Für folgende Fahrzeuge gilt die Winterreifenpflicht nicht:
-Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
-einspurige Kraftfahrzeuge,
-Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),
-motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 FZV,
-Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 StVO genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
-Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Aber es gelten jedoch folgende Einschränkungen zu ihrer Nutzung:
Vor jeder Fahrt muss geprüft werden, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist.
Während der Fahrt ist ein Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten.
Es darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Quelle: https://www.adac.de/der-adac/r…/winterreifenpflicht-faq/ (12.01.2019 - 23:27 Uhr)