Rücklicht muss am Tag angeblich auch an sein.

Willkommen! Melde dich an und mach mit – schreiben, antworten, austauschen.
Jetzt registrieren

  • Hallo,


    ein Fahrschullehrer wollte mir weiß machen, das an einem Moped angeblich am Tag auch das Rücklicht brennen muss. was ich ihm jedoch nicht glaube. nun suche ich den Gesetzestext in der STVO, wo dieses entweder bestätigt oder negiert wird. jedoch finde ich den nicht. könnte mir einer sagen wo ich das finde, bzw. den ensprechenden auszug mit § und so hier mal reinkopieren?


    irgendwie glaub ich der fahrschullehrer sollte selbst noch mal zur schule gehen.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • so bin nun doch fündig geworden.


    §17 Beleuchtung


    (1)

    Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen
    zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.


    (2)

    Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch
    nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.


    (2a)

    Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei
    Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.


    (3)

    Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.


    (4)

    Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelasseneWeise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.


    (4a)

    Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.


    (5)

    Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.


    (6)
    Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.




    Tagfahrlicht ist wiederrum nur an 2 rädern erlaubt mit mehr als 45km/h und mehr als 50ccm. ich denke das was ich an gesetztestext gefunden habe sollte aktuell sein. man man, und das als fahrlehrer.


    im §53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler steht davon ebenfalls nichts drin.


    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Locke ()

  • Also Pflicht von Abblendlicht!
    Dazu gehört leider auch das rücklicht!

    Freiheit, Recht und Gerechtigkeit


    Bla Bla Blub, auf den Scheiß können wir auch noch ka..en

  • Zitat

    Habe
    gerade mal einen Bekannten gefragt, er durfte bei der Polizei 10€
    bezahlen weil es am tag nicht an war, es stellte sich aber auch dabei
    heraus das die Birne defekt war.

    was war nicht an, das rücklicht, oder das ablendlicht?


    Also Pflicht von Abblendlicht!
    Dazu gehört leider auch das rücklicht!

    ...oder tagfahrlicht und dazu gehört nicht das rücklicht. hm auch wenn man tagfahrlicht erst legal bei über 45km/h und mehr als 50ccm benutzen darf. wozu klemmen sich denn viele das ablendlicht auf die 1, wenn das rücklicht auch mit an sein müßte? zumal im §53 bei rücklicht nichts von steht. der extra noch mal die thematik rücklicht behandelt.
    sorry, das wage ich zu bezweifeln.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

    Einmal editiert, zuletzt von Locke ()

  • StVO nach Bundesdeutschem recht gilt nicht ganz.


    Rücklicht darf bei Simson aus sein am Tag :!:


    Das ist aber falsch argumentiert. "Abblendlicht" beinhaltet das Rücklicht, denn Scheinwerfer und Rücklichter dürfen lt. StVZO nicht getrennt schaltbar sein.
    Das war in der DDR auch schon so, deswegen gab's für diese spezielle Schaltung (Scheinwerfer an, Rücklicht aber aus) eine Ausnahmegenehmigung - Nr. 397/87 - und durch den Bestandsschutz der DDR-STVZO im Einheitsvertrag gilt diese Ausnahmegenehmigung weiterhin.

  • das heißt wenn ich ohne ausnahmeregelung mit ablendlicht fahre müssen die rücklichter auch an sein und wenn ich ein extra tagfahrlicht habe, können die aus bleiben?

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • Ich will ja jetzt hier nicht den Moralapostel spielen, aber wieso Stress riskieren, für ein Teil, welches die Sichtbarkeit und somit auch Sicherheit erhöht? ?(


    Gut, bei 6V erkennt man das Rücklicht am Tage wohl kaum, aber bei meiner Vape erkennt man es doch deutlich.

  • weils moped mit seiner original lima dafür eigentlich nicht gebaut war und es zu lasten der batterieladung geht, deswegen wohl auch die ausnahmegenehmigung.

    Das Glück ist eine Hure, es springt von einem zum anderen.

  • Ich will ja jetzt hier nicht den Moralapostel spielen, aber wieso Stress riskieren, für ein Teil, welches die Sichtbarkeit und somit auch Sicherheit erhöht? ?(


    Gut, bei 6V erkennt man das Rücklicht am Tage wohl kaum, aber bei meiner Vape erkennt man es doch deutlich.


    Naja es interessiert ziemlich viele 6V-Fahrer, wenigstens die mit Verbrecher-Zündung, da die mit abgeschaltetem Rücklicht ihre Batterie vernünftig laden können.

    Ob groß oder klein, Simson muss es sein :love:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!