Beiträge von hallo-stege

    Mir war es auch neu, wollte aber keine Diskussion mit dem Sachbearbeiter und dem Chef der Zulassungsstelle. Ich habe es so verstanden, dass das KBA die ABE erstellen darf aber die zuständige Genehmigungsbegörde sei für die Erteilung der Betriebserlaubnis verantwortlich.


    Lol, das hätte ich sofort mit ihm diskutiert, denn die Genehmigung ist ja bereits in Form einer ABE erteilt, und zwar zuständigerweise vom KTA (Kraftfahrtechnische Anstalt / Amt in Dresden), desssen Rechtsnachfolger in diesem Bezug das KBA in Flensburg ist.
    Es wäre dann also so, dass eine örtliche Zulassungsstelle auf eine wirksam erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis nochmal eine Einzelbetriebserlaubnis drauf setzen würde. Geht gar nicht ...


    PS: ganz nebenbei: man muss zwischen der ABE, welche für eine Fahrzeugbaureihe erteilt wird, und dem ABE-Kärtchen, welches einem genehmigten Fahrzeug beizugeben ist, unterscheiden. Die ABE für die Fahrzeugbaureihe ist vor langer Zeit erteilt und gilt weiterhin, beim KBA bekommst Du als Privatperson den Nachweis, das Dein Fahrzeug der ABE entspricht, als Ersatz-ABE-Kärtchen. Eine Zulassungsstelle darf da dran nur rumfummeln, wenn Du am Fahrzeug was geändert hast.


    Ganz anders die Lage, wenn das Fahrzeug nach Verlust des ABE Kärtchens oder Import oder Umbau von einer Prüfstelle begutachtet wurde, dieses Gutachten muss die Zulassungsstelle gegenstempeln (steht auch auf dem Gutachten)

    [quote='ckich','https://www.simsonforum.de/wbb/index.php/Thread/100194-Die-was-muss-ich-eintragen-lassen-und-warum-Diskussion/?postID=1496345#post1496345']
    Update nach dem Besuch bei der Zulassungsstelle:


    Bereits die KBA Betriebserlaubnis muss von der Zulassungsstelle abgestempelt werden, ansonsten ist sie ungültig. Man muss in diesem Zuge auch eine Eidesstattliche-Versicherung bei der Zulassungsstelle abgeben, dass die alten Papiere nicht mehr da sind, bzw. verlorengegangen sind.


    ... das wäre mir völlig neu, denn KBA Ersatzpapiere sind ja schon vom KBA gesiegelt ...

    Ok, war nur verwirrt weil die Fahrgestellnummer ja laut der Liste hier im Forum nicht zu nem s70 mit dem Baujahr passt, oder hab ich schief geguckt? Also ist diese s70 eventuell Teil von 3000 identischen Maschinen?


    Es ist ein Los aus S70C und S70E, immer in 50er Päckchen, anscheinend alle ibizarot und Inland.



    Interessieren würde mich, was "Ausnahmegenehmigung Nr. 393/83 zum § 16 Abs. 1 der 3. DB zur StVZO vom Mfv erteilt" genau besagt.


    Ausnahme zu : Begrenzungsleuchten leuchten nicht mit und Emmissionswerte nicht nachgewiesen

    Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
    Es gab somit für die S70 zu DDR-Zeiten keine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit.


    Genau, die Höchstgeschwindigkeit war nicht bauartbedingt begrenzt, weil es sich bei der S70 zu DDR Zeiten um ein Kraftrad handelte, und deswegen eine bauartbedingte Begrenzung nicht notwendig war.
    Es war einfach nur eine (im Rahmen der ABE) festgestellte Höchstgeschwindigkeit.
    Solltest Du jetzt eine höhere Höchstgeschwindigkeit eingetragen haben wollen, ändert sich dadurch nicht die Fahrzeugart. Trotzdem musst Du natürlich nachweisen, dass das Fahrzeug technisch dafür geeignet ist.


    Die Höchstgeschwindigkeit selbst lässt sich noch mit dem Dreisatz abschätzen. Über 80 km/h verlangen die Prüfer aber oft Scheibenbremse vorn etc.


    Wenn es nur darum gehen sollte, Versicherungsprämie zu sparen, kannst Du Dir den Aufwand schenken, die meisten Versicherungen berechnen ihre Prämie nicht mehr nach "bis 80 km/h" und "über 80 km/h" sondern nach dem Alter des Fahrers/Halters.


    PS: Laut der Anfangsnummer (560xxxx) gehört die zu einem Produktionslos von 3.000 Stück S70C und S70E aus dem Juli 1985. Die genaue Nummer würde mich interessieren, zum Abgleich der Liste.