Also hochgestuft wird im Schadenfall schon mal keiner!
Soweit hab ichs begriffen, aber darf man sein Moped verborgen? Kaufst Nummernschild auf der Sparkasse und dann kann fahren wer will??
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Also hochgestuft wird im Schadenfall schon mal keiner!
Soweit hab ichs begriffen, aber darf man sein Moped verborgen? Kaufst Nummernschild auf der Sparkasse und dann kann fahren wer will??
Soweit hab ichs begriffen, aber darf man sein Moped verborgen? Kaufst Nummernschild auf der Sparkasse und dann kann fahren wer will??
jo, ich versichere manchmal nen Moped und manchmal mein Vater, aber beide benutze alle mopeds, daher ist es wurscht, würd ich sagen ![]()
nun gut
den aspekt hab ick mal ganz dreißt vergessen, da ick selbst noch unter 25 bin und meine versicherung es garnicht erst anbietet
Oi!
Da hat sich mit den Jahren einiges geändert, was Versicherungen angeht.
Früher war es z.B. so, daß wenn irgendetwas verändert war, was die Betriebserlaubnis erlöschen ließ, die Versicherungen sich geweigert hatten zu bezahlen, da sie diese "veränderte" Fahrzeug ohne BE ja nicht versichert hatten. Inzwischen ist es nach entsprechenden Gerichtsurteilen so, daß nur dann, wenn die Veränderung, die zur Erlöschung der BE geführt hat, auch mit unfallverursachend war, die Versicherung nicht bezahlen muß.
Und wenn jemand einen günstigeren Tarif abgeschlossen hat, bei dem nur er selbst fahren darf oder nur Leute über einem bestimmten Alter, und ein anderer oder jüngerer einen Unfall mit seinem Moped baut, zahlt die Versicherung trotzdem, will dann aber für dieses Versicherungsjahr den Beitrag für einen Tarif mit anderen oder älteren Fahrern nachgezahlt haben (nachträgliche Tarifänderung, damit das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ausreichend versichert war).
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Geliehene Gegenstände sind (von der eigenen Versicherung) nicht versichert!
Das Gilt nur bei Hausrat und nicht bei der Fahrzeughaftpflicht...
Bei einer Haftpflichtversicherung allgemein. Bei der Möpversicherung des Fahrzeughalters, sprich im Falle eines Unfalles natürlich nicht, da hast Du Recht ![]()
Der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ist aus der privaten Haftpflicht ausgeschlossen. Ergo gibt es das Pflichtversicherungsgesetzt für Kraftfahrzeuge.
Das heist im Klartext: Jeder berechtigte Fahrer (entsprechender Führerschein, erlaubtes Borgen ) ist beim Versicherungskennzeichen versichert.
Das gilt aber nur für Drittschäden, sprich die Schäden die der Fahrer einem anderen Verkehrsteilnehmer zufügt.
Dann kommt noch die Problematik mit dem Eigenschaden. Auf dem bleibt der "Verleiher" sitzen, da die Privathaftplicht für solche Schäden nicht aufkommt.
Der Ausleiher sollte den Schaden natürlich freiwillig bezahlen; einen Rechtsanpruch gibt es aber nicht.
Also alles was mit F anfängt (Frauen, Fahzeuge usw. ) sollte man nicht verleihen. ![]()
Grüße
Tomac
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