Oh je, jetzt geht alles durcheinander ...
Ohne jetzt mal den Sinn oder Unsinn eines Abbaus zu diskutieren:
Rechtliche Grundlage zu Änderungen an Fahrzeugen ist § 19 StVZO (Dazu auch:Beispielkatalog, Erläuterung 1). Allerdings ist hier der Abbau von "nicht erforderlichen lichttechnischen Einrichtungen" (z.B. Fahrtrichtungsanzeigern an Kleinkrafträdern, siehe § 54 Abs.5 StVZO) nicht eindeutig geregelt. Bei "böser" Betrachtungsweise könnte man in den Raum stellen, daß die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges nach § 19/2 StVZO erlischt, da man eine Gefährdung erwarten könnte. Diese Gefährdungserwartung widerspricht aber § 54 StVZO und dem aktuellen EG-Recht, welche beide Fahrtrichtungsanzeiger an Kleinkrafträdern nicht fordern. Insofern erlischt die BE des Fahrzeuges nicht zwingend, ein entsprechender Eintrag in den Fahrzeugpapieren wäre allerdings hilfreich und zielführend, um Komplikationen zu vermeiden.
mutschy, die KTA-Typscheine sind verschieden dick und bestehen aus der eigentlichen Genehmigung, einer Fahrzeugbeschreibung und entsprechenden Gutachten. Daß´durch (legale) Umbauten die 60 km/h Regelung tangiert wird, ist nur anzunehmen, wenn durch diese Umbauten ein Neufahrzeug entstehen würde. Die vom KBA ausgestellten Papier sind natürlich nur Auszüge aus diesen Typscheinen, deswegen steht da auch irgendwo "Datenbestätigung nach § 4 FZV (Fahrzeug - Zulassungsverordnung)
fahrzeugschein, die AKE/VDTÜV Lichttechnik - Broschüre bezieht sich nicht wirklich auf den damaligen Stand von DDR Fahrzeugen.
Gruss von Frank