Moin,
wie man aus dem Title herauslesen kann, würde ich gerne wissen, ob z.B. bei einer S51 B2-4 das Parklicht/die Parklichtfunktion so einer Betriebserlaubnis veranktert ist, sodass diese "in Gefahr" ist, wenn sie nicht vorhanden ist, oder ob es nur eine Zusatzfunktion ist, auf die man (rechtlich) problemlos verzichten kann?
Der Hintergrund ist der, dass ein Kumpl von mir nun auch ein Zadizündschloss ein seinem Moped (S51 B2-4 Bj. 1985) haben möchte, laut Schaltplan ist ja das Parklicht vorgesehen, beim vergleichen ist mir aufgefallen, das bei meiner S51/1-C1 Bj. 1989 schon garkein Parklich mehr vorgesehen ist, genauso wenig wie beim Sr50, oder den ganzen Nachwendemodellen (S53 usw.), auch bei den heutigen Rollern, ist mir kein Modell bekannt, das sowas hat...
Ganz davon abgesehen, dass ich mein Moped niemals an einer schlecht oder gar, überhaupt nicht beleuchteten Strasse abstellen würde und dann noch mit den bisschen Licht zum Ernten einladen würde, wurde das Parklicht bei noch keiner Kontrolle erfragt, aber ich würde gerne rechtlich auf der richtigen Seite sein, falls mal Fragen kommen sollten, vielleicht weiß da ja jemand bescheid ![]()
MfG