Ja, meine original Zweitschrift ist übelst zerfleddert. Daher hab ich sie mal kopiert und zusammengeklebt. Das Original würde nicht eine Woche in meinem Portemonnaie überleben. Wenn das der Rennleitung nicht reicht, komme ich am nächsten Tag auf der Wache vorbei und lege sie vor.
Aber der Grundthenor aller Papiere ist also, das das Duo eine Sonderform eines Kraftrades ist. Und für Krafträder gelten die Vorschriften, welche wir oben aufgelistet haben, d.h. auch die ganzen Tannebaumvorschriften zwecks Beleuchtung.
Hmm, das ist ja mal unbefriedigend.
Und wie gesagt, der Verweis auf §18 Abs. 5 bringt uns da auch nicht weiter, da dort nur stand:
\"Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder
2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk \"Betriebserlaubnis erteilt\" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\"
Es regelt somit nur, ob du mit einem Sonder-KfZ (selbstfahrender Baukran etc.) auch Papiere mit dir führen musst.
Von einer Zuordnung der Duos zu den Krankenfahrstühlen ist dort keine Rede. Oder reden wir über unterschiedliche Gesetze oder übersehe ich etwas???
In diesem Zusammenhang macht ja auch die von Chrom zitierte Formulierung in den KBA-Papieren Sinn:
\"...Nachweis der Betriebselaubnis entsprechend §18 Abs.5 Stvzo der Fahrzeuge im Beitrittsgebiet...\"
Denn § 18 regelte die Nachweispflicht einer Betriebserlaubnis.
\"Nun stehe ich hier ich armer Thor...\" :frown: