Damit mein Blutdruck bei der Frage nicht überstrapaziert wird hier schonmal die Antwort:
1.
Gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
2. Wie wird das Verfahren weitergehen? Kommt ein Ermittlungsverfahren, fällt eine Geldstrafe an?
Da es sich um einen Straftatbestand handelt, wird höchstwahrscheinlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, so wird bei einer Ersttat sicherlich nur eine Geldstrafe verhängt werden.
3.
Gemäß § Anlage 13 (zu § 40) Punktbewertung nach dem Punktsystem wird bei einem Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz unter 2.3 sechs Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.
http://www.gesetze-im-internet.de/fev/anlage_13_112.html
Nach § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann es bei der Bewerbung um eine Fahrerlaubnis dann eine eingehendere Untersuchung (Gutachten) geben, wenn erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegen oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotential bestehen.
4. +5 Wenn Sie Halter des Fahrzeuges sind, dann haben Sie auch gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz verstoßen. Wenn nun im Urteil eine Geldstrafe verhängt wird, so werden Ihnen auch die entsprechenden Punkte eingetragen werden.
6. Die Tilgungsfrist beträgt vorliegend fünf Jahre.