§2, Absatz 3, Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (seit 3. Dezember 2010)
(3a)
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein
Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die Anhang II
Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
Reifen von Kraftfahrzeugen und über ihre Montage ABI.L 46 vom
17.2.2005 , S.42 geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaft erfüllen
(M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3* gemäß
Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872)
geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch
gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen
angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und
Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in §35 Absatz 1 genannten
Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine
M+S-reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug
mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei
Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und
wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992:
„M+S-Reifen“: Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Striktur
so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder
schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale
Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im Allgemeinen
durch größere Profilrillen und / oder Stollen gekennzeichnet, die
voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei
normalen Reifen der Fall ist;
*Fahrzeugklassen:
Klasse M2: Fahrzeuge
zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3: Fahrzeuge
zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
wenn du nun aber dem ERSTEN link (Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie
92/23/EWG) folgst, wirst du unweigerlich das dort genannte Dokument finden!
In diesem Dokument steht auf Seite 3:
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie sind "Reifen":
neue Original- oder Ersatzluftreifen, einschließlich
Winterreifen mit Löchern zur Aufnahme von Spikes, die zur
Ausrüstung von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG
bestimmt sind. Diese Begriffsbestimmung schließt Winterreifen mit Spikes nicht mit ein;
—
sind "Fahrzeuge":
alle Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie >>70/156/EWG des Rates <<
DORT auf Seite 4 und 5 findest du folgenden Wortlaut:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
...
M6- "Fahrzeug":mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger;
HALLELUJA! so du denn keine 4 Räder an deine Simme geschraubt hast, BIST DU RAUS aus der Winterreifenpflicht!!
Nochmal zur Klarstellung:
das soll hier kein Pamphlet gegen witterungsangepasste Reifen sein!
Aaaaaaaaaber: es kann/darf euch niemand ankacken, wenn ihr im Winter mit
(zugelassenen) Slicks unterwegs seit
Erstellt von Trollaxt,
textlich überarbeit