Ich weiss was du meinst:
Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind
Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind...... das würde gelten steht auch so drin aber dennoch sollte man eine Versicherunng als Kleinkraftrad( 45 kmh) und eine ABE bzw Einzeltypengenehmigung haben denn manche Polizisten könn da ganz schön Terror machen und es gibt nen Höllenärger wenn man ohne das fährt denn die Regeln heben sich gegenseitig auf in einer anderen steht wiederum das es erforderlich ist . Und da ich eben keine Lust habe immer mit denen zu diskutieren hab ich eben eine machen lassen. aber eigentlich war es im Osten so das Fahrräder mit Anbaumotor nach wie vor als Fahrräder galten.
Grüsse Maik