Beiträge von MAWfreund

    Wenn Interesse nach Bildern besteht, ich selbst sammle seit einiger Zeit Simson Fahrräder, haben ja über eine Million gebaut nach dem Krieg, von 46- zur Einstellung der Produktion 57.
    Hier mal ein kleiner Vorgeschmack.



    Grüße Maik

    ....
    § 50 Übergangsbestimmungen


    <IMG title="" alt="" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" align="left" /> (1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei. das bedeutet weil ich unter dem weggefallenen ja eh befreit war weil vor 1957 baujahr, wie in dem von dir zitierten heisst das das er für mich immer noch gültig ist also ist die Aufhebung somit für mich nach wie vor unwirksam. ...und das kommt auch aus dem Gesetzt mit der neuen Änderung 2008

    FZV §50: Übergangsbestimmungen


    ...Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.


    damit wird er wieder aufgehoben denn dummerweise haben sie mit dem aufheben auch die Regelung aufgehoben die das Zulassen erforderlich machte das bedeutet das ältere Fahrzeuge davon nicht berührt werden dürfen denn nach neuer Regelung dürfte ein MAW nicht mehr am Strassenverkehr teilnehmen da er von deiner Leistung ein Kleinkraftrad ist 50ccm 45 kmh aber ein Kleinkraftrad muss bestimmte Anforderungen erfüllen von der Technik der MAW wäre in dem Sinne eigentlich nicht mehr verkehrssicher und nach einer Anfrage beim KBA kann für ihn keine Betriebserlaubnis erteilt werden.


    Lediglich nur eine Einzeltypengenehmigung was ich ja auch habe aber es muss eben nicht sein. Aber ich hab noch andere Schlupflöcher entdeckt muss es nur genau studieren.

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.10.2008. Letzte Änderung durch: Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. September 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42 S. 1878, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2008).


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO)
    zweiter Absatz, und dann dritter Absatz Punkt 1
    von § 18 Zulassungspflichtigkeit



    Das Erstgennantte Bezog sich auf die STVO der ehem. DDR

    [/quote]




    Versuch es mal auf Hünerschreck.de im Shop da gibt es genug oder eben bei ebay

    Hm, dann müsste man sich schon mal getroffen haben, eventuell in Bernau oder Werneuchen das kann denn sein, aber ich habe eben trotzdem mal zur Sicherheit eine ABE machen lassen für eines der Räder womit ich jeden Tag zur Arbeit fahr weil ich nich immer alle Paragraphen im Kopf hab.


    aber zu meiner Damnaligen Aussage hab ich noch was gefunden


    Auszugsweise nach dem Stand vom 12. 4. 1954


    [list=1]
    [*]Mindestalter für das Benutzen von Fahrrädern mit Anbaumotor ist das vollendete 16. Lebensjahr.
    [*]Fahrräder mit angebauten Motor sind nicht zulassungspflichtig. Sie unterliegen nicht den Bestimmungen der StVZO.
    [*]Im verkehrsrechtl. Sinne gelten Fahrräder mit Anbaumotor als Fahrräder.
    [*]Das Rad muß gegen unbefugtes Benutzen gesichert sein.
    [*]Kinder unter 7 Jahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen werden, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrad vorhanden ist und der Fahrer dadurch nicht behindert wird.
    [*]An Fahrrädern mit Anbaumotor ist das Mitführen von Anhängern und Seitenwagen nur gestattet, wenn sie mit dem Fahrrad fest verbunden und mit einem roten Schlußlicht oder roten Rückstrahler versehen sind.
    [*]Nach § 21 der StVO muß das Fahrrad mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.
    [*]Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen Fahrräder rote Schlußlichter oder Rückstrahler führen.


    Diese Regelung wurde bis heut nie aufgehoben


    Dann noch ein Ausszug aus der gültigen:....Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind:


    1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem...


    Gruss Maik

    Ich denke mal, das wird eine BSW oder Gustlof sein ( Simson wurde wegen den jüdischen Besitzern enteignet und in die Gustloffwerke eingegliedert daher der Name BSW = Berliner Suhler Waffenfabriken ) in der Zeit wurde ein Motorfahrrad mit 98 ccm sachs Motor entwickelt die BSW 100 quasi das erste Simson Motorrad. Simson hatte ja vorher in den 20igern Autos gebaut den Simson Supra... aber gut, zum Thema...es ist eines dieser besagten Fahrzeuge aus der zeit zwichen 35 und 40 würd ich sagen wobei das auf dem Bild zu sehende etwas übertrieben auf Hochglanz restauriert ist.