Grundsätzlich handelt es sich bei Simson Mopeds (exkl. Sperber SR 4-3) um Zulassungsfreie und nicht Kennzeichenpflichtige
Kraftfahrzeuge (Fahrzeugklasse national KKR, international L1e), die jedoch eine Kennzeichnungspflicht mittels Versicherungskennzeichen haben §26 FZV.
Damit muss das Fahrzeug von den Auflagen her der Betriebserlaubnis entsprechen, welche zu DDR-Zeiten vom KTA ausgestellt wurde.
Anweichungen von der BE sind in den Grenzen der StVZO zulässig, sofern die konkrete Umsetzung durch einen Sachversändigen geprüft wurde.
Durch Angleichung und Übernahme von EG/EWG/EU (Europa~) und ECE (Internationaler Verordnungen) in die nationalen Gesetztestexte ist die Betrachtung unter diesen Aspekten möglich!
Jetzt kommt das große ABER: eine Vermischung von nationalen und internationalen Verordungen ist unzulässig! Bei der Umrüstung z.B. der Fahrtrichtungsanzeiger nach 2009/67/EG bzw. ECE-R 53
(Kontrolleinrichtung optisch oder akustisch Pflicht, max. Anbauhöhe 1200mm), müssen auch alle weiteren aktiven Lichttechnischen Einrichtungen dieser Verordnung entsprechen!
Dies bedeutet ggf. eine Anpassung von Abblend- und Fernscheinwerfer, Begrenzungsleuchten und Bremsleuchte.
Begutachtung durch einen Sachverständigen wird empfohlen!
Bei den Spiegeln gilt: einer links notwendig (Größe national oder EG/ECE geregelt)
Gruß Martin