Da in der BE soweit ich weiß kein Bezug auf die Zündanlage oder Batterieanlage genommen wird, kann diese auch nicht erlöschen wenn eine Änderung an Zündanlage oder Batterieanlage erfolgt.
Du "weißt" falsch - selbstverständlich ist in der ABE des Fahrzeuges (das ist z.B. für die S 51 eine etwa 50 cm dicke Aktensammlung) Zünd- und Lichtanlage genau beschrieben.
Alles weitere siehe (wie schon mehrfach angesprochen) die Erläuterungen zu § 19 StVZO.
Das einfachste wäre also, wenn MZA bzw. Vape den Zündanlagen ein entsprechendes Schreiben mitgeben würde, z.B. eine gutachterliche Stellungnahme daß die Zündanlage keine Leistungssteigerung darstellt und im Rahmen der Typprüfung der S 53 das entsprechend getestet wurde. Gegengezeichnet von einem technischen Dienst und fertig.
Gruss von Frank