Der gute alte MAW mal vorgestellt.

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  • Das war an diesem Schloß, etwas außerhalb von Deinem Kaff.
    .
    Danke für die Zitate; - allerdings müßte man jetzt noch wissen, wo sie her sind.
    Bitte trage also noch die Quelle (aus welchem Gesetz/Vorschrift/Verordnung, welcher Paragraph/Artikel/Nummer) nach.
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  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.10.2008. Letzte Änderung durch: Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. September 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42 S. 1878, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008).


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO)
    zweiter Absatz, und dann dritter Absatz Punkt 1
    von § 18 Zulassungspflichtigkeit



    Das Erstgennantte Bezog sich auf die STVO der ehem. DDR

    Einmal editiert, zuletzt von MAWfreund ()

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.10.2008.
    § 18

    Das kann nicht sein; denn der § 18 ist genau jener, der weggefallen ist. Den gibt es nicht mehr.


    Der Abschnitt, den es nicht mehr gibt, weil es diesen Paragraphen nicht mehr gibt, war § 18 Abs.3 Nr.1 :

    Zitat

    §18


    Abs.1 Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mit geführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG Typengenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.
    Abs.2 Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind ...
    Nr.4 a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
    Abs.3 Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG Typengenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind
    Nr.1 Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1.Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt

    Leider weiß ich nicht mehr, wodurch der jetzt fehlende §18 ersetzt wurde (ich hatte es ´mal irgendwo gelesen; es war kompliziert).
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    13 Mal editiert, zuletzt von Schwabe ()

  • FZV §50: Übergangsbestimmungen


    ...Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.


    damit wird er wieder aufgehoben denn dummerweise haben sie mit dem aufheben auch die Regelung aufgehoben die das Zulassen erforderlich machte das bedeutet das ältere Fahrzeuge davon nicht berührt werden dürfen denn nach neuer Regelung dürfte ein MAW nicht mehr am Strassenverkehr teilnehmen da er von deiner Leistung ein Kleinkraftrad ist 50ccm 45 kmh aber ein Kleinkraftrad muss bestimmte Anforderungen erfüllen von der Technik der MAW wäre in dem Sinne eigentlich nicht mehr verkehrssicher und nach einer Anfrage beim KBA kann für ihn keine Betriebserlaubnis erteilt werden.


    Lediglich nur eine Einzeltypengenehmigung was ich ja auch habe aber es muss eben nicht sein. Aber ich hab noch andere Schlupflöcher entdeckt muss es nur genau studieren.

  • ....
    § 50 Übergangsbestimmungen


    <IMG title="" alt="" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" align="left" /> (1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei. das bedeutet weil ich unter dem weggefallenen ja eh befreit war weil vor 1957 baujahr, wie in dem von dir zitierten heisst das das er für mich immer noch gültig ist also ist die Aufhebung somit für mich nach wie vor unwirksam. ...und das kommt auch aus dem Gesetzt mit der neuen Änderung 2008

  • Das betrifft nur die Zulassung (also Nummernschilder, mit denen man auch auf die Autobahn darf), nicht die Betriebserlaubnis.
    .
    Und die Fahrräder mit Hilfsmotor waren bis 1957 nicht ja nicht höchstgeschwindigkeitsbeschränkt.
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  • Im Endeffekt wird es in der (Gerichts-)Praxis darauf hinauslaufen, was Du mir damals schon gesagt hattest [denn dieser Abschnitt des nicht mehr existierenden §18 der (West-)StVZO bezog sich auf vor 1957 in Betrieb genommene, im Westen evtl. als solche gekaufte (und vielleicht versicherungspflichtige?) Fahrräder mit Hilfsmotor; denn man muß da ja nachweisen, daß sie vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden]:
    In der "DDR" gab es keine Fahrräder mit Hilfsmotor als käufliche und damit als solche in-Betrieb-genommene Fahrräder mit Hilfsmotor, sondern nur Fahrräder, an die man einen separat gekauften Hilfsmotor basteln konnte, weshalb sie nach der StVZO der "DDR" auch weiterhin als Fahrräder und nicht als Kraftfahrzeuge galten.
    Und da muß man sich eisenhart auf die Verträge der Einverleibung der "DDR" in die brd beziehen:
    Der Hühnerschreck mit MAW-Motor ist zwar ein Fahrrad mit Hilfsmotor, aber kein Kraftfahrzeug i.S.d. des nicht mehr existierenden § 18 der West-StVZO, sondern ein simples Fahrrad, - also keine Betriebserlaubnis, keine Versicherung, kein Führerschein, kein Helm, keine Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung.
    Basta.
    Und wenn das einem Streckenposten nicht paßt, soll eine Anzeige verfertigen. Die Gerichte werden ihre "Freude" daran haben ...
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    Einmal editiert, zuletzt von Schwabe ()

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