Beiträge von michi123

    2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist


    da beruf ich mich auf verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_54.php


    Ob die Betriebserlaubnis erlischt, ist eine Frage von § 19 (2) StVZO. Hier stellt sich die Frage, ob eine Gefährdung zu erwarten ist. Dieses kann verneint werden, da der Verordnungsgeber in § 54(5) Nr. 4 Klein- und Leichtkrafträder ja ausdrücklich von der Pflicht, Fahrtrichtungsanzeiger zu haben, befreit. Und der Verordnungsgeber würde ja nie etwas erlauben, was jemanden gefährdet In sofern müssen wir uns nur noch Gedanken über § 13 FZV (Mitteilungspflichten) machen. Änderungen an der Blinkanlage sind dort nicht explizit aufgeführt, müssten als bei der "nachsten Befassung" der Zulassungsstelle mitgeteilt werden. Da sich die Zulassungsstelle normal nicht mit Kleinkrafträdern befasst, also praktisch nie, und bei Leichtkrafträdern z.B. bei Halterwechsel oder ähnlichem. Bei Änderungen der Abmessungen sind Kräder auch ausdrücklich ausgenommen, Anzeige also ebenfalls bei nächster Befassung, wobei nach § 32(1) Lichttechnische Einrichtungen sowieso bei der Fahrzeugbreite unberücksichtigt bleiben.


    hatt ich schonmal geschrieben!

    sicherlich ist eine klima kein sicherheitsrelevantes teil..das sollte eher verstanden werden als model typ...aber die simson wurde auch in mehreren modellen geführt zb mit blinker und auch ohne angeboten...das war nur preislich ein unterschied...und das blinker die dafür nur als aufpreismodell galten und für LEICHTKRAFTRÄDER kein relevant bedeuten weil sie gesetzlich ohne blinker geregelt sind...bedeutet zeitgleich NICHT das deren betreibserlaubniss erlischt weil man sie abbaut weil die sicherheitsrelavanz bei BLINKERN bei LEICHTKRAFTRÄDER nicht relevant ist! WAS GIBT ES DA NICHT ZU KAPIEREN? soll ich ein TÜVER mal mit zu wort lassen? da brauch man auch nichts austragen lassen weil das MOKICK/PED kein ZULASSUNG ansich besitzt. Die reine betriebserlaubniss gibt nur den werksausgang vor..mit was sie ausgestattet war...relevant ist das aber nicht für die betriebserlaubniss ohne blinker!

    oh man wird das schräg hier.... ein bsp.:


    du kaufst dir ein Golf mit Sonderaustattung Klima...baust die klima aus und erlischt dann die betriebserlaubniss? ich glaube nicht!
    du kaufst eine Simme mit Sonderausstattung Blinkanlage...baust die ab...aber da erlischt die betriebserlaubniss? weil im gesetz steht, das sie keine Blinkvorrichtung haben muss...versteh ich das so richtig? du benennst ein sicherheitsrelevantes teil was zb blinker sind...die keine vorschrift sind, aber das demontieren als erloschen der betriebserlaubniss? :D
    jungs ohne mist...ich kenn viele tüver...durch mein auto..und frage den löcher in die bäuche...aber jeder hat das gleiche gesagt...MAN KANN SIE DEMONTIEREN...sind selbst simsonfahrer..aber ehrlich...wenn ihr das besser zuwissen glaubt, dann macht ruhig! :D es gibt leute die sind unbelehrbar ;)


    ps: neufahrzeuge hahahahaha also mal ehrlich..wir reden von simsons...und das ist weder neu..noch darf man neuware mit altware vergleichen...ist mein auto von 1960 zugelassen dann muss es die dinge die relevant sind zu der zeit erfüllen! was 1990 oder 2000 erlassen wird stht in keinster weise mit der in betriebnahme oder zulassung. bitte informiere zwecks bestandsschutz!

    also nochmal...ob blinker oder nicht...ob abgebaut oder nicht...die betriebserlaubniss erlischt nicht...


    bsp.: man wechselt die lenkerhandgriffgummis...da aber vom werk aus andere montiert waren, so einige hier als bsp, ist die betriebserlaubniss erloschen, weil durch das anbringen neuer gummis der werkszustand nicht mehr gegeben ist! so ein stuss erzählen hier einige aber nur mit der blinkanlage!


    da es sicherlich vorteile hat blinker zu besitzen und zu benutzen..ist schon logisch...dennoch verliert ein Moped/Mokick keine Betriebserlaubniss nur wegen Blinkern oder diese erlischt, weil Blinker fehlen...da wiederum keine Vorschrift für Leichtkrafträder mit dieser sogenannten Blinkerpflicht erlassen wurde... man kann und darf ohne fahren selbst wenn das Moped/Mokick mit Blinkern ausgestattet war! Da man aber keine Zulassung brauch und keine Blinker benötigt, erlischt auch nicht die Betriebserlaubniss..weil keine Blinkerpflicht besteht!


    und wie jeder mongo das hier sieht...ob er das jahrtausende schon so macht, mit rahmen tausch oder hand raushält oder nur eine batterie kauft..ist jedem selber überlassen...als gäbe es nichts schlimmeres als fehlende blinker an einen kleinen Mokick mit 50ccm :panic:

    wie läuft das dann elektronisch? kabel ich ein kabel bei der zündung dazwichen und lege das kabel an einen analogen abnehmer wie ori dzm tacho der umgerüstet ist oder ein abnehmer der die funken zählt und das als digitale uhr wieder gibt?

    @Buni


    Gesetzeshüter sind keine Dekra Prüfer oder Zulassungsbeamte...


    die gehen ihren Job so nach...wie es ihnen richtig erscheint...und wenn du da normal den Menschen mitteilst, das es kein Mängel-schein bedarf und ihnen erklärst warum, dann setzt sich meist ein Kollege ins Auto und prüft das nach oder aber glaubt dir sogar, wenn du überzeugend genug bist.


    Manchmal lese ich so, dass man lieber ein anderen Rahmen holt oder lieber Originalteile besorgt...natürlich viel teurer...weil man sonst denkt in Konflikt mit der Polizei zukommen! Man bezahlt meistens nur die eigene Dummheit wenn man sich mit den Dingen, die man verfolgt, nicht beschäftigt!


    Da gibt es sogar welche, die lassen sich ein grosses Kennzeichen auf eine Simme zu, damit sie gewisse Dinge eintragen, die selbstverständlich sind! Wenn man die Paragraphen im Kopf bzw auf ein Zettel hat passiert niemand was! Kein Mensch wird dich damit auslachen, sie sind sogar froh, dass sie nicht weiter falsch mit fehlern bei weiteren Menschen umgehen!


    Also mal ehrlich...egal wie stur sich der Polizist auch anstellt...zur Not(wenn man sich nicht weiter zuhelfen weiss)...fragt man den Polizisten ob er Diensttauglich sei, wenn er die Angaben von jemanden zb von dem Fahrer, der erklärt ,wieso keine Blinker vorhanden sind, nicht für voll vernimmt und er dies schleunigst zuprüfen hat! Glaubt mir...nicht bei Simson aber bei meinen ,etwas Tuning Auto, haben die dann Augen gemacht! Wenns noch härter kommt, eben Dienstausweissnummer aufschreiben und welche Dienststelle! Dann hatte ich immer ruhe :D


    Sind auch nur Menschen die nicht alles wissen, wie Wir hier :D

    mal ernsthaft... wenn ihr ne S50B oder S51B habt...dann hätte die Möhre eine Blinkanlage...da aber Leichtkrafträder ausgenommen sind von der Blinkerpflicht...erlischt nicht die dazu ausgeteilte ABE mit Blinkanlage, weil eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann, da erstens Zulassung nicht gegeben ist und zweitens es Vergleichsmodelle ohne Blinkanlage auch noch gibt!


    Quasi...Blinker dran? DANN MÜSSEN SIE AUCH FUNZEN....keine Blinker dran, aber zb Typenschild mit B für Blinkanlage...ohne Folgen...da Leichtkrafträder keine Blinkanlage benötigen Laut Zulassungsstelle! PUNKT.....


    HIER KANN MAN RÜTTELN WIE MAN WILL...DAS ÄNDERT ABER NICHTS! Einfach merken...(Leicht)-krafträder brauchen keine BLINKER...

    http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_54.php


    man braucht keine blinker für leichtkrafträder! bitte nur antworten jungs wenn ihr es auch wisst...selbst wenn blinker dran waren..demontieren und gut!


    Ob die Betriebserlaubnis erlischt, ist eine Frage von § 19 (2) StVZO. Hier stellt sich die Frage, ob eine Gefährdung zu erwarten ist. Dieses kann verneint werden, da der Verordnungsgeber in § 54(5) Nr. 4 Klein- und Leichtkrafträder ja ausdrücklich von der Pflicht, Fahrtrichtungsanzeiger zu haben, befreit. Und der Verordnungsgeber würde ja nie etwas erlauben, was jemanden gefährdet In sofern müssen wir uns nur noch Gedanken über § 13 FZV (Mitteilungspflichten) machen. Änderungen an der Blinkanlage sind dort nicht explizit aufgeführt, müssten als bei der "nachsten Befassung" der Zulassungsstelle mitgeteilt werden. Da sich die Zulassungsstelle normal nicht mit Kleinkrafträdern befasst, also praktisch nie, und bei Leichtkrafträdern z.B. bei Halterwechsel oder ähnlichem. Bei Änderungen der Abmessungen sind Kräder auch ausdrücklich ausgenommen, Anzeige also ebenfalls bei nächster Befassung, wobei nach § 32(1) Lichttechnische Einrichtungen sowieso bei der Fahrzeugbreite unberücksichtigt bleiben.