Warum nochmal das gleiche schreiben, also zitiere ich es einfach.
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XI B III Sachgebiet B Straßenverkehrt
sagt aber:
"(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind. "
Demnach müssten die motorisierten Krankenfahrstühle (Duo usw.) ja genauso behandelt werden wie alle anderen maschinell angetriebenen Krankenfahrstühle die es im Westen so gab.
Da es für die jedoch unerheblich ist, ob man behindert ist oder nicht müsste dies auch fürs Duo gelten.