Kraftfahrstraße; Diskrepanz zwischen StVO/Tatbestandskatalog und Bußgeldkatalog

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  • Für die meisten hier wird sich das Thema Kraftfahrstraße nicht stellen, weil diese meistens eine autobahnähliche Schnellstraße bezeichnet, wo die Autos wie auf der Autobahn so schnell fahren, daß es mit der Simson nicht unbedingt sonderlich viel Spaß macht, da entlangzu"zuckeln".


    Anders hingegen sieht es in Berlin aus, wo es nicht nur eine Stadtautobahn gibt, sondern auch ganz normale Straßen, die - obwohl sie ohne die Sonderregelungen ja eine innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h haben - teilweise als Kraftfahrstraßen mit den Verkehrszeichen 331 ausgeschildert sind: Heerstraße, Tunnel wie Tiergartentunnel, Unterführungen wie unter dem Alexanderplatz, Adenauerplatz und auf der Bundesallee.


    Klar ist, daß Plastikroller, die nur 50 oder 45, sowie alte Mokicks, die nur 40 fahren dürfen, von der Benutzung ausgeschlossen sind, ansonsten 20 Euro Verwarnungsgeld fällig werden.


    Anders ist es bei unseren Simons, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 60 in den Papieren stehen haben.


    Da ist es nicht einsehbar, warum bei einer allgemein vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 und der möglichen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 wir dort nicht fahren können sollen.


    Angeregt durch ein Gespräch mit frogga sowie durch einen anderen Fred hier habe ich nun einmal im Internet nachgeschaut.


    Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, Stand: 01.02.2009, sagt unter Nummer 118124:

    Zitat

    Sie benutzten die Kraftfahrstraße (Zeichen 331), obwohl die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des von Ihnen geführten Fahrzeugs ... 60 km/h oder weniger betrug: 20 Euro
    § 18 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 78 BKat

    Es wird in diesem Katalog also auf die Nr. 78 des Bußgeldkataloges Bezuggenommen.

    Bußgeldkatalog habe ich jetzt im Netz aber nur einen mit Stand vom 30.10.2008 gefunden.
    Die Nr. 78 lautet da:

    Zitat

    Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren ... : 20 Euro

    Nun kann es natürlich sein, daß zum 1.2.2009 auch der Bußgeldkatalog entsprechend geändert wird, der Text dazu aber noch nicht im Netz ist.

    Dazu kommt, daß der entsprechende Paragraph in der Straßenverkehrsordnung (StVO) am 1.1.2008 auch von "mehr als 60 km/h" spricht:

    Zitat

    § 18 Abs.1
    Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch dieBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt


    Von daher meine Bitte an jemanden, der Kontakt zu einem Verkehrsrechtsanwalt hat oder ein solcher ist, herauszufinden, was nun für unsere Simsons ab 1.2.2009 Sache ist.


    Autobahn und Kraftfahrstraße sind vom Tatbestand her offenbar gleich, d.h. die Unterführung unter dem Alexanderplatz oder Adenauerplatz wird genauso behandelt wie eine viel- und schnellbefahrene Bundesautobahn.


    Nun kommt es darauf an, ob der Text des Bußgeldkataloges vom 30.10.2008 im Internet richtig wiedergegeben ist und ob sich da bis zum 1.2.2009 etwas im Wortlaut der Nummer 78 ändert.


    Sollte sich nichts ändern, werde ich wie seither nicht nur im Tiergartentunnel, der Bundesallee, der Heerstraße sowie in den Unterführungen mit meiner Schwalbe fahren, sondern (nachts, wenn weniger Verkehr herrscht) auch auf der Stadtautobahn.


    Und wenn man von mir 20 Euro Verwarnungsgeld haben will und sich auf den Tatbestandskatalog bezieht, der sich aber wiederum nur auf den Bußgeldkatalog bezieht, werde ich mich weigern und vor Gericht gehen, daß die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit meiner Schwalbe nicht weniger als 60 beträgt.


    Ich hoffe, daß sich hier jemand schlau machen kann und mir Gewißheit geben kann, bevor ich wieder in den Krieg mit den Gerichten ziehe ...


    __________________________________________________________


    10 Mal editiert, zuletzt von Schwabe ()

  • Hi Schwabe, das hatte ich mich auch schon mal gefragt. Ein befreundeter Polizist und ein Fahrschullehrer haben das befahren damit begründet, dass man für AB und Kraftfahrzeugstraßen ein großes Nummernschild braucht. Ich weiß, dass es nicht erlaubt ist und damit müssen wir leider wohl alle leben. Ich mein immer nur: wo kein Kläger, da kein Richter obwohl ich explizit darauf hinweisen möchte, dass man sich auf diesen "Schnellstraßen" auch in Gefahr begibt mit einem Mokick. Kann Dir also rein rechtlich wie Du es wünscht nicht wirklich weiterhelfen, außer den beiden o.g. Aussagen.


    Ciao Jenzey

  • Hallo Leutz!


    Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist leider kleiner als das im §18 StVO genannte MEHR. Die "signifikant über 60 km/h" liegende Mindestgeschwindigkeit die ein Fahrzeug aufweisen muss, um am Verkehr auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen teilhaben zu können, liegt 2% drüber Rechnung: 60 + 60 * 0,02 ergibt aufgerundet, weil ja MEHR sein muss, 62km/h, die als bbH nötig sind! In meinen Papieren steht nur 60km/h für die S51 und 50km/h für die Sperber Beach Racer, weil nach Anfang.1992 erstmalig in Verkehr gekommen.


    Warum hatten wohl diese Autokrane jahrelang die Plaketten mit 62 aum Heck bappen? Genau: Ermöglichte die Fahrten auf den o.g. Straßen!


    Naja, viel Spaß bei der diskutiererei und immer entspannt bleiben!


    Greetz
    FOXX

    Stau heißt nur, daß die Straße zu 100% ausgelastet ist!


    Gebrauchs- und Reparaturanweisungen sind nur Liebesbriefe von Entwicklungs-Ingenieur zu Instandsetzungs-Ingenieur. Der Rest wird überbewertet!


    Wegen meiner Anstrengungen, die Errungenschaften des Sozialismus zu verteidigen, habe ich heute eine Belobigung vom Btl.-Chef erhalten. Das Foto vor der entfalteten Truppenfahne wird am Samstag 14:00 Uhr gemacht!

    3 Mal editiert, zuletzt von FOXX ()

  • Ich schließ mich Foxx da an. ich hb mich auch schon mit einigen Leuten darüber unterhalten. Eine Möglichkeit wäre natürlich sich beim TÜV eine neue Höchstgeschwindigkeit ausschreiben zu lassen. Aber ich bezweifel das das jemand macht.

    Suzi DR650 für die ruhige Fahrt
    Kawa Ninja fürs schnelle Erlebnis

  • gelöscht, da anscheinend wertlos

    Stau heißt nur, daß die Straße zu 100% ausgelastet ist!


    Gebrauchs- und Reparaturanweisungen sind nur Liebesbriefe von Entwicklungs-Ingenieur zu Instandsetzungs-Ingenieur. Der Rest wird überbewertet!


    Wegen meiner Anstrengungen, die Errungenschaften des Sozialismus zu verteidigen, habe ich heute eine Belobigung vom Btl.-Chef erhalten. Das Foto vor der entfalteten Truppenfahne wird am Samstag 14:00 Uhr gemacht!

    3 Mal editiert, zuletzt von FOXX ()

  • Die steuern belaufen sich auf den Hubraum füchsen. ;)
    und nicht auf die Geschwindigkeit.


    Aber nur mal so angemerkt welche simson fährt strich 60Km/h die meisten simsons laufen doch ehh so um die 70-75km/h
    aber gut es zählt natürlich was in den Papieren steht und nicht was das gefährt läuft. ;)

  • Hallo Blue!


    RICHTICH!!!


    Wir reden hier von bbH (technisch-wissenschaftlich-juristische , am grünen Tisch im Büro entstandene Höchstgeschwindigkeit) und nicht von der in der realen, bunten echten Welt, unter Nutzung alle widerstandsmindernden Hilfsmittel erreichbaren Höchstgeschwindigkeit. Für ne 70er oder 80er Mühle musste Steuern latzen!
    :P :erwachsen:
    Steuern für Zulassungspflichtige Möpps gehen ja noch, aber diese Versicherungsbeiträge hier im Link will ich nicht bezahlen!!!!!!!! Fahren auf der KS oder BAB für die doppelte Versicherungsprämie!!!! NÄÄÄÄÄH
    Dazu kommt ja noch die Zulassungspflicht, die nochmals den TÜV/DEKRA/GTÜ-Onkel kostet!!!


    BÄÄÄÄHHH :puke: bleib mir weg damit!!


    Die Simson in ihrer Urbeschaffenheit und den Ausnahmen durch FeV §76 8. § 6 Abs. 1 c sind mir schon recht, um Stino und unbeschwert durch die Stadt und das Umland zu düsen.


    Greetz
    FOXX

    Stau heißt nur, daß die Straße zu 100% ausgelastet ist!


    Gebrauchs- und Reparaturanweisungen sind nur Liebesbriefe von Entwicklungs-Ingenieur zu Instandsetzungs-Ingenieur. Der Rest wird überbewertet!


    Wegen meiner Anstrengungen, die Errungenschaften des Sozialismus zu verteidigen, habe ich heute eine Belobigung vom Btl.-Chef erhalten. Das Foto vor der entfalteten Truppenfahne wird am Samstag 14:00 Uhr gemacht!

    2 Mal editiert, zuletzt von FOXX ()

  • soweit mir bekannt ist ist es doch aber so das bis 125 ccm³ keine steuern erhoben werden weil es sich bis dahin nicht für das Finanzamt lohnt.

  • Ich habe in meinem ersten Beitrag ja geschrieben, um was es mir geht.
    Also nicht darum, welcher Polizist oder Fahrschullehrer welcher Meinung ist. Auch den Gesetzestext (StVO) mit Datum hatte ich genannt.



    Das Verwarnungsgeld aber gibt es nicht aufgrund des Gesetzestextes und auch nicht (nur) aufgrund des Tatbestandskataloges (der ab 1.2.2009 dem Gesetzestext angeglichen ist), sondern aufgrund des Bußgeldkataloges.


    Und dieser besagt in der Fassung vom 30.10.2008 nach jener Internetseite eben, daß die 20 Euro nur kassiert werden können, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 beträgt, was bei Simsons bei erster Inbetriebnahme bis Ende Februar 1992 eben nicht der Fall ist.



    Sollte dieser Bußgeldkatalog also nicht bis zum 1.2.2009 ebenfalls wie der Tatbestandskatalog dem Gesetz angeglichen sein, berufe ich mich auf den Bußgeldkatalog.
    Und selbst wenn ich aufgrund des Gesetzestextes (so dieser noch dem Stand vom 1.1.2008 entspricht) im Unrecht bin, berufe ich mich dann auf Verbotsirrtum, weil ich aufgrund des Textes des Bußgeldkataloges vom 30.10.2008 davon ausgegangen bin, daß ich mit der Simson auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen keine 20 Euro bezahlen muß.



    Meine Frage war also nicht die nach der Meinung von irgendwelchen Leuten, sondern nach Fakten, welche die erwähnte Diskrepanz evtl. ausräumen (z.B. eine Änderung des Textes im Bußgeldkatalog oder der Hinweis, daß dieser auf der Internetseite falsch wiedergegeben ist).
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    Einmal editiert, zuletzt von Schwabe ()

  • Meine Erfahrung lehrt, daß man zuweilen mit der Rennleitung diskutieren sollte und dann mit der Simme straffrei über Kraftfahrtstraßen (KS) gurken kann. Im ersten Versuch war ich der unbedarfte Neuling, der mit DDR- §§ argumentierte, worauf der Büttel die (West-)STVO zückte, mir den entsprechenden § zu lesen gab und mich dann mit Blaulicht und "BITTE FOLGEN!" die nächste Ausfahrt (mein Ziel) hinauslotste, während ich im zweiten Versuch (anderer Sheriff) die Paragraphen wußte und (falsch) zitierte. Von wegen "KS = bbH mindestens 60", bbH lt. BE=60 (BE gezeigt), Versicherungsschein gezeigt (wg. 60 km/h), FS gezeigt und FEV §75 erwähnt. Antwort des Büttels: "Da ist was faul, das finde ich 'raus. Ich melde mich die nächsten Tage und würge Ihnen noch eins rein!" Im April wird diese Drohung dann ein Jahr alt. 8)

    SCIO NE SCIO.

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