Reparaturschliff, Rechtsgrundlage?

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  • Moin, hätte mal eine Frage zum Thema Reparaturschliff, mich würde interessieren, wie das rechtlich geregelt ist. Bei Google und in diversen Simsonforen findet man ja die einheitliche Aussage, dass es bis zu einem gewissen Maß legal wäre, jedoch kann irgendwie niemand begründen, warum genau es legal sein soll. Aussagen wie "schwer nachweisbar", "merkt niemand" mögen ja zutreffend sein, interessieren mich aber weniger, da es mir rein um die rechtliche Seite geht und ich einfach gern wissen würde, worauf genau sich die Behauptungen stützen, die man überall zu lesen bekommt.


    Dass von Simson mehrere Schleifmaße vorgesehen wurden, ist schon klar, und angeblich würde auch in der ABE, die beim TÜV liegt, jedes einzelne Schleifmaß drinstehen. Folglich würde die Betriebserlaubnis wohl nicht erlöschen, aber das ändert ja nichts an der Tatsache, dass das Fahrzeug dann einen Hubraum von 50,xx ccm hat.


    Die Fahrerlaubnisverordnung schreibt ja eindeutig vor, dass mit Klasse M nur Fahrzeuge mit "nicht mehr als 50 ccm" gefahren werden dürfen. Wenn der Hersteller nun sagt "passt schon", dann ändert das ja nichts an den bestehenden Einschränkungen der FeV, denn dort steht meines Wissens nach nirgends etwas von einer Hubraumtoleranz.


    Frage daher: Wo genau steht, dass mit Klasse M Fahrzeuge mit mehr als 50ccm gefahren werden dürfen, wenn man zu Reparaturzwecken den Hubraum vergrößert hat?

  • Eins Vorweg, ich bin weder Anwalt noch sonstiger Verkehrsrechtsspezi und habe von sowas auch keine Ahnung. Daher ist die Folgende Aussage nur eine Vermutung.


    Ich würdedas ganze wieder auf den Einigungsvertrag zurückführen. Eine Simme mit Reperaturschliff war je früher auch legal obwohl auch in der DDR eine Beschränkung auf 50cm³ für KKR galt.
    Demzufolge ist ein Moped mit 1.-x. (6 warens glaub ich?) Reparaturschleifmaß doch immernoch ein "Kleinkraftrad im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik" und somit legal.
    Oder?



    MfG


    Matze

    Stets dienstbereit, zu Ihrem Wohl, ist immer der Minol-Pirol!

  • Hallo Zusammen,


    zum einen sind die Übermaße tatsächlich in den damaligen DDR-ABE´sen hinterlegt, zum anderen gilt Erläuterung 1 zu § 19 der aktuellen StVZO. Dort steht unter 2.:


    "2 Änderungen
    Änderungen, durch die die BE des Fz erlöschen kann, setzen ein willentlich
    auf eine Änderung gerichtetes Tun voraus; die Änderung des FzZustands
    durch Verschleiß u dessen Reparatur ist keine Änderung im Sinn des § 19
    Abs 2 Satz 2."


    Das gilt natürlich nur für die werksseitig angebotenen Schleifmaße mit deren marginalen Hubraumvergrößerungen. Aufbohren (z.B. auf 60 ccm) ist schon eine willentliche Änderung des Teils.


    Irgendwo gibt es auch noch eine Anmerkung zum Ausschleifen, da ich aber momentan im Urlaub bin und nicht im Büro, finde ich die auf die Schnelle nicht.


    Gruss von Frank

    49 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Wer zwei linke Hände hat, sollte die Rechte studieren.

  • Dass von Simson mehrere Schleifmaße vorgesehen wurden, ist schon klar, und angeblich würde auch in der ABE, die beim TÜV KBA liegt, jedes einzelne Schleifmaß drinstehen.


    als kleine randnotiz bevors jemand falsch aufschnappt

    Ich kann gut Mitmenschen umgehen

  • Das hat einen Grund, in der DDR wurde nie was weggeschmissen, sondern immer aufgearbeitet so weit es ging. Wie schon geschrieben, liegt die Rechtsgrundlage in der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Die ausführliche Ausführung der Betriebserlaubis liegt der KTA (DDR ABE) Leitstelle zugrunde, die mit dem Einigungsvertrag übernommen wurde, auch Bestandsschutz genannt. Wem es interessiert, 6. und legal letzter Reparaturschliff des Zylinders sind über 57 cm³ Hubraum.

    --OHNE SCHÖNEN ZWEITAKTSAFT, HAT AUCH DIE SCHÖNSTE SIMME KEINE KRAFT--

  • Das hat einen Grund, in der DDR wurde nie was weggeschmissen, sondern immer aufgearbeitet so weit es ging. ...

    Das Aufarbeiten von Graugußzylindern oder Zylindern mit Grauguß-Lauffläche war/ist auch in der BRD völlig normal und sozusagen Tagesgeschäft, muss(te) hier aber nicht besonders erlaubnistechnisch, gesetzlich oder politisch geregelt werden.


    Anders ist es bei Zylindern mit hartverchromten oder nikasilbeschichteten Laufflächen, die können nicht so ohne weiteres regeneriert werden, nur deren Haltbarkeit ist ja auch von Hause aus wesentlich höher ... (und von Nikasil hat jeder Zweitaktfahrer in der DDR nur träumen können)


    Gruss von Frank

    49 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Wer zwei linke Hände hat, sollte die Rechte studieren.

    Einmal editiert, zuletzt von hallo-stege ()

  • Interessant wäre jetzt noch das oben genannte Fahrerlaubnisrecht. So erhält man zwar eine legale Simson, diese dürfte aber nur von Personen mit mindestens A1 geführt werden.

    Suzi DR650 für die ruhige Fahrt
    Kawa Ninja fürs schnelle Erlebnis

  • zum einen sind die Übermaße tatsächlich in den damaligen DDR-ABE´sen hinterlegt, zum anderen gilt Erläuterung 1 zu § 19 der aktuellen StVZO.


    Aha, ok, das ist schonmal interessant. Damit wäre ja schonmal geregelt, dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Aber lässt sich das auch einfach aufs Fahrerlaubnisrecht übertragen? Man hätte dann ja ein Fahrzeug, dessen 50ccm-Papiere trotz beispielsweise 51 ccm noch gültig sind, aber die Fahrerlaubnis für maximal 50ccm bleibt davon ja unberührt. Bei der FE kommt es doch auf den tatsächlich vorhandenen Hubraum an, der ja trotz gültiger Betriebserlaubnis über 50ccm liegen kann, oder hab ich da irgendwo einen Denkfehler?


    edit: FP91 war schneller und hat meine Gedanken schon vorweg genommen ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Migebuff ()

  • Aha, ok, das ist schonmal interessant. Damit wäre ja schonmal geregelt, dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Aber lässt sich das auch einfach aufs Fahrerlaubnisrecht übertragen? Man hätte dann ja ein Fahrzeug, dessen 50ccm-Papiere trotz beispielsweise 51 ccm noch gültig sind, aber die Fahrerlaubnis für maximal 50ccm bleibt davon ja unberührt. Bei der FE kommt es doch auf den tatsächlich vorhandenen Hubraum an, der ja trotz gültiger Betriebserlaubnis über 50ccm liegen kann, oder hab ich da irgendwo einen Denkfehler?

    dann benötigst du ja auch ein grosses kennzeichen die bauart ändert sich ja nicht ;)

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