Hast Du mal in den Auspuff geschaut ? Der Sperber hat einen anderen Schalldämpfer - Einsatz (mit 2 Durchgängen) ...
Beiträge von hallo-stege
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FIN: 81815XX
Ein x weniger brauche ich normal schon, aber dieser Nummernbereich ist ziemlich einheitlich: SR50/1C, Bj. 1989. Auslieferung ab Dez. 1989, Motornummer um 591xxxx, Katalogfarben blau und weiß
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Es gab 1991 schon eine Handvoll S53CX Vorserien und ab September 1991 stand vielfach auch schon 1992 auf dem Typenschild
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StVZO § 19 Erläuterung 1 sagt:
Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen auf die BE von Fz
(StV 13/36.05.05–24 vom 9. 6. 1999, VkBl S 451, durch die Veröffentlichung im Verkehrsblatt ist der Katalog verbindlich):
Teil B
Beispielkatalog
Hier:
8. Abgas und Geräuschverhalten
8.2 Einbau eines anderen Motors
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nicht:
- wenn Teilegenehmigung vorhanden und von der Änderungsabnahme abhängig gemacht oder Teilegutachten vorhanden
- unverzügliche Änderungsabnahme erforderlich
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt:
- wenn keine Teilegenehmigung oder Teilegutachten vorhanden oder der Verwendungsbereich nicht eingehalten
- Begutachtung nach § 19(2) Satz 3 / § 21 StVZO hins. d. Änderung erforderlichBemerkungen, Hinweise auf besonders zu beachtende Vorschriften / Sonderfälle:
- ohne Verschlechterung d. Abgas u. Geräuschverhaltens. Einbauhinweise d. Genehmigung beachten; ggf. Fz-Papiere ändernDa hier keine Genehmigung für das Teil (also den S51 Motor in eine S 50 oder einen S 50 Motor in eine S 51) vorliegt, sondern lediglich ein als Prüfgrundlage zu betrachtender Umrüstkatalog, ist eine Begutachtung nach § 19/2 StVZO erforderlich.
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):
§ 4
Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.Anmerkung: Durch den Einbau eines anderen Motors entspricht das Kleinkraftrad nicht mehr dem genehmigten Typ. Es ist also eine Einzelgenehmigung erforderlich.
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ...
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Sorry, da widerspreche ich dir, die Rennleitung muss nachweisen das das Fahrzeug so in dem Zustand keine gültige BE hat, sonst kann sie keine BE für erloschen erklären.
Wenn die Rennleitung Zweifel hat, gilt die Umkehr der Beweislast, d.h. der Halter muss den Nachweis führen ...
Zu den Dingen die abgenommen und eingetragen werden müssen, gibt es ja einen Beispielkatalog zu § 19 StVZO. (siehe Erläuterungen zu § 19 StVZO)
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Die Nachweispflicht, dass alles korrekt ist, liegt ja beim Halter bzw. Fahrer. Er muss in einer Kontrolle nachweisen, dass seine Betriebserlaubnis nicht erloschen ist ...
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Nein, genau das war laut den besagten Heft "Hinweise zur Identifizierung und zum Umbau...." Ausgabe Januar 1988, ebbend nicht erforderlich.
Seite 5, Absatz 3 "....keiner Abnahme durch die zuständige Zulassungsstelle der DVP bzw. durch das KTA...."Hier unterschlägst Du die Meldepflicht einen Satz weiter ...
Es war zwar keine Abnahme mehr erforderlich, musste aber gemeldet und damit auch eingetragen werden. Ausserdem galt das ja erst ab 88, also nur noch kurz bis zur Übernahme der StVZO West -
Ja und mit Umbauten die zu DDR Zeiten gemacht wurden und zu der Zeit abgesegnet waren.
Die soll man jetzt nachträglich abnehmen lassen?Kein Problem, die sind ja schon zu DDR Zeiten in die Fahrzeugpapiere eingetragen worden.
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Ich komme momentan leider auch nur bis 1992 ...
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Der S51 Motor in einer S50 ist ein legitimer Umbau und Bedarf keiner "Eintragung". Im Grunde musst du also gar nichts machen ausser dir KBA Papiere beantragen.
Hier noch mal für alle Ungläubigen ein Auszug aus der Simson Service Info 2/1991 ... man muss einen anderen Motortyp selbstverständlich eintragen lassen, es gilt § 19 StVZO. Wenn man es nicht macht, riskiert man eine erloschene Betriebserlaubnis !
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Ja, der Katalog kann als Prüfgrundlage heran gezogen werden ...