Auch brauchst Du, entgegen der Meinungen hier, kein Blinklicht... Bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen bzw. Zweirädern ist das keine Vorschrift... egal obs ne N, B oder Comfort ist.
Welche S51 habe ich?
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Auch brauchst Du, entgegen der Meinungen hier, kein Blinklicht... Bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen bzw. Zweirädern ist das keine Vorschrift... egal obs ne N, B oder Comfort ist.
Proof?!
Gruß
Alex -
Wie meinen ?
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Wie meinen ?
Proof - englisch für Beweis, Beleg, Nachweis. Internet ist "geduldig" - man kann vieles behaupten

Gruß
Alex -
Frag den Tüvprüfer Deines Vertrauens... oder benutze einfach Google... da gibts, denke ich mal genug Beweise.
Alex: ich habe es nicht nötig, iwas zu behaupten... nur mal soviel dazu... jeder kann sich da selbst belesen... ich gebe nur weiter, was mit auf Nachfrage gesagt wurde...
Im Übrigen ... STVO Paragraph 54 Absatz 5...
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Alex: ich habe es nicht nötig, iwas zu behaupten...
ähmmm, du behauptest (ohne jeglichen Nachweis) dass man eine S51 (sowie auch alle anderen 50er Fahrzeuge) ohne Blinker fahren darf! Was ist das denn sonst wenn keine Behauptung?!
TÜV-Prüfer kenne ich keinen privat und um die Uhrzeit erreiche ich keinen auf dem offiziellen Weg
Google habe ich bereits erfolglos befragt bevor ich nachgefragt habe... -
Also Google spuckt mir das hier direkt aus...
http://www.jusline.de/index.ph…03d3ee8&lawid=222&paid=54
Schau mal Absatz 5
Soviel zu meinen "Behauptungen"... und was die sonst sind ??? Wissen natürlich !
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Alles anzeigen
Also Google spuckt mir das hier direkt aus...
http://www.jusline.de/index.ph…03d3ee8&lawid=222&paid=54
Schau mal Absatz 5
Soviel zu meinen "Behauptungen"... und was die sonst sind ??? Wissen natürlich !
Einfach etwas mehr Zeit nehmen schafft viele "Konflikte" aus der Welt
§ 54 StVZO Fahrtrichtungsanzeiger
...
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
einachsigen Zugmaschinen,
einachsigen Arbeitsmaschinen,
offenen Krankenfahrstühlen,
Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
...Gruß
Alex -
Oder einfach besser selber recherchieren


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Ich lehne mich aber noch weiter aus dem Fenster und behaupte mal, daß das Bremslicht auch keine Pflicht ist...


§53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigung eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an
1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
2. Krankenfahrstühlen,
3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist. -
Hat das nicht auch was mitm baujahr zu tun ?
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