Betriebserlaubnis entzogen nach einem halben Jahr

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  • OMG, man müsste Herrn Zielonka mal nachschulen in Bezug auf den Unterschied zwischen einer vom KTA (KBA) erteilten (allgemeinen) Betriebserlaubnis (dicke Akte), welche dem Hersteller gegenüber erteilt wird, und dem vom Hersteller des Fahrzeuges (auch zu DDR Zeiten) mitzugebendem "Betriebserlaubnis Kärtchen" als Nachweis, dass ein von ihm hergestelltes Fahrzeug der erteilten Betriebserlaubnis entspricht. Er wirbelt die Begriffe schon ziemlich durcheinander.


    Sicherlich ist das KBA der Rechtsnachfolger vom KTA in Bezug auf die allgemeinen Betriebserlaubnisse (gegenüber dem Hersteller), aber für ABE - Kärtchen ist es im Verlustfalle immer Aufgabe des Herstellers, eine Zweitschrift des Kärtchens auszustellen. Oder, falls es den Hersteller / einen Rechtsnachfolger des Herstellers nicht mehr gibt, halt Aufgabe der Zulassungsstelle nach Fahrzeugbegutachtung.


    Es ist eine reine Sonderlocke, dass das KBA Ersatznachweise (Kärtchen) für DDR Kleinkrafträder etc. ausstellen darf (nicht muss) aufgrund eines Erlasses des Verkehrsministers aus den 90er Jahren ...


    Die (allgemeinen) Betriebserlaubnisse des KTA sind zwar mittlerweile erloschen, aber absolut nicht verloren gegangen, sie befinden sich im Bundesarchiv-Ost in Berlin. (genau, wie sich die älteren erloschenen KBA ABE´sen im Bundesarchiv Koblenz befinden.)



    PS: Chick, ein Leichtkraftrad ist zulassungsfrei, benötigt aber ein eigenes amtliches Kennzeichen (deswegen muss man zur Zulassungsstelle).

    (FZV §3 (3) Nr.1 c in Verbindung mit §4 (2) Nr.2) Als Nachweis der Kennzeichenzuteilung wird dann einfach eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt, früher ging das auch einfach als Vermerk mit Stempel auf dem ABE Kärtchen. Durch das eigene amtliche Kennzeichen wird das Fahrzeug Hauptuntersuchungspflichtig, und das ist auch der Sinn dieses Verfahrens. (StVZO § 29 (1) )

    49 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Wer zwei linke Hände hat, sollte die Rechte studieren.

    Einmal editiert, zuletzt von hallo-stege ()

  • WOUW!! Hier ist ja geballtes Wissen unterwegs (wo ist der Daumen-hoch-Smiley?)!

    Ich les ja hier nur mit (kaufe nur Fahrzeuge mit Papieren + Kaufvertrag) möchte

    aber trotzdem meine Hochachtung an die Member mitteilen, die hier sich die Mühe

    machen "Pechvögeln" und " Ahnungslosen" weiterzuhelfen! Super!

  • Dann hat es sich jetzt mit dem Rahmen erledigt, ich habe keine Lust auf eine 50 km/h Drosselung, keine Lust auf eine neue vollabnahme, und des ganze Gedöns mit dem Landratsamt.


    Es sei denn ihr habt noch Ideen wie und ob ich noch irgendwie die 60er Kleinkraftrad Zulassung behalten kann.


    Falls nicht wird aus dem Rahmen mal ne S70, oder so.


    Macht mich immer noch total sauer wie’s dazu kam und wie es sich entwickelt hat. Aber gut, es ist wies ist. :pinch:

  • Die (allgemeinen) Betriebserlaubnisse des KTA sind zwar mittlerweile erloschen,

    Wie soll ich das jetzt verstehen, mein KTA-Kärtchen ist nicht mehr gültig ?


    Zitat

    PS: Chick, ein Leichtkraftrad ist zulassungsfrei,

    Mag so sein aber der Bürokratenquasch führt nur bei Otto-normal nur wieder zu Missverständnissen.

    Man muss auf die Zulassungsstelle zwecks amtliches Kennzeichen und bekommt ein Zulassungsbescheinigung Teil 1, quasi der selbe Vorgang l wenn ein zb. PKW zulässt.

    Damit ist für Otto-normal ein LKR ein Fahrzeug was er zulassen muss und daher ist es für Ihn ein Zulassungspflichtig, auch wenn das nicht korrekt ist.

    Zitat

    OMG, man müsste Herrn Zielonka mal nachschulen in Bezug auf den Unterschied zwischen

    Ich denke schon das er den kennt nur der unterschied hier nicht wirklich relevant, bei einen Info Blatt was für Otto normal verständlich darstellen soll wie es abläuft um an das gewünschte Papier für sein Fahrzeug zu kommen.


    Falls nicht wird aus dem Rahmen mal ne S70, oder so.

    Wozu wiederum eine neue Vollabnahme nötig ist.

  • Chick, Betriebserlaubnis erloschen heißt, dass der Hersteller die Fahrzeuge nicht mehr auf Basis der Allgemeinen Betriebserlaubnis ausliefern darf (z.B. wegen Vorschriftenänderung oder Einstellung der Fertigung). Das hat mit den schon im Verkehr befindlichen Fahrzeugen erstmal nichts zu tun, sie sind ja vor dem Erlöschen der ABE gefertigt und in den Verkehr gekommen.


    Noch mal zum Verständnis: die ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) richtet sich an den Hersteller und wird durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem Hersteller erteilt. Das ganze ergibt eine dicke Akte, bei der S51 z.B ist es ein etwa 1-1,5 m hoher Papierstapel.


    Das ABE Kärtchen ist der vom Hersteller dem Fahrzeug mitgegebene Nachweis, dass das von ihm hergestellte Fahrzeug der ABE entspricht. Eben ein Zettelchen.


    Wenn sogar die Zulassungsstellenleiter das inzwischen durcheinanderbringen, dann ist diese Klarstellung ganz besonders notwendig. (das Merkblatt von Herrn Z. verwurstelt jedenfalls alles)


    PS: wäre ein Leichtkraftrad zulassungspflichtig, müsstest Du Steuern zahlen. Die Kennzeichenpflicht wurde einzig und alleine dafür eingeführt, damit bestimmte zulassungsfreie Fahrzeuge zur Hauptuntersuchung müssen (siehe Sportpferdeanhänger etc Anfang der 80er Jahre, die Sportanhänger >25 km/h wollte man auch in die HU bekommen, und deswegen mussten sie ab da ein eigenes Kennzeichen haben)


    Gruß von Frank

    49 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Wer zwei linke Hände hat, sollte die Rechte studieren.

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