Simson Sl1 mit Prüfbescheinigung fahren?

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  • [schild]Keine Macht den Scooter!!!! [/schild]Hallo ich habe eine Frage zum Thema Simson SL1.
    In meinem Simson Ratgeber steht das die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt, darf ich das Mofa dann noch mit einer Mofa-Prüfbescheiningung (eigentlich nur für 25 km/h) fahren?


    Ich würde es gerne wissen da ich noch kein Sl1 gekauft habe und
    mir wenn ichs fahren darf eins kaufe. :lookaround:


    Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten:-) :biglaugh:

  • Zitat


    Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa):
    (Simson SL 1, SL 1 S)


    Nach dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 21, (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) gelten Fahräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik als Fahrräder mit Hilfsmotor nach §18 Abs. 2 Nr 4 StVZO, wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. D.h. das Fahrzeug wird über diese Vorschriften, trotz bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wie ein Mofa (Prüfbescheinigung genügt) behandelt.


    (Auszug aus dem Schreiben des KBA zur erforderlichen Fahrerlaubnis von Kleinkrafträdern aus DDR Zeiten)

    "Ich lasse jedermann Gott so anbeten, wie er es für angemessen hält,
    und ich glaube, dass jeder das Recht hat,
    den Weg in das unbekannte Land des Himmels oder der Hölle zu nehmen,
    den er bevorzugt"

    (Friedrich II. / 30.Dez.1782)


    "Gott bewahre uns vor religiösen Eiferern"
    (Friedrich II. / unbekannt)


    "may you be an half hour in heaven, before the devil knows you*re dead"
    (irish wish, unknown)

  • Moinmoin!


    Als ich heute mal einbisschen über das SL1 nachgeforscht habe habe ich eine erschreckende Enddeckung gemacht. :teufel:


    [hr]
    Zitat von Charles:
    Nach dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 21, (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) gelten Fahräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik als Fahrräder mit Hilfsmotor nach [c=#ec0000]§18 Abs. 2 Nr 4 StVZO[/code], wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. D.h. das Fahrzeug wird über diese Vorschriften, trotz bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wie ein Mofa (Prüfbescheinigung genügt) behandelt.
    [hr]


    Genau dieser § ( 18 Abs. 2 Nr 4 StVZO) wurde abgeschaft.


    Quelle: Quelle 1


    Quelle 2


    Habe ich einfach etwas falsch verstanden oder darf man jetzt kein Sl1 mehr mit der Mofa-Prüfbescheinigung fahren?


    Mfg


    blue_sl1

  • Hallo...


    Ich weiß jetzt nicht warum hier so ein Theater gemacht wird.....
    Habe auch im Frühjahr 1999 die Mofa-Prüfbescheinigung
    bekommen und bin problemlos mit dem SL1 gefahren.
    Nur einmal wurde ich angehalten und bekam (berechtigterweise)
    Ärger, weil ich ein Versicherungskennzeichen von einer anderen
    Mühle dran hatte+ausgeräumter Auspuff.....Folge waren
    25 Stunden gemeinnützige Arbeit......
    Aber so ansich bekommste kein Ärger. Das war ja sogar so
    das ich bei der Prüffahrt (ist eigentlich keine Richtige...nur der
    Fahrlehrer dabei....paar Kilometer Überlandfahrt und einige
    Grundübungen wie Slalomfahren ,fahren bei Schrittgeschwindigkeit
    usw.)das der Fahrlehrer gar kein Mofa besaß und ich mit meinem
    SL1 die Prüfung gemacht habe. :biglaugh:
    Vielleicht bringt dich das weiter....


    Gruß Thilo

    6 Mal editiert, zuletzt von simme24 ()

  • das hieße doch das der bestandschutz nicht mehr greifen würde und so recht kann ich mir das nicht vorstellen. :b_wink:

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