Recht: Kennzeichen Hochbiegen-Strafbar?

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  • Sehr schön Duese


    das kann ich nur bestätigen.


    Wer sein Nummernschild zur unleserlichkeit abknickt läuft gefahr wegen Urkundenfälschung angezeigt zu werden.
    (Und nicht wegen \"fahren ohne Nummernschild, wie der Threaderöffner behauptet :rotate: )
    Das sollte man besser nicht riskieren.


    Thomas :dance:

  • § 60a StVZO


    (2) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen; ... Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein.
    ...

  • prinz_eisenherz
    ich werde wohl kaum das rückwärtige schutzblech meines oldtimer lochen! nur für son versicherungsblech!!!
    mein schild ist links oben am gepäckträger und von allen seiten gut sichtbar....


    Duese

    Zitat


    ...
    wer mit einem verdreckten zerkrazten oder verbeulten schlecht bis nicht lesserlichen kennzeichen fährt bekommt max. eine ordnungswiedrigkeiten anzeige und auch das liegt dann im ermessen der polente manchmal gibs nichts bis ein bußgeld...


    :biglaugh: SO muss datt! ...und wenns nicht lesbar ist... --->sorry! wer lieP mit den grün-weissen redet, und alles gut erklären kann, hat wenig zu befürchten! :smokin:

    ALLES WIRD GUT!!
    ...für wen entscheide ich später..


    ...ja, PSYCHO!! :v_dark:


    Zitat Tacharo:

    Beide varianten von Lehmann funktionieren und sind am Einfachsten

    :a_bowing:

  • So ich mach mal wieder mit!
    prinz_eisenherz : Du meinst das man das Versicherungskennzeichen bis 30grad vertikal biegen kann? Und halten dann ein die Polizei an und kontrolieren mit nen Winkelmesser :laugh:! Ne ist schon richtig aber wo hast die info her?


    mfg
    peat

  • Bei dem zitierten §en geht es um die Anbringung - nicht gemeint ist das \"knicken\" des Kennzeichens.
    Der Winkel zwischen Straße und Kennzeichen ist gemeint - kein Winkel innerhalb des Kennzeichens.


    Thomas :dance:

  • Soweit richtig, nur das nicht festgelegt wird wo sich der Drehpunkt des Winkels befindet.
    Dem Knicken des Versicherungskennzeichens spricht nichts entgegen, soweit der Winkel des geknickten Teiles 30° zur Senkrechten nicht übersteigt.

  • Soweit richtig, nur das nicht festgelegt wird wo sich der Drehpunkt des Winkels befindet.
    Dem Knicken des Versicherungskennzeichens spricht nichts entgegen, soweit der Winkel des geknickten Teiles 30° zur Senkrechten nicht übersteigt.

  • Ohne jetzt genau nachzulesen sag ich jetzt mal einfach folgendes:


    Das glaube ich nicht. Kennzeichen sind nicht zu knicken. Der Sinn, der hinter den 30Grad steht sollte doch eigentlich der sein, dass man die Teile nicht zu schräg montiert, oder?


    Ich versuche mal irgendwas zu finden, was das belegt - oder hast du was gegenteiliges da?
    Bin gespannt....


    Schönen Abend noch,


    Thomas :dance:

  • Hallo Eisenherz,


    ich habe eben mal etwas geblättert.


    Scheinbar sind wir mit diesem Problem allein auf dieser Welt.
    Ich hab im Kommentar zur StVZO geblättert, aber nix passendes gefunden. ... Also wieder zurück zum Gesetzestext:


    §60a(2)S.2: \"Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30Grad geneigt sein.\"


    Das Versicherungskennzeichen darf geneigt sein. Zunächst bin ich der Meinung, dass es sich um das Ganze Kennzeichen handeln müsste, was dann im Verhältnis zum Boden einen Winkel von 30 Grad nicht überschreiten darf. Wäre das Kennzeichen \"geknickt\", dann hätte ich doch 2 verschiedene Winkel, oder?


    Außerdem ist von einer Neigung die Rede, nicht etwa von einem geknickten Kennzeichen. Das ist mE ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich um das Verhältnis zwischen Kennzeichen und Straße handelt und nicht etwa um einen \"Knick\" im Kennzeichen selber.


    Mehr fällt mir beim besten Willen nicht mehr ein *g*


    Bist du anderer Meinung dann schreib mal - ich würd mich dann ggf. weiter erkundigen!


    Thomas

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