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    • Hilfreichste Antwort

    man könnte dem Verkäufer ja noch mit einer Anzeige wegen Hehlerei drohen wenn das so stimmt
    ob er dann weiterhin auf der Aussage besteht das jemand noch originale Papiere hat

    Das wäre der 2. Schritt. Ich hatte tatsächlich mal bei einem früheren Fahrzeug eine ähnliche Situation (dem Herrn, der im Brief stand, der der Verwandtschaft mdl. gesagt hat, brauch ich nicht mehr, verkauf das Ding, war der VK-preis zu gering). Zunächst einmal müsste derjenige welcher das Eigentum "anmeldet" bzw. den unberechtigten Verkauf, den Diebstahl anzeigen. Unabhängig mal vom Eigentumsnachweis... wer hätte das Fahrzeug gestohlen? Der Verkäufer, auch noch belegt durch den Kaufvertrag. Man würde also die eigene Verwandtschaft vor den Kadi zerren - hmm.


    OK, kommen wir mal zur rechtlichen Situation des Käufers:

    - Zunächst ist beim Fahrzeugkauf zur Beurteilung eines Herausgabeanspruchs (darum geht es ja hier) zu klären, hat der Käufer das Fahrzeug im Guten Glauben erworben (=kein Herausgabeanspruch) oder nicht?

    - Hier hammer den Salat, denn der Käufer kann sich leider nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen, da eben keine Papiere dabei waren. Denn, liegen Verdachtsmomente vor, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist zum Verkauf, scheidet dies aus. Verdachtsmomente sind (nicht abschliessend) keine Papiere (!), Halter (im Brief) ungleich Verkäufer, ungewöhnlich niedriger Preis etc...

    Dann ist der Käufer "gezwungen" weitergehende Nachforschungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigung der VK anzustellen (Vollmacht inkl. perso vorlegen lassen, Erbschein o.ä.). Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf den gutgläubigen Erwerb berufen und es besteht ein Herausgabeanspruch - rechtliche Grundlage dafür ist die Erwerbssperre des §935 BGB.


    Unabhängig davon, besteht natürlich eine Schadensersatzanpruch gegen den nicht berechtigten Veräusserer. Entweder durch den Käufer, wenn er das Fahrzeug herausgeben muss oder eben durch den (ursprünglichen) Eigentümer. Nicht unerwähnt bleiben sollte, wenn der Käufer das Fahrzeug wirklich im guten Glauben erworben hat, besteht ein Herausgabeanspruch auf die Originalpapiere!!!


    So, wie würde ich hier vorgehen? Wie bereits von anderen gesagt: zurücklehnen. Warum? Weil, wie oben geschrieben der Eigentümer der eigenen Verwandtschaft ein Ei ans Bein nageln würde. Das sollen die erst einmal unter sich klären. Falls es weiter geht, trotzdem auf Erwerb in gutem Glauben berufen, aber hier ist der Ausgang nunja ungewiss.

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