Beiträge von Sahib

    Danke für die Tipps. Hab nochmal alles kontrolliert. Zündeinstellung i.O. Schrauben sind alle Fest. Halbmond/Federkeil i.O.


    Das Zündkabel is auch neu. Ist ne Kupferseele drin und kommt von AKF.
    Ich hab schon verschiedene Kerzenstecker ausprobiert (Der Kontrollstecker mit Leuchte und original Beru (Wasserdicht)). Ergebnis ist immer das selbe.


    Allerdings hab ich nun folgendes festgestellt: Wenn ich die Kerze im Kerzenstecker habe und an Masse halte kommen die schönsten Zündfunken. Egal welcher Stecker, egal welche Kerze.
    Wenn ich allerdings dann die Kerze einschraube und dann anreiße kommt wieder nix. Das sehe ich an dem Kontrollstecker: Wenn ich draußen anreiße leuchtet das Lämpchen ganz hell, eingeschraubt funzelt sie nur ganz schwach.


    Mein Kumpel hat ne 53\'er Velo Solex. Der meinte, so ähnlich wäre bei ihm nen Kolbenklemmer/-fresser gewesen..... jetzt habe ich Angst :shocked: ... Was sagt ihr zu dieser Prognose?


    Ich habe ein wenig Hemmungen den Zylinderkopf abzuschrauben, um mir das ganze mal anzugucken.
    1. wegen der Dichtung (oder ist die dann nicht automatisch im Arsch?)
    2. weil ich keine Ahnung habe, wie ich da was dran erkennen soll (Wie muss so ein Kolben aussehen/ nicht aussehen?) ?

    Typ: Simson Duo 4/1
    Motor: M 53/11 AR
    Spannung: 6 V
    Zündung: U
    original: ja
    Schaltplan vorhanden: ja
    Elektrik: Laie
    Problem aufgetreten: von allein (Defekt)



    Ich bin mit meinem Latein am Ende...
    Ach quatsch, \"am Ende\"! Weit darüber hinaus!


    Vorm einiger Zeit hatte ich am Ende einer 130 Km-Tour das Problem, dass meine rote lola mir immer im Leerlauf/Stand aus ging und nicht mehr ansprang. Sobald sie dann abgekühlt war, lief sie wieder einwandfrei. Also bekanntes \"Wärmeproblem\".
    Um selbiges zu beheben habe ich heute nen neuen Unterbrecherkontakt und einen neuen Kondensator verbaut. Danach habe ich mittels Anleitung und digitalem Messschieber die Zündung eingestellt (Unterbrecher 0,4mm offen bei OT, langsam öffnend bei 1,5mm vor OT). Polradmutter auch wieder schön festgezogen. Halbmond ist drauf und i.O..
    Danach rannte Lola auch wieder 1A. Schöner Zündfunke (Hab so einen Kontrollstecker mit Leuchtelement), guter Rundlauf, akkurater Anzug. Nach ca. 4 Km habe ich auf einem Parkplatz angehalten und ne Freundin besucht. Als ich danach (ca. 10 Minuten) wieder starten wollte tat sich nischt. Seit dem springt Lola nicht mehr an.
    Abkühlen? Nischt
    Neue Zündkerze? Njet
    Anschieben? Nej
    Wenn ich anreiße kommen 2 anständige Funken und dann nur noch ganz kleine Funken. Jedes Mal....



    Ich habe keinen blassen Schimmer, woran das jetzt liegen soll.
    Ich habe im Zuge einer neuen \"Innenarchitektur\" die ganzen elektrischen Bauteile auf einer gemeinsamen Grundplatte in Höhe der Lenksäule zusammengefasst. Die Zündspule sitzt dabei \"auf dem Kopf\". Aber das dürfte ihr doch eigentlich auch nix ausmachen, oder? Und überhitzen dürfte sie eigentlich auch nicht, da sie ja auch nicht in kaltem Zustand anständige Funken produziert (und sich auch kalt anfühlt)


    Los Leute: Rettet meinen Tag! Bitte...... :crying:

    Ker, also auf deine 6V 35W- Lichtspule bin ich ja schon neidisch :smile:


    Meine Lola steht immer noch unter der Plane vorm Haus...Will ja keinen Zündfunken geben.


    Hab nun die Grundplatte ausgebaut und auf dem Küchentisch liegen.
    Kondensator hab ich endlich auch raus bekommen. Raus ziehen war ja unmöglich, aber rausdrücken nach hinten erwies sich sogar als recht einfach. Hab eine 13er Nuss über das Gewinde aufgesteckt und dann
    sanft mit dem Hammer überredet (Danke für den Tipp!). Is ne spitzen Methode. Durch die Nuss hat man eine wesentlich größere Auflagefläche auf dem Kondensator. Haben beide auch annähernd den selben Durchmesser.
    Bevor ich nun aber den neuen Kondensator einbaue, wollte ich mal fragen, ob ihr wisst, welche Funktion dieser komische \"Pinsel\" neben dem Kondi hat und ob ich den irgendwie behandeln sollte, bevor ich das ganze wieder zusammensetze?
    Hier, den meine ich:

    Ja, meine original Zweitschrift ist übelst zerfleddert. Daher hab ich sie mal kopiert und zusammengeklebt. Das Original würde nicht eine Woche in meinem Portemonnaie überleben. Wenn das der Rennleitung nicht reicht, komme ich am nächsten Tag auf der Wache vorbei und lege sie vor.


    Aber der Grundthenor aller Papiere ist also, das das Duo eine Sonderform eines Kraftrades ist. Und für Krafträder gelten die Vorschriften, welche wir oben aufgelistet haben, d.h. auch die ganzen Tannebaumvorschriften zwecks Beleuchtung.
    Hmm, das ist ja mal unbefriedigend.


    Und wie gesagt, der Verweis auf §18 Abs. 5 bringt uns da auch nicht weiter, da dort nur stand:
    \"Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen


    1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder


    1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder


    2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk \"Betriebserlaubnis erteilt\" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;


    bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\"


    Es regelt somit nur, ob du mit einem Sonder-KfZ (selbstfahrender Baukran etc.) auch Papiere mit dir führen musst.
    Von einer Zuordnung der Duos zu den Krankenfahrstühlen ist dort keine Rede. Oder reden wir über unterschiedliche Gesetze oder übersehe ich etwas???
    In diesem Zusammenhang macht ja auch die von Chrom zitierte Formulierung in den KBA-Papieren Sinn:
    \"...Nachweis der Betriebselaubnis entsprechend §18 Abs.5 Stvzo der Fahrzeuge im Beitrittsgebiet...\"
    Denn § 18 regelte die Nachweispflicht einer Betriebserlaubnis.


    \"Nun stehe ich hier ich armer Thor...\" :frown:

    Eben. Da hast du völlig recht. Die Nachweispflicht liegt (zumindest faktisch) erstmal beim Fahrer. Daher ist es doch um so wichtiger, dass wir unsere Diskussion auf fundierte gesetzliche Grundlagen stellen. Die kann man dann ausdrucken und dem Freund und Helfer unter die Nase halten.
    Und an dem Eintrag von Duo78 sieht man ja auch, dass die Herren sich sonst (zu recht) auf die ihnen bekannten allgemeingültigen Vorschriften berufen.


    In der mir vorliegenden Zweitschrift der Betriebserlaubnis stehen als genehmigte Ausnahmen von der StVZO nur die §§ 33 (abschleppen) und 39 (Rückwärtsgang). weiterhin steht vorne drauf:
    \"Betriebserlaubnis für Kraftrad (Krankenfahrstuhl)\"


    Daher muss ich davon ausgehend der Rennleitung erklären, welche §§ der StVZO/StVO für mich gelten und welche nicht. und wenn ihnen das nicht passt, dann werden sie immer auf das Wörtchen \"Kraftrad\" vor der Klammer verweisen. also ist ein möglichst geschlossene Argumentationskette für die Herren von nöten.

    Ok, aber daran, wie umstritten das unter uns Duo-Profis ist, sieht man doch, wie diffizil die ganze Angelegenheit ist, oder? Da könnte die Rennleitung dann doch auch sicherlich geteilter Ansicht sein.


    Sofern man also davon ausgeht, dass ein Duo ein \"Krankenfahrstuhl\" im Sinne der StVZO/StVO ist (wohl konsensfähig, oder?) müssen wir nun klären, welche rechtlichen Anforderungen an Krankenfahrstühle zu stellen sind.
    Ich hab mir mal die letzte Version des gestrichenen §18 Abs.5 StVZO angesehen. Da geht es aber nur darum, dass man eine Betriebserlaubnis mit sich führen muss... auch sonst sagt der § 18 nichts über notwendige Anbauten... Er klärt nur die Frage, ob spezielle Fahrzeuge zulassungspflichtig sind oder nicht.
    Hier der Link:
    http://www.buzer.de/gesetz/2423/al6067-0.htm

    Hmm, das sehe ich nicht so wie Chrom.


    §17 Nr. 2a StVO sagt ja bekanntermaßen:
    \"Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.\"


    und § 49a StVZO V sagt:
    \"Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.\"


    Weiterhin besagt § 51 I StVZO:
    \"Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf.\" ... \"Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten.\"


    Ich halte das alles schon für wenig interpretationsfähig.
    Die StVO besagt, dass Abblendlicht eingeschaltet sein muss. Da nach der StVZO kein Fahrzeug im Verkehr sein darf, dass seperate Schaltungen für Abblendlicht und Schlusslicht hat, reicht dieser Verweiß in der StVO. Die StVO muss ja nicht alle Begrifflichkeiten neu und doppelt zur StVZO erläutern. Es ist also nach dem Gesetzgeber garnicht möglich, dass du mit Abblendlicht aber ohne Schlussleuchten fährst, denn dann wäre dein KfZ schon garnicht zugelassen....
    Aber natürlich darf man einen Verstoß gegen die StVO nicht mit einem Verstoß gegen die StVZO verwechseln. Da hat Chrom wiederum recht.
    Allerdings verstehe ich Chroms Aussage \"Das würde in der Stvo stehen - tuts aber auch nicht, weil ein Duo weder ein Einspuriges KFZ noch ein KFZ unter 1000mm Fahrzeugbreite ist.\" nicht so ganz. Spielst du daraf an, dass das Duo kein \"Kraftrad im Sinne des §17 Nr. 2a StVO sein soll?


    Hmm, das ist eine Diskussionsansatz auf die ich mich einlassen würde :smile:
    Aber in den Papieren steht doch \"Kraftrad (Krankenfahrstuhl)\"... zumindest in der mir vorliegenden Zweitschrift.
    Da sehe ich auch wenig Interpretationsspielraum.


    Zur Ergänzung:
    Der Vorbesitzer meines Duos hat das Problem der zu kleinen Ladespule einfach so gelößt, dass er die 25 Watt-Spule an die Ladeanlage und die 18 Watt-Spule an den Hauptscheinwerfer angeschlossen hatte....\"funzelig\" ist in diesem Zusammenhang kein Ausdruck :eek:

    \"Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.\" :frown:


    Duo78 hat völlig recht. Nach der StVZO muss am Duo bei Tagfahrten folgende Beleuchtung brennen:
    1. Abblendlicht
    2. Positionslichter vorne
    3. Schlussleuchten


    Weiterhin besagt §51a I :
    \"Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß.\"


    Der Coca-Cola-Weihnachtstruck ist nen Kack gegen diese vorschriftsmäßig beleuchteten Duos... :glowface:


    Toll... und ich war so stolz auf meinen energiesparenden Umbau.... Naja in Verbindung mit gesockelten-LEDs macht dieser Verstoß gegen die StVZO den Kohl auch nicht mehr fett. Wenn der Rennleitung mein Tagfahrlicht nicht zusagt, dann sage ich: \"Oh, Entschuldigung, das habe ich ganz vergessen einzuschalten! Sie wissen ja: Diese alten Kisten...\", drehe den Schlüssel auf Pos. II und schon sind alle glücklich. :censored:
    Aber rein rechtlich hat Duo78 wirklich recht.

    Stimmt, du hast recht. Ich hab nicht richtig gelesen.
    1. Die Schlusslichter sollen nur bei Position II (wenn AUS = Pos. 0) leuchten
    2. Sie bekommen ihren Strom von der Batterie und müssten daher auch bei abgestelltem Motor und Schlüssel auf Pos. II leuchten.


    Was ich allerdings auf meiner juristischen Ehre nicht sitzen lassen kann ist, dass man am Tage mit leuchtenden Schlusslichtern fahren muss.
    §17 Nr. 2a StVO sagt hierzu nämlich nur:
    \"Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.\"
    \"Abblendlicht\" umfasst aber rein begrifflich nur die Frontscheinwerfer. Alles andere halte ich für juristisch nicht haltbar und kenne auch kein Urteil, dass ein solches jemals anders entschieden hat.


    Somit ist mein Umbau mit einer Überbrückung von Klemme 59 auf Klemme 56 für § 17 StVO absolut ausreichend...auch ohne DDR :b_wink: