem nicht eingetragenen Rahmen liegt im Ermessen der Zulassungsstelle.

    Gruß von Frank