Fahren ohne Fahrerlaubnis einer S50 trotz Klasse M

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  • Soo, hab Post von der Staatsanwaltschaft bekommen:


    "..., das gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. ... "


    Von der Beschwerde habe ich noch nichts neues...

  • Also wo ich mir das grade alles hier durchgelesen habe kriege ich doch bedenken...
    Bei uns im tiefsten Westen habe ich bisher erst 2 Simsons live im Straßenverkehr gesehen und hab eigentlich schon die ganze Zeit ne riesen Vorfreude gehabt mal von der Rennleitung angehalten zu werden. Aber wenn das dann so abläuft hab ich doch ehr bammel davor.
    Das die Bullizei bei uns inkompetent ist habe ich schon ein paar mal erlebt ...



    Naja der Vater von nem Kumpel ist Oberkommissar hier in der Region den werd ich mal Fragen was der davon weiß



    würde mich nun auch mal interessieren was hier bei der Dienstaufsichtsbeschwerde raus kommt / rauskam .
    Vielleicht verläuft die sich aber auch einfach im Sande der Bürokratie ... und dann würde ich mich zurückhalten und mir meinen Teil denken :S

    "Suche Simsonfreaks aus dem Kreis Aachen"

  • also wenn die komisch werden , sagste denen , die sollen das mal mit ihrem führerscheinprüfer-programm nachschauen ...

    Overpowered...underbreaked...driven by a MANIAC


    :dma_smile2:


    Die deutsche Sprache ist Freeware, du kannst sie benutzen, ohne dafür zu bezahlen. Sie ist aber nicht Open Source, also darfst du sie nicht verändern, wie es dir gerade passt.

  • Hallo moped-fan 123. Ist ja schon mal gut das die sache eingestellt wurde.


    Habe aber mal eine frage:


    Wann hast Du deinen Klasse M gemacht ?

    Wennze weiss watte willst, musse machen datte hinkommst

  • Richtig. Einem Fahrzeug kann man ja auch nicht fahren ohne fahrerlaubnis vorwerfen. Und im viel zitierten Einigungsvertrag ist nichts von Führeischeinklassen für Wessis im Jahre 2010 zu finden.


    Fakt:§ 6.6 Fev Fahrerlaubnisse der Klasse M bis 31.12.1998 erteilt - 50 km/h ( Fahrerlaubniss alten Rechts) alle danach 45 km/h


    aber es gilt: wo kein kläger, da kein Richter


    Selbst das Straßenverkehrsamt Bochum kann keine geauen angaben machen Wer was wie schnell fahren darf.
    Die betonnung liegt auf wer und nicht was. Denn eine Simme darf 60 fahren.

    Wennze weiss watte willst, musse machen datte hinkommst

  • Blödsinn. Hier ist FeV Par. 76 Abs. 8 anzuwenden - Übergangsrecht, Klasse M.


    Punkt (c) dieses schönen Paragraphen regelt ganz klar, dass mit Führerschein Klasse M auch Kleinkrafträder im Sinne des DDR-Rechts gefahren werden dürfen - ohne jegliche Einschränkung, weder das Alter des Fahrers noch der Fahrerlaubnis spielt eine Rolle.


    Punkt (a) desselben Paragraphen erlaubt übrigens in gleicher Weise allen Inhabern von Klasse M das Führen von Alteisen (West) mit 50 km/h Höchstgeschwindigkeit.


    http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_76.php



    Dass DDR-Kleinkrafträder auch im vereinigten Deutschland als Kleinkrafträder behandelt werden, steht im Einigungsvertrag.


    STVZO mit Auszug aus dem EV hier:


    http://www.gesetze-im-internet…desrecht/stvzo/gesamt.pdf


    Kleinkrafträder siehe Seite 264, Punkt (21).



    Vielleicht möchte sich das Straßenverkehrsamt Bochum ja mal sachkundig machen. :S

    8 Mal editiert, zuletzt von Auxburger ()

  • Regelungen zur Klasse M hasst ja recht


    8.§ 6 Abs. 1 zu Klasse M


    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch


    a.Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,


    b.dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,


    c.Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.Erforderliche Fahrerlaubnis


    Antwort vom KBA
    Kopiert von http://www.fen-net.de


    Bzgl. der erforderlichen Fahrerlaubnis (Führerschein) für das Führen der unten genannten Fahrzeugarten aus der ehemaligen DDR kann das Kraftfahrt-Bundeamt (KBA) keine rechtlich verbindliche Auskunft erteilen. Zuständig für die Durchführung des Fahrerlaubnisrechts sind die Länderbehörden und damit zunächst Ihr zuständiges Straßenverkehrsamt.
    Bei diesbezüglichen Fragen wollen Sie sich daher an diese Behörde wenden. Möglicherweise sind Ihnen dabei folgende Ausführungen hilfreich:


    Kleinkrafträder mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH):
    (Simson KR 50..., KR 51..., S 50..., S 51..., S 53..., SR 1..., SR 2..., SR 4... (außer SR 4-3 „Sperber“), SR 50..., JAVA ...)

    Wennze weiss watte willst, musse machen datte hinkommst

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