Für die meisten hier wird sich das Thema Kraftfahrstraße nicht stellen, weil diese meistens eine autobahnähliche Schnellstraße bezeichnet, wo die Autos wie auf der Autobahn so schnell fahren, daß es mit der Simson nicht unbedingt sonderlich viel Spaß macht, da entlangzu"zuckeln".
Anders hingegen sieht es in Berlin aus, wo es nicht nur eine Stadtautobahn gibt, sondern auch ganz normale Straßen, die - obwohl sie ohne die Sonderregelungen ja eine innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h haben - teilweise als Kraftfahrstraßen mit den Verkehrszeichen 331 ausgeschildert sind: Heerstraße, Tunnel wie Tiergartentunnel, Unterführungen wie unter dem Alexanderplatz, Adenauerplatz und auf der Bundesallee.
Klar ist, daß Plastikroller, die nur 50 oder 45, sowie alte Mokicks, die nur 40 fahren dürfen, von der Benutzung ausgeschlossen sind, ansonsten 20 Euro Verwarnungsgeld fällig werden.
Anders ist es bei unseren Simons, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 60 in den Papieren stehen haben.
Da ist es nicht einsehbar, warum bei einer allgemein vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 und der möglichen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 wir dort nicht fahren können sollen.
Angeregt durch ein Gespräch mit frogga sowie durch einen anderen Fred hier habe ich nun einmal im Internet nachgeschaut.
Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, Stand: 01.02.2009, sagt unter Nummer 118124:
ZitatSie benutzten die Kraftfahrstraße (Zeichen 331), obwohl die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des von Ihnen geführten Fahrzeugs ... 60 km/h oder weniger betrug: 20 Euro
§ 18 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 78 BKat
Es wird in diesem Katalog also auf die Nr. 78 des Bußgeldkataloges Bezuggenommen.
Bußgeldkatalog habe ich jetzt im Netz aber nur einen mit Stand vom 30.10.2008 gefunden.
Die Nr. 78 lautet da:
ZitatAutobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren ... : 20 Euro
Nun kann es natürlich sein, daß zum 1.2.2009 auch der Bußgeldkatalog entsprechend geändert wird, der Text dazu aber noch nicht im Netz ist.
Dazu kommt, daß der entsprechende Paragraph in der Straßenverkehrsordnung (StVO) am 1.1.2008 auch von "mehr als 60 km/h" spricht:
Zitat§ 18 Abs.1
Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch dieBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt
Von daher meine Bitte an jemanden, der Kontakt zu einem Verkehrsrechtsanwalt hat oder ein solcher ist, herauszufinden, was nun für unsere Simsons ab 1.2.2009 Sache ist.
Autobahn und Kraftfahrstraße sind vom Tatbestand her offenbar gleich, d.h. die Unterführung unter dem Alexanderplatz oder Adenauerplatz wird genauso behandelt wie eine viel- und schnellbefahrene Bundesautobahn.
Nun kommt es darauf an, ob der Text des Bußgeldkataloges vom 30.10.2008 im Internet richtig wiedergegeben ist und ob sich da bis zum 1.2.2009 etwas im Wortlaut der Nummer 78 ändert.
Sollte sich nichts ändern, werde ich wie seither nicht nur im Tiergartentunnel, der Bundesallee, der Heerstraße sowie in den Unterführungen mit meiner Schwalbe fahren, sondern (nachts, wenn weniger Verkehr herrscht) auch auf der Stadtautobahn.
Und wenn man von mir 20 Euro Verwarnungsgeld haben will und sich auf den Tatbestandskatalog bezieht, der sich aber wiederum nur auf den Bußgeldkatalog bezieht, werde ich mich weigern und vor Gericht gehen, daß die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit meiner Schwalbe nicht weniger als 60 beträgt.
Ich hoffe, daß sich hier jemand schlau machen kann und mir Gewißheit geben kann, bevor ich wieder in den Krieg mit den Gerichten ziehe ...
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