
Recht: Kennzeichen Hochbiegen-Strafbar?
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Ihr habt damit ganz sicher Recht. Dies war bestimmt der Grundgedanke diese Absatzes.
Doch:
Einer der Strafrechtsgrundsätze lautet:
nulla poena sine lege
Keine Strafe ohne Gesetz. (Art. 103 Abs II GG)
Bedeutet: Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
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Und falls Gesetz/Fall nicht klar. Immer zu gunsten des Beschuldigten!
:glowface:mfg
peat -
Lieber Eisenherz, lieber Peat:
ich bin anderer Meinung.
Grundsätzlich könnte sich der Fahrer / Halter einer Urkundenfälschung strafbar gemacht haben - das war die Ausgangslage. Fraglich ist, ob der §60a Anwendung findet.
Ich glaube das nicht. (Begründung s.o.)- da hat mir Peat sogar zugestimmt.Also steht wieder die Urkundenfälschung im Raum.
Der Grundsatz : \"keine Strafe ohne Gestz\" muss natürlich berücksichtigt werden - aber in diesem Fall lässt sich ein Gesetz finden - nämlich die Urkundenfälschung aus §267StGB.
Ob das nun eine Urkundenfälschung ist oder nicht, entscheidet ein Gericht nach Würdigung des Einzelfalls.
Mir ist jedoch wichtig festzuhalten, dass eine solche Handlung (welche man oft auf der Straße sieht) nicht durch den 60aStVO geregelt ist. Dadurch begibt sich jeder in die Gefahr, eine Straftat zu begehen, wer meint an einem Kennzeichen \"rumzubasteln\".
Stimmt ihr mir da zu??
Thomas
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Moin,ich kenne es so,dass es verboten ist am Kennzeichen rum zu biegen oder den Befestigungsort zu verändern.
Das A Und O ist,dass das Kennzeichen einwandfrei ablesbar sein muss und das ist nicht mehr der Fall,wenn dran herumgebogen wird! -
Also daraus einen 267er zu machen gehe ich nicht mit.
Ich schlimmsten Fall OWi nach 60a.Es wird ja kein Dokument im Rechtsverkehr in dem Sinne verändert.
Nein ein 267er wird das beim besten Willen nicht. -
Nein
mir sind Fälle bekannt, da wurde ein Fahrer wegen Urkundenfälschung angezeigt - allerdings war das Kennzeichen da in der Mitte um 90Grad geknickt....
Es war also definitiv nicht mehr abzulesen (zumindest ohne Hubschrauber)Wie gesagt - Prüfung des Einzelfalls
Aber grundsätzlich ablehnen kann man das nicht.
Außerdem bleibe ich dabei - eine solche Handlung ist vom 60aStVo nicht erfasst - also auch keine OWi!Thomas
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Morgen nochma!
Ich hab eine super Idee ich frage einfach mal mein Rechtskundelehrer wenn ich ihn sehn oder mit ihn hab.
Mal gucken was er da sagt,dann kann ich ja euch berichten was er meint oder denkt ,denn der weiß eigentlich ne ganze Menge!mfg der peat
guten abend!
:biggrin:
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