Polizei Polizei....

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  • "Und wenn ich das nächste mal so pampig wäre, bekäme ich gleich ein Verwarnungsgeld..." meinte sie ja noch. Warum? Sie sagt: "Wenn das Fahrzeug nicht zum Dauerbetrieb von Licht ausgelegt ist, darf es nicht im bereich der StVZo bewegt werden." Meine Antwort: "Oh doch!"


    War wohl Sonntag und die hatten Langeweile...im übrigen müssen sie, um mich zu kriegen, die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten haben! (ich war nicht so schnell, aber sie kamen mir erst entgegen :) )


    das Stichort heißt Dienstaufsichtsbeschwerde ;)



    Mit solchen Bullen springt man exakt so um - mir wollten sie einreden das ich auf nem rasenmäher unterwegs bin weil ich keine ABE mit hatte.....


    Einmal bitte Ihren Namen und den Namen des für die Verkehrskontrolle verantwortlichen Kollegen und Ihre Polizeidienststelle :D schwubbs war ich wieder auf der Straße und durfte weiterfahren

  • im übrigen müssen sie, um mich zu kriegen, die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten haben! (ich war nicht so schnell, aber sie kamen mir erst entgegen )


    Die dürfen das! Im Gegensatz zu uns :rolleyes:

    Freiheit, Recht und Gerechtigkeit


    Bla Bla Blub, auf den Scheiß können wir auch noch ka..en

  • .im übrigen müssen sie, um mich zu kriegen, die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten haben! (ich war nicht so schnell, aber sie kamen mir erst entgegen :) )


    Na und, wenn das notwendig ist, um dicht zu kontrollieren, dann machen die dass. Wie Du Dich hier präsentierst, kann ich mir in etwa vorstellen, wie dass abgelaufen ist. Wie es in den Wald hinein....... blabla.
    Hör uff zu heulen und ertrags wie nen Mann, und bring Dein Moped in ordnung. Wenn die Batterieladung nicht ausreichen sollte, obwohl die Batt in Ordnung ist, dann mußt Du halt mal mit nem externen Ladegerät zwischen laden. Ging mir ne Zeit lang auch so.
    Wobei zwei Minuten Blinken wohl ausreichen sollten, aber das ist ne andere Geschichte.



    Schmelzsicherungen werden von elektronischen Schaltungen durch Wegbrennen geschützt.


  • Auch wenn Dir das bezüglich des Mangels nichts nützt, kannst Du bei so einem Spruch das nächste Mal erwidern, daß ihnen als Polizeibeamte ja bekannt sein dürfte, daß das Gesetz für Klein- und Leichtkrafträder überhaupt keine Blinker vorschreibt. Hinweis dann auf die N, bei der das z.B. der Fall ist. Was also machen die werten Kollegen bei einer N? Richtig, sie können höchstens das vergessene Handzeichen bemängeln.


    _________________________________________________________________

    Das stimmt nicht wenn Blinker dran sind MÜSSEN sie funktionieren!!


    Lies Dir das mal durch und dann dazu den Punkt 6, da steht es im besten Amtsdeutsch ;)


    Gruß Mario



    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


    III. Bau- und Betriebsvorschriften
    §54 Fahrtrichtungsanzeige<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an mehrspurigen Kraftfahrzeugen


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.an Krafträdern


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,[/align][*]an Anhängern


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.<img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an einachsigen Zugmaschinen,
    [*]einachsigen Arbeitsmaschinen,
    [*]offenen Krankenfahrstühlen,
    [*]Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
    [*]folgenden Arten von Anhängern:
    eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).


    <img src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" alt="" align="left" /> (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.

    :rotate: Simson? Weil´s besser ist! :rotate:


    Simsonfreunde Rahlstedt :thumbup:

    Einmal editiert, zuletzt von Überflieger ()

  • Ist jetzt evtl. etwas aus dem Zusammenhang gerissen, aber...


    Ich habe ne ganz normale S51E mit neuen KBA Papieren. Ich finde die Blinker aber grottenhäßlig, kann ich mir jetzt einfach nochmal neue Papiere für ne S51 E4 bestellen? Die hatten ja keine Blinker. Kann ja sein, dass ich die Papiere verloren habe und gar nicht weiß welches Modell ich habe^^


    Weil auf austragen habe ich keine Lust...

    Common rail Diesel Turbo Injection

  • Das KBA bestimmt den Fahrzeugtyp ja wohl nicht über die Rahmennummer, sondern über die angegebene Ausstattung - wenn du jetzt 4 Gänge, Endurorahmen, keine Blinker angibst, müsstest du eine E/4-Erlaubnis bekommen. Elektronikzündung ist ja dann ein zulässiger Umbau :D


    Das nur meine Meinung als rechtlicher Fachlaie.


    Und ja, ich bringe mein Mopped in Ordnung. Bin schon am Überlegen, nachts um 11 zur Polizei zu fahren, um die Mängelbeseitigung zu zeigen :rolleyes: (dann sieht man die Blinker besser, wenns dunkel ist)

  • Zu Mainzer mach Dir in jeden Blinker 2 schöne LED s rein , anstelle des Birnchens und dann blinkst Du noch in 4-5 Std .Und zum Tüv mußt du mit den umgebauten Blinkern nicht und ob die Kollegen vom Sportverein Blau silber das sehen ist zu bezweifeln zumindestens in Hessen.

    Wer auf Ost- Blech Runden dreht , hat ein Ost- Blech Runden Drehgerät !!!

  • Das stimmt nicht wenn Blinker dran sind MÜSSEN sie funktionieren!!

    Du hast recht, - ich aber auch! Lies Dir mein Zitat doch nochmals richtig durch: "Auch wenn Dir das bezüglich des Mangels nichts nützt".
    Damit meinte ich genau das, was Du schreibst.
    Nichtsdestotrotz ging es mir nur darum, daß man eine derartig pampige Anrede von wegen Dauerbetrieb mit Licht nicht hinnehmen muß, nur weil ´mal die Batterie (die absolut nichts mit dem Licht zu tun hat, sondern nur mit Blinkern und Hupe!) ein bißchen schlapp macht. Das Licht wird also sehr wohl gegangen sein; und wenn die Blinker nicht gehen, ist das zwar ein Mangel, doch hat man dafür eben die Hand, die man raushalten kann/muß, - genau wie bei denjenigen Fahrzeugen, die gar keine Blinker dran haben, weil sie ohne gebaut wurden, da das Gesetz eben bis heute keine vorschreibt!


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  • Ich hab hier einen Rahmen liegen da steht nur KR51 drauf ,ohne / auch in den KBA Papieren Bj.67 müssen da Blinker dran ?

    Wer auf Ost- Blech Runden dreht , hat ein Ost- Blech Runden Drehgerät !!!

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