Will ja nich, morgen is Messe hinten bei Geologische Bohrungen in einem fernen unbekannten Ort und da wollt ich mal nen Hopfentee trinken. Aber nur einen, oder zwei.
dann fahr mit fahrrad
sind wir zur waldbühne ja auch
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Will ja nich, morgen is Messe hinten bei Geologische Bohrungen in einem fernen unbekannten Ort und da wollt ich mal nen Hopfentee trinken. Aber nur einen, oder zwei.
dann fahr mit fahrrad
sind wir zur waldbühne ja auch
dann fahr mit fahrrad
sind wir zur waldbühne ja auch
Das ist auch keine Lösung da bist auch Lappen los wenn besoffen bist . ![]()
dann fahr mit fahrrad
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Das begleitende fahr ist genauso als ob du am Steuer
des Wagen siezt somit gelten die gleichen Regeln kein Alkohol am Steuer usw.
Wen du trinken willst dann fahr lieber selbst und zieh
nicht dein Junior mit rein
zu erst mal die Vorschriften:
ZitatAlles anzeigen(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erreicht hat.
(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich eingetragen werden.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1.
vor Antritt einer Fahrt und
2.
während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person
1.
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2.
muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
3.
darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
und die möglichen Konsequenzen ...
Fahrer: Da hier ein Verstoß gegen die Auflagen vorliegt und die Erfordernisse somit nicht mehr eingehalten werden, droht ein Bußgeld. Damit verbunden sind Punkte, die wiederrum zu einem Aufbauseminar und zu einer Sperrfrist führen. Die Weiterfahrt wird natürlich untersagt.
Beifahrer: Auch hier gibts ein Bußgeld und eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde.
(die genauen Bußgelder suche ich noch raus. Komischerweise stehen zum §48a FEV im Tatbestandskatalog keine Sätze dazu drin (???). Müsste aber alles so 50€/3P sein)
edit: Der Beifahrer wird nicht wie ein Fahrer behandelt.
Das begleitende fahr ist genauso als ob du am Steuer
des Wagen siezt somit gelten die gleichen Regeln kein Alkohol am Steuer usw.
Wen du trinken willst dann fahr lieber selbst und zieh
nicht dein Junior mit rein
Da hab ich mein Problem mit, ich kann als Beifahrer nich eingreifen(höchstens Lenker und Handbremse). Kann nur mental einwirken. Will das nich schönreden, aber das kann ich mit 1,5 auch noch. Ja , ich weiß: Vorschriften. Aber Sinn? Als Beifahrer kannst nen Unfall nur retorisch aber nich manuell verhindern.
Das begleitende fahr ist genauso als ob du am Steuer
des Wagen siezt somit gelten die gleichen Regeln kein Alkohol am Steuer usw.
falsch
Wen du trinken willst dann fahr lieber selbst und zieh
nicht dein Junior mit rein
richtig
ja ja da hast du recht aber ich hab die Regel nicht
gemacht Gesetz ist Gesetz
Wen du trinken willst dann fahr lieber selbst und zieh
nicht dein Junior mit rein
Nun mal gesetzt dem Fall, ich hab einen gezogen und Junior fährt stocknüchtern, dann passiert ihm bei ner Kontrolle doch nichts, oder? Weils wegen mit reinziehen jetzt ging.
Nun mal gesetzt dem Fall, ich hab einen gezogen und Junior fährt stocknüchtern, dann passiert ihm bei ner Kontrolle doch nichts, oder? Weils wegen mit reinziehen jetzt ging.
Siehe die Konsequenzen für den Fahrer in meinem vorletzten Beitrag.
Siehe die Konsequenzen für den Fahrer in meinem vorletzten Beitrag.
Gute Infos von dir immer
Also Klartext: Der Junior wird bestraft, weil der alte Sack, der danebensitzt, einengetüdelt hat?
Sozusagen ja.
Der Beifahrer eben auch, weil dieser die Verantwortung trägt.
Also lieber auf ein Radler beschränken oder selber fahren ![]()
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