Es handelt sich um eine S51 mit der FIN
54645XX, aus 1984.
Moin Martin,
eine 4-Gang aus 10/84, genauer lässt sich das momentan nicht sagen. Die Nr. ist unauffällig.
Gruß von Frank
Es handelt sich um eine S51 mit der FIN
54645XX, aus 1984.
Moin Martin,
eine 4-Gang aus 10/84, genauer lässt sich das momentan nicht sagen. Die Nr. ist unauffällig.
Gruß von Frank
BJ 66 291676 KR51 vlt. Export, Steht bei einem Verkäufer welche Regelmäßig Export Fahrzeuge verkauft. Zudem viel Export merkmale.
hallo-stege was sagst du?
Die liegt in einem Ungarn Export Los.
Leichtkraftrad: Zündapp KS50 und KS80
Motorrad: Honda CB 400N
Auto: Golf1 Diesel, Kadett D Diesel
LKW: MAN Gliederzug ...
Nach dem was man so im anderem Forum ließt muss man so oder so einen Antrag stellen.
Die Zulassungsstellen sollen angeblich nur mit negativen KBA Antrag das Gutachten Stempeln.
"Die Zulassungsstellen" gibt es nicht, jede Zulassungsstelle macht da eine Einzelfallentscheidung. In den neuen Bundesländern sind die oft etwas strenger, in den alten ist es meist unproblematisch.
Die Nummern der Austauschrahmen bzw. Ersatzrahmen für S51 fangen aber mit einer 1 und, genauer gesagt, oft mit 107XXXX an. Wenn dann ein Ersatzrahmen z. B. Mit der Nummer 1071234 als S51 rumfährt, gibt es vielleicht auch eine Schwalbe mit der selben Nummer, da dieses Muster bei der Schwalbe in die normale Produktionsreihenfolge passt. Deshalb frag ich, ob es bei diesen Nummern einen Bereich gibt, der den Ersatzrahmen vorbehalten ist.
Und dann natürlich die Frage nach einem funktionierenden Link zur Auflistung.
Es gibt bei Simson einige Doppelungen bei den Fahrgestellnummern, nicht nur in Bezug auf die AT-Rahmen, deswegen muss man immer Typ und Fahrgestellnummer zusammen betrachten.
Also wenn da jemand mit 65 fährt können die dem rein gar nichts? Was wäre denn ein begründeter verdacht? Außer zu schnell fahren natürlich
Allein schon das veränderte Geräusch des 85 ccm Motors wäre Verdacht genug ...
Chick, Betriebserlaubnis erloschen heißt, dass der Hersteller die Fahrzeuge nicht mehr auf Basis der Allgemeinen Betriebserlaubnis ausliefern darf (z.B. wegen Vorschriftenänderung oder Einstellung der Fertigung). Das hat mit den schon im Verkehr befindlichen Fahrzeugen erstmal nichts zu tun, sie sind ja vor dem Erlöschen der ABE gefertigt und in den Verkehr gekommen.
Noch mal zum Verständnis: die ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) richtet sich an den Hersteller und wird durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem Hersteller erteilt. Das ganze ergibt eine dicke Akte, bei der S51 z.B ist es ein etwa 1-1,5 m hoher Papierstapel.
Das ABE Kärtchen ist der vom Hersteller dem Fahrzeug mitgegebene Nachweis, dass das von ihm hergestellte Fahrzeug der ABE entspricht. Eben ein Zettelchen.
Wenn sogar die Zulassungsstellenleiter das inzwischen durcheinanderbringen, dann ist diese Klarstellung ganz besonders notwendig. (das Merkblatt von Herrn Z. verwurstelt jedenfalls alles)
PS: wäre ein Leichtkraftrad zulassungspflichtig, müsstest Du Steuern zahlen. Die Kennzeichenpflicht wurde einzig und alleine dafür eingeführt, damit bestimmte zulassungsfreie Fahrzeuge zur Hauptuntersuchung müssen (siehe Sportpferdeanhänger etc Anfang der 80er Jahre, die Sportanhänger >25 km/h wollte man auch in die HU bekommen, und deswegen mussten sie ab da ein eigenes Kennzeichen haben)
Gruß von Frank
Alles anzeigenBezüglich "soweit dies unter den damaligen Umständen ü-haupt zutrifft," da möchte ich auf dies hier hinweisen.
Im Endeffekt kommt es nicht darauf an, was ich oder anderen meinen, sondern wie jetzt die Zulassungsstelle entscheidet.
OMG, man müsste Herrn Zielonka mal nachschulen in Bezug auf den Unterschied zwischen einer vom KTA (KBA) erteilten (allgemeinen) Betriebserlaubnis (dicke Akte), welche dem Hersteller gegenüber erteilt wird, und dem vom Hersteller des Fahrzeuges (auch zu DDR Zeiten) mitzugebendem "Betriebserlaubnis Kärtchen" als Nachweis, dass ein von ihm hergestelltes Fahrzeug der erteilten Betriebserlaubnis entspricht. Er wirbelt die Begriffe schon ziemlich durcheinander.
Sicherlich ist das KBA der Rechtsnachfolger vom KTA in Bezug auf die allgemeinen Betriebserlaubnisse (gegenüber dem Hersteller), aber für ABE - Kärtchen ist es im Verlustfalle immer Aufgabe des Herstellers, eine Zweitschrift des Kärtchens auszustellen. Oder, falls es den Hersteller / einen Rechtsnachfolger des Herstellers nicht mehr gibt, halt Aufgabe der Zulassungsstelle nach Fahrzeugbegutachtung.
Es ist eine reine Sonderlocke, dass das KBA Ersatznachweise (Kärtchen) für DDR Kleinkrafträder etc. ausstellen darf (nicht muss) aufgrund eines Erlasses des Verkehrsministers aus den 90er Jahren ...
Die (allgemeinen) Betriebserlaubnisse des KTA sind zwar mittlerweile erloschen, aber absolut nicht verloren gegangen, sie befinden sich im Bundesarchiv-Ost in Berlin. (genau, wie sich die älteren erloschenen KBA ABE´sen im Bundesarchiv Koblenz befinden.)
PS: Chick, ein Leichtkraftrad ist zulassungsfrei, benötigt aber ein eigenes amtliches Kennzeichen (deswegen muss man zur Zulassungsstelle).
(FZV §3 (3) Nr.1 c in Verbindung mit §4 (2) Nr.2) Als Nachweis der Kennzeichenzuteilung wird dann einfach eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt, früher ging das auch einfach als Vermerk mit Stempel auf dem ABE Kärtchen. Durch das eigene amtliche Kennzeichen wird das Fahrzeug Hauptuntersuchungspflichtig, und das ist auch der Sinn dieses Verfahrens. (StVZO § 29 (1) )
Die Nummern waren werksseitig jedenfalls "perfekter" eingeschlagen, als die von Dir gezeigte Nr. Deswegen gehe ich auch von einem Austauschrahmen mit nicht im Werk eingeschlagener Nr. aus.
Nimm simsontest ät moped-museum de und mir etwas Zeit geben ...
Und darf ich fragen was genau das für eine Liste ist die du da hast?
Dann wäre es ein sehr kleines S51B1-4 Baulos zwischen zwei Enduro Baulosen. Zeig bitte mal das Garantie Heftchen (per PN).
Wenn es eine 1-4 ist, lässt sich allerdings die Farbe nicht ermitteln, da ist nur noch eine weitere daneben ohne Farbangabe.
Fragen darfst Du ... die Liste ist schon recht genau.