Alles anzeigenBezüglich "soweit dies unter den damaligen Umständen ü-haupt zutrifft," da möchte ich auf dies hier hinweisen.
Im Endeffekt kommt es nicht darauf an, was ich oder anderen meinen, sondern wie jetzt die Zulassungsstelle entscheidet.
OMG, man müsste Herrn Zielonka mal nachschulen in Bezug auf den Unterschied zwischen einer vom KTA (KBA) erteilten (allgemeinen) Betriebserlaubnis (dicke Akte), welche dem Hersteller gegenüber erteilt wird, und dem vom Hersteller des Fahrzeuges (auch zu DDR Zeiten) mitzugebendem "Betriebserlaubnis Kärtchen" als Nachweis, dass ein von ihm hergestelltes Fahrzeug der erteilten Betriebserlaubnis entspricht. Er wirbelt die Begriffe schon ziemlich durcheinander.
Sicherlich ist das KBA der Rechtsnachfolger vom KTA in Bezug auf die allgemeinen Betriebserlaubnisse (gegenüber dem Hersteller), aber für ABE - Kärtchen ist es im Verlustfalle immer Aufgabe des Herstellers, eine Zweitschrift des Kärtchens auszustellen. Oder, falls es den Hersteller / einen Rechtsnachfolger des Herstellers nicht mehr gibt, halt Aufgabe der Zulassungsstelle nach Fahrzeugbegutachtung.
Es ist eine reine Sonderlocke, dass das KBA Ersatznachweise (Kärtchen) für DDR Kleinkrafträder etc. ausstellen darf (nicht muss) aufgrund eines Erlasses des Verkehrsministers aus den 90er Jahren ...
Die (allgemeinen) Betriebserlaubnisse des KTA sind zwar mittlerweile erloschen, aber absolut nicht verloren gegangen, sie befinden sich im Bundesarchiv-Ost in Berlin. (genau, wie sich die älteren erloschenen KBA ABE´sen im Bundesarchiv Koblenz befinden.)
PS: Chick, ein Leichtkraftrad ist zulassungsfrei, benötigt aber ein eigenes amtliches Kennzeichen (deswegen muss man zur Zulassungsstelle).
(FZV §3 (3) Nr.1 c in Verbindung mit §4 (2) Nr.2) Als Nachweis der Kennzeichenzuteilung wird dann einfach eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt, früher ging das auch einfach als Vermerk mit Stempel auf dem ABE Kärtchen. Durch das eigene amtliche Kennzeichen wird das Fahrzeug Hauptuntersuchungspflichtig, und das ist auch der Sinn dieses Verfahrens. (StVZO § 29 (1) )