Ich besitze so ein Exemplar und Ja da steht was drin zur AHZV,
Zitat: " 1.3. Anbau einer bauartgenehmigten Anhängerkupplung"
Danke fürs raussuchen!
Ich habe das auch mal im Internet nachgeschlagen und habe auf dieser Seite (http://www.ostmotorrad.de/simson/typident/index.php) das gefunden: "13.5. Anbau einer typgeprüften Anhängerkupplung".
Die Frage ist was ist mit Typengeprüft gemeint.
Reicht dafür, dass der Hersteller mir sagt, dass das für den Typ KR51/1 geeignet ist oder ist damit auch die Bauartgenehmigung gemeint?
Die AHZV selber, mussten schon in der DDR eine Bauartgenehmigung haben.
Mein Problem ist nur, dass wenn es orginale DDR Anhängerkupplung gibt alle (jedenfalls die ich gefunden habe) den Sticker mit der Bauartgenehmigung nicht mehr haben oder dieser unlesbar geworden ist und die Anhängerkupplungen auch noch verostet sind/nicht mehr gut aussehen.
Und außerdem was für eine Strafe steht für das fahren ohne Betriebserlaubnis der Anhängerkupplung auf dem Spiel?
Diese Seite sagt, dass erst die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn (Quelle: http://www.verkehrsportal.de/b…dex.php?showtopic=38312):
"Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.
Änderungen können nur durch:
- Veränderungen an Bauteilen
- Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder
- Entfernen von Bauteilen
[...]
Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.
[...]
Zu 2)
Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fazit zu 2)
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.
Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.
"
Demnach wäre es wenn überhaupt nur eine Gefährdung, wenn ich den Hänger grade führe (Strafe 25€ oder halt die Strafe für ohne BE 3.Pkt in Flensburg)
Und wenn der nicht dran ist kann es keine Gefährdung sein (also nur 25€ Strafe).