Frage zur Zulassung (Übergangsrecht), Führerschein

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  • Das mit dem Stichtag 1.4.1965 betrifft nur Mofas, also Fahrräder mit Hilfsmotor (heute auch ohne Pedale), die nur bis 25 km/h fahren dürfen (Ausnahme die Simson SL1, die 30 fahren darf).
    ...
    Ohne Führerschein und (aufgrund Deines Alters, wie ich) ohne Prüfbescheinigung darfst Du ein sog. "Leichtmofa" (Fahrrad mit Hilfsmotor bis zu 20 km/h, ohne Helmpflicht), ein Mofa (bis 25 km/h) und ein Simson-Mofa SL1 (30 km/h) fahren.


    Die SL1 darf (nach meiner Meinung) fahrerlaubnisrechtlich nicht mit einer Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden, dafür benötigt man Klasse M.


    Viele Grüße,
    Rook

    SR50B4, Duo4/1 / Infos alle ohne Gewähr!

  • Nein, es genügt die Prüfbescheinigung. Für die "Fahrräder mit Hilfsmotor" im Sinne der DDR-STVZO gelten die gleichen Sonderregelungen wie für die Kleinkrafträder - zulassungsrechtlich gleichgestellt, fahrerlaubnisrechtlich ebenso.


  • Die SL1 darf (nach meiner Meinung) fahrerlaubnisrechtlich nicht mit einer Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden, dafür benötigt man Klasse M.


    Viele Grüße,
    Rook



    das sl 1 ist und bleibt ein MOFA und darf auch als dieses gefahren werden darf,
    du verwechselst das mit dem sr 2 oder dem sr1
    das darf nur mit den mopedschein oder höher fahren ;)

  • Ausnahmeregelung gemäß Einigungsvertrag.
    Genauso wie man mit einem Führerschein, mit dem man normalerweise nur ein Krad bis 45 (ältere 50) km/h fahren darf, per Ausnahmeregelung eine Simson mit 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit fahren darf, so darf man ohne Führerschein mit Geburtsdatum vor dem 1.3.65 oder mit Prüfbescheinigung, was normalerweise nur ein Mofa bis 25 km/h zuläßt, per Ausnahmeregelung eine SL1 als Mofa bis 30 km/h fahren.


    Ich habe sogar ´mal gehört (allerdings nur Gerücht), daß man ein ganz bestimmtes MZ-Modell mit 150 ccm per Ausnahmeregelung mit einem alten 3er oder 4er vor 1.4.80 fahren darf, obwohl das normalerweise nur bis 125 ccm geht. Wird allerdings auch bestritten.


    Ein ganz übles Ding ist die erst letzte Woche durch ein hiesiges Forumsmitglied bekanntgewordene Regelung, daß ein MAW-Hühnerschreckfahrrad doch als Kraftfahrzeug gilt (es muß eine Betriebserlaubnis erteilt werden, und da mehr als 20 km/h gilt Helmpflicht, und da mehr als 25 km/h braucht es einen Führerschein). Die Auszüge aus der StVZO der "DDR", die in der im Netz herunterladbaren Anbauanleitung des Motors abgedruckt sind und nachdem diese Dinger keine Kraftfahrzeuge, sondern trotz Motor nur Fahrräder waren (weshalb die brd-Regelung für Kraftfahrzeuge aus Bestandsschutz nicht gezogen hätte), stammen aus dem Jahr 1954; - das Forumsmitglied hier hat letzte Woche herausgefunden, daß das im Jahre 1956 geändert wurde. Schei - benkleister !


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    Einmal editiert, zuletzt von Schwabe ()

  • Ausnahmeregelung gemäß Einigungsvertrag.
    Genauso wie man mit einem Führerschein, mit dem man normalerweise nur ein Krad bis 45 (ältere 50) km/h fahren darf, per Ausnahmeregelung eine Simson mit 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit fahren darf, so darf man ohne Führerschein mit Geburtsdatum vor dem 1.3.65 oder mit Prüfbescheinigung, was normalerweise nur ein Mofa bis 25 km/h zuläßt, per Ausnahmeregelung eine SL1 als Mofa bis 30 km/h fahren.


    Tja, und genau das steht eben leider nicht dort (man beachte die rot markierte Einleitung, die sich auf die Klasse M bezieht):



    Ergo:
    Fahrerlaubnisrechtlich benötigt man Klasse M für die SL1, mit der Mofa-Prüfbescheinigung fahren ist eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis).


    Viele Grüße,
    Rookie

    SR50B4, Duo4/1 / Infos alle ohne Gewähr!

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