Beiträge von MuZ

    Da ist nicht ein einziger Eierdieb auf der Flucht angeschossen worden, sondern die Polizeibeamten haben in Notwehr zum Schutz anderer oder zum Eigenschutz gar nicht anders handeln können.
    Nur dann ist der gezielte Einsatz von Schusswaffen zulässig. Und selbst bei einem berechtigten Einsatz von Schusswaffen zieht das sehr viele Unannehmlichkeiten für den Beamten nach sich, von den seelischen Folgen mal ganz abgesehen.


    Der Schusswaffengebrauch ist auch gegen Flüchtende möglich, sofern diese ein Verbrechen begangen haben oder ein Vergehen und dabei eine Waffe oder Sprengmittel bei sich führen.


    Aber wer macht das schon ....

    Ich versuche mich mal an der rechtlichen Würdigung. Dabei ziehe ich das Polizeirecht von Sachsen-Anhalt heran. In anderen BL sind diese aber immer ähnlich.


    Zu aller erst muss geklärt werden, was die Polizei möchte. Das Ziel am Anfang war, die Idendität nach einer Ordnungswidrigkeit festzustellen (Nichtbeachten des Haltezeichens), um ein Verfahren einzuleiten.


    Diese Ordnungswidrigkeit ist mit 50€/3P eher eine der geringfügigen. Während der Nach fährt kamen einige OWis (Rotlicht, etc) und auch Straftaten (Gefährdung des Straßenverkehrs, fehlende Haftpflichtversicherung da ich kein Kennzeichen sehe).Somit steigt die Intensität der Maßnahmen, die möglich sind.


    Da er nicht freiwillig angehalten hat, hat die Polizei alle erforderlichen Maßnahmen mit Zwang durchzusetzen (hier Feststellung der Idendität). Fahrzeuge sind Hilfsmittel des unmittelbaren Zwanges.


    Somit kann die Polizei andere Fahrzeuge rammen.


    Zu beachten ist nur noch die Verhältnismäßigkeit. Diese teilt sich in die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Die ersten beiden Punkte halte ich für gegeben. Beim letzten Punkt, ist es fraglich, ob das Querziehen des einen Fahrzeuges (das Verhalten des Videowagens und des anderen Polizei Fahrzeuges ist nicht diskussionswürdig) Verhältnismäßig im engeren Sinn ist.


    Gegenüber zu stellen sind die begangenen Rechtsverstöße und die Folgen des Rammens. Ich denke, dass neben der Sachbeschädigung mindestens schwere gesundheitliche Schäden die Folge wären.
    Somit halte ich das Verhalten des einen (!!!) Wagens für nicht rechtmäßig.


    Ich selbst hatte einige Nachfahrten (kommt häufiger vor, als gedacht), bei denen der Täter entweder irgendwann in einer Sackgasse war und flinke Beine bekommen hatte (nur wir waren schneller :) ), oder auch mal weg war (dann hilft nur noch aufs Lenkrad einschlagen). Man sollte immer abwägen, wann es auch mal gut ist. So eine Situation kann sich ganz schnell hochschaukeln. Wie gesagt, es ist immer die Ausgangssituation zu betrachten. Wenn einer seinen Gurt nicht um hat, kann man mal etwas schneller hinterher fahren, während ein Mörder dann doch gerammt wird, bis Ruhe ist.

    so...
    tut mir echt leid dass ich hier alle verückt gemacht habe aber ich komm von dem gedanken nich weg das ich angezeigt wurde , da der anzeigende dies gegenüber mir auch geäußert hat .
    dennoch steht in meiner vorladung ZEUGENSCHAFTLICH



    MFG


    Wenn du als Zeuge vorgeladen wirst, bist du kein Beschuldigter. Geh also dort hin oder Ruf an. Ohne Anwalt. Bei der Geschichte lacht sich ja jeder kaputt, der etwas mit der Juristerei am Hut hat. :dash:

    Hier wird einem ja schlecht, wenn man alles liest ... erst ein Brief von der Staatsanwaltschaft, dann Polizei, dann einnal Beschuldigter und einmal Zeuge ... :huh:


    Außerdem ist einer Vorladung der Polizei nicht Folge zu leisten, weder als Beschuldigter, noch als Zeuge ... (siehe §161(1) StPO). Weiterhin haben die Erziehungsberechtigten ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen.


    Und heult nicht über die Polizei rum. Die haben den Verdacht einer Straftat und ermitteln. Da will keiner wem anders ans Bein pinkeln. Die machen nur Ihre Arbeit (und würden auch gern etwas sinnvolelres machen, als so einen Kindergarten).



    Und nochmal: Von wem ist der Brief und welchen Status hast du?

    Außerdem war er ja nicht alleine.


    @ MUZ: das Hauptanliegen war ja die Vorderradbremse.
    Diese hätte mit einfachen Mitteln eingestellt werden können und alles wäre gut.
    Tut mir leid,in meinen Augen hat sich da einer deiner Kollegen mächtig dran aufgegeilt,einem armen Jungspund ordentlich anzupissen :a_bowing:
    Er hätte aufgrund seiner Sachkenntnis die Mängel notieren können und gesagt: Innerhalb von 1 Woche führst du uns das Moped nochmal vor.
    DAS wäre in meinen Augen angemessen gewesen


    Es geht nicht nur darum, dass der mangelhafte Zustand abgestellt wird, es geht auch um eine Verfolgung dieser damit verbundenen Ordnungswidrigkeit. Und da in Berlin die Richter sich anscheinend von einer Aussage des Polizeibeamten nicht überzeugen lassen, bedarf es eines Gutachtens. Wenn ein LKW mit angerissenem Rahmen zum Gutachter geschleppt wird, heult auch keiner rum.


    Es muss die Verfolgung der OWi und die Gefahrenabwehr immer getrennt voneinander betrachtet werden. Ohne erforderliche Sehhilfe gefahren -> 25€ Bußgeld UND Untersagung der Weiterfahrt



    edit:
    AlexSnd


    Vielleicht habe ich mich mit dem Abschleppen etwas ungenau ausgedrückt. Der Verkehrssicherheit dient das Abschleppen nicht, das stimmt. Um die Gefährdung anderer auszuschließen, reicht eine einfache Untersagung der Weiterfahrt und eine Mängelanzeige.

    Ich versuche es mal zu erklären. Dabei lasse ich das Verhalten des Beamten außer Acht, denn die Schilderung vom TE ist subjektiv. Die Gegendarstellung fehlt.


    Nun aber zum Sachverhalt. Vor Ort hat der Beamte den Verdacht von technischen Mängeln am Fahrzeug geäußert. Anhand seiner Sachkenntnis kann er das auch begründen. Die Sache mit den Faltenbälgen und der geringe Luftdruck wurde nicht geahndet, sondern nur festgestellt. Das ist bei "Bastelbuden" gängige Praxis. Zur Anzeige gebracht wird dann nur der größte Verstoß.


    Um aber eine Ordnungswidrigkeit vor dem Richter beweisen zu können, bedarf es vor allem bei technischen Sachen einen Gutachter.


    Bei einem solchen Gutachten ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dass heißt, dass das Mittel geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Geeignet ist das Gutachten mit dem Abschleppen auf jeden Fall. Erforderlich auch, da mir kein geringeres Mittel einfällt, welches das Ziel der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht behindert. Angemessen ist es auch, da es nicht außer Verhältnis steht.


    Da es sich um Verfahrenskosten handelt und sich der Verdacht bestätigt hat, sind die Kosten vom Verursacher zu tragen. Ist wie mit den Kosten für den Arzt bei einer Blutprobenentnahme.


    Dass der Mangel durch ein Nachjustieren der Bremse gemindert werden konnte und eine Fahrt bis zur Werkstatt machbar war, hat nichts mit dem Grund des Abschleppens zu tun. Es sollte ja die zur Tatzeit vorliegende Bremswirkung festgestellt werden und nicht dein Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen werden.


    Eine Abgasanlage ist kein sicherheitsrelevantes Teil? :D Na denn. Es muss bei alles Bauteilen, die nicht Zubehör (Dachrailing, Radkappe, etc.) sind ein Nachweis erbracht werden, dass dieses Bauteil geprüft worden ist und den Vorschriften entspricht.


    Auch nochmal zum Verkauf dieser nicht genehmigten Teile


    http://www.lto.de/recht/nachri…teilen-ohne-pruefzeichen/


    Es hat bis jetzt nur noch niemanden groß interessiert ... ;)