Hab das mal von der ADAC Seite abgeschrieben:
Rechtslage
Nach der Neuregelung des § 2 Abs. 3a StVO darf ein
Kraftfahrzeug auf verschneiten oder vereisten Straßen nur mit solchen
Reifen gefahren werden, welche die Eigenschaften gemäß Anhang II Nummer
2.2 der Richtlinie 92/23/EWG erfüllen. Danach müssen das
Laufflächenprofil und die Struktur von Winterreifen (M+S-Reifen) so
konzipiert sein, dass diese Reifen auf Matsch und Schnee bessere
Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.
Zwar ist richtig, dass diese Richtlinie unmittelbar nur für
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern anwendbar ist. Da die StVO
aber nur hinsichtlich der Reifeneigenschaften auf die Richtlinie
verweist, gilt deren Beschaffenheitsanforderung auch für zwei- und
dreirädrige Krafträder. Dies wurde Ende 2011 in einer schriftlichen
Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Stadtentwicklung nochmals erklärt.
Im Übrigen hängt die Frage, ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist, nicht von
der jeweiligen Reifenkennzeichnung (Schneeflockensymbol) ab. Erfüllen
Reifen z.B. aufgrund ihres grobstolligen Profils die obigen
Eigenschaften, ist eine ausdrückliche M-S-Kennzeichnung nicht
erforderlich.
Im Ergebnis dürfte diese Verlautbarung dazu führen, dass nahezu jeder
Enduro-Reifen als Winterreifen (M+S-Reifen) anzusehen ist und die
Benutzung solcher Reifen bei winterlichen Straßenverhältnissen weder zu
bußgeldrechtlichen noch versicherungsrechtlichen Konsequenzen führen
wird.