So habe jetzt mal im Internet gesucht und z.B. folgendes gefunden (Quelle ist "Ural Dnepr Net - Forum")
Auszug:
Zulassung, Ausrüstung, etc. von KFZ im internationalen Verkehr waren bislang in mehreren internationalen Abkommen geregelt, z.B. in
- Internationales Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
- Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.Januar 1935
- Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08. November 1968.
Waren deshalb, weil es seit 29.04.1999 eine EU Richtlinie gibt, in der all diese schönen Abkommen "harmonisiert", d.h. angeglichen wurden.
Diese EU-RiLi heißt 1999/37/EG und hatte durch die Mitgliedsstaaten der EU umgesetzt, d.h. in eigenes nationales Recht "transferiert" zu werden.
In D geschah dieses zum 25.08.2006 durch die neue FZV (Fahrzeugzulassungverordnung, offiziell: Art.1 der Verordnung zur
Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften), welche die
alte STVZO ganz bzw. in Teilen ersetzen soll.
In Österreich heißt das Dingens Kraftfahrzeuggesetz (KFG). Im Klartext: Die FZV, bzw. das KFG sind die jeweilige nationale Umsetzung der o.g. RiLi.
Und diese RiLi regelt nun nicht nur, wann warum welches Farhzeug wie auszusehen hat und wie zuzulassen ist, sondern auch, wie die Fahrzeuge
im internationalen Verkehr beschaffen sein müssen.
Und nu kommts:
Die Fahrzeuge im internationalen Verkehr (also kurzfristiges Verbleiben,ohne zollrechtliche Einfuhr etc., das wäre dann dauerndes Verbleiben)
haben "betriebs- und verkehrssicher " zu sein (und bestimmten Maßen und Gewichten etc. zu entsprechen) und müssen in einem EU-Mitgliedsstaat
zugelassen sein. Nach dem Recht des jeweiligen Landes.
Das bedeutet, daß ein z.B. in D ordnungsgemäß zugelassenes KFZ auch nur den in D geltenden Zulassungsbestimmungen entsprechen muß, um im
internationalen Verkehr von z.B. A zugelassen zu werden. Zugelassen meint hier nicht mit Papierkram und so, sondern im tatsächlichen Sinn
des Wortes (Das Fahren ist zugelassen und nicht verboten). Somit braucht ein Fahrzeug, welches quer durch die EU fährt und z.B. in Spaniern
zugelassen ist, weder den Vorschriften in Frankreich, Deutschland, Polen, Litauen oder Österreich zu entsprechen.
Damit begründet sich auch, daß ein in D ordnungsgemäß zugelassenes Gespann in Österreich fahren darf. Ohne Überrollbügel, ohne
Sicherheitsgurt, ohne Kabine, aber mit Kind unter 12 Jahren, weil es im Zulassungsland des Gespannes (in diesem Beispiel Deutschland) keine
Vorschriften diesbezüglich gibt. Andersrum dürfen auch z.B. Fahrzeuge aus Polen bei uns verkehren ohne einen (bei uns vorgeschriebenen)
Verbandkasten mitzuführen, weil es das Zulassungsrecht in Polen halt nicht vorsieht. Andersrum muß ein in D zugelassenes KFZ keinen für
polnische KFZ vorgeschriebenen Feuerlöscher mitführen, weil es in D nicht zulassungsrechtlich vorgeschrieben ist. Es gilt also innerhalb der
EU das Recht des jeweiligen Zulassungsstaates. Also hat sich jeder an seine eigenen, dem EU- Recht angepassten, Zulassungsvorschriften zu halten.
Es ist aber zu beachten, das es sich hierbei um eine Zulassungvorschrift handelt und nicht um eine Verhaltensvorschrift. Das Verhalten des
jeweiligen Verkehrsteinehmers, gleich welcher Nationalität kann jeder Staat ahnden wie ihm beliebt, z.B. böse Gespannbeschlagnahme in Italien
möglich, wenn kein EC- genormter Helm getragen wird oder man besoffen ist; viel Geld hinblättern, weil zu schnell gefahren; Warnweste anziehen
bei Panne (was ohne Mitführen selbiger nicht geht, also nicht das Nichtmitführen würde geahndet, sondern das Nichtanziehen.) etc.
Das einzige Problem könnte sich aber in der Gestalt eines dienstbeflissenen Ordnunghüters, gleich welchen Staates, zeigen, welcher
nicht den aktuellen EU-Normen entspricht und nun heftig zu agieren beginnt. Diesem solle man dann höflich aber bestimmt auf die Rechtslage
hinweisen, ggfs. unter Beziehung seines nächsthöheren Vorgesetzten usw. bis man jemanden hat, welcher sich auskennt...
Soweit zu den Ausführungen des o.g. Verkehrsrechtslehrers. "
Soweit dazu. Du darfst also mit deinem in D zugelassenen Gespann und Anhänger also auch in Bella Italia fahren. Solange du es dort nicht
dauerhaft einführen willst, denn dann wird dein Gespann quasi eingebürgert und hat sich an die ital. Vorschriften zu halten. Verklag
mich aber nicht, wenn vor Ort anders ist...
Und beim ADAC werde ich auch nochmal nachfragen (mit der Mitgliedernummer vom Kumpel) 