
Hinweis zur Winterreifenpfilcht - Zweiräder
§2, Absatz 3, Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (seit 3. Dezember 2010)
(3a)
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein
Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die Anhang II
Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
Reifen von Kraftfahrzeugen und über ihre Montage ABI.L 46 vom
17.2.2005 , S.42 geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaft erfüllen
(M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3* gemäß
Anlage XXIX…
(3a)
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein
Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die Anhang II
Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
Reifen von Kraftfahrzeugen und über ihre Montage ABI.L 46 vom
17.2.2005 , S.42 geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaft erfüllen
(M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3* gemäß
Anlage XXIX…
schwalbeclub