? KBA: DUO nur für Körperbehinderte ?

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  • Moin Leute,


    ich möchte hier noch einmal die Frage aufwerfen, ob ein nicht-Gehbehinderter einen DUO fahren darf.


    Grund der Frage ist dieses KBA-Papier (siehe ganz unten).


    - Wenn dem so sein sollte, würde das heißen, dass keiner der nicht-gehbehinderten DUO-Besitzer (nicht im Besitz eines SB-Ausweis mit "G"-Eintrag) damit fahren dürfte...
    - Folglich würde man DUO's höchstens noch auf Veranstaltungen präsentiert bekommen bzw. antreffen... (es sei denn, ein Gehbehinderter fährt mit einem DUO)
    - DUO's würden vom Aussterben bedroht sein...


    Auf http://www.copzone.de (der Name der Page sagt eigentlich schon alles) erhielt ich die Auskunft, dass jeder einen DUO fahren darf, der im Besitz der M (Moped) ist, wovon ich bisher auch immer ausgegangen bin.


    Was meint ihr zu dem o. g. KBA-Papier?

    Gruß Frank


    :kopfkratz: Was ist eigentlich Elektrizität? :kopfkratz:


    Morgens mit Hochspannung aufstehen,
    mit Widerstand zur Arbeit gehen,
    den ganzen Tag gegen den Strom schwimmen,
    abends geladen nach Hause kommen,
    an die Dose fassen
    und eine gewischt bekommen!


    :a_bowing: DAS ist Elektrizität! :a_bowing:
    :whistling:

    Einmal editiert, zuletzt von DUO78 ()

  • Ich hab mich mit dieser Frage mal ausgiebig in meinem Blog beschäftigt.
    Die Frage die dem KBA-Papier zugrunde liegt ist, ob das Führen eines Krankenfahrstuhls im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV nur dann Fahrerlaubnisfrei ist, wenn der Fahrzeugführer auch körperlich behindert oder gebrechlich ist. Mit dieser Frage hat sich das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) in seiner Entscheidung BVerwG 3 C 39.01 – Urteil vom 31. Januar 2002 befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Auch für nichtbehinderte Mitmenschen ist das führen eines Krankenfahrstuhl Fahrerlaubnisfrei (siehe Leitsatz Nr. 1 der Entscheidung).
    Daraus schließe ich, dass das KBA-Schreiben schlicht falsch ist. Vielelicht stammt es aus der Zeit vor dem Urteil, als der Sachverhalt noch anders beurteilt wurde.

  • So, ich hatte gerade im Hause der PI zu tun und habe gleich mal bei der Rennleitung vorbeigeschaut und mit denen geplaudert. Folgendes ist für meine Region herausgekommen:


    Aus deren Sicht ist es egal, ob ein Nichtgehbehinderter ein "Behinderten-Fzg" a la DUO fährt. In erster Linie ist es entscheidend, dass ein DUO als Kleinkraftrad zählt und somit mit M(oped-Schein) gefahren werden darf. Die Aussage, die da vom KBA herrührt sollte in meinem Landkreis bei einer VK eigentlich nicht relevant sein.
    Jedoch soll ich mich nicht definitiv auf diese Auskunft verlassen, da es eventuell von Region zu Region andere Ansichten geben könnte oder auch Unwissenheiten geben könnte. (Hier würde Sahibs Hinweis auf das Urteil angebracht sein)


    Was noch von denen angesprochen wurde: Umbauten


    Umbauten von Automatik- auf Handkupplungen beim DUO4/1 sind weniger ein Problem (Wird normalerweise ignoriert, da ggf Probleme mit der Ersatzteilversorgung für die Fliehkraftkupplung möglich sein können und solche Umbauten schon zu DDR-Zeiten bekannt waren. Außerdem sind Schwalbemotoren sonst bis auf die Kupplung und Schaltung (Hand-/Fuß-) in den Laufleistungen gleich). Auch der Getriebeumbau vom 3-Gang-Vogel auf 4-Gang-Vogel ist kein Problem, sofern keine Sperber-Teile (KW, Zylinderset) verbaut werden, da die Endübersetzung die selbe bleibt.
    Die Modifikation der Lichtmaschine, so wie ich es vorhabe (12V/42-W-Spule als Ladespule), sind auch irrelevant. Bei anderen Beleuchtungseinrichtungen müssen diese den Vorschriften entsprechen. Eine 4-Leuchtenblinkanlage wäre aus Sicht der Verkehrssicherheit zu empfehlen, aber die Umrüstung von einer 2- auf eine 4-Leuchten-BA wäre keine Vorschrift.
    Nicht zulässig sind beim 4/1: aufgebohrte Zylindersets und modifizierte Getriebeübersetzungen mit größerer End-Speed (Sollte man eigentlich wissen).
    S5x- und SR5x-Serien-Motoren dürfen nur dann verbaut sein, wenn diese Umbauten abgenommen und eingetragen sind. (Bevorzugt: abgenommene Werkstattumbauten)


    Sahib:


    Hast du Schwein, dass bei dir auf'm Deckblatt des Registrierscheines außer "Kraftrad" auch "(Krankenfahrstuhl)" vermerkt ist. Bei mir steht vorne drauf "Kleinkrafträder" und innen dann "Kleinkraftrad / mot. Kranken-Fzg".


    Auch bin ich kein "Rechtsverdreher", aber:
    Der Registrierschein (deiniger und meiniger) reviediert deine Aussage im Blog. So ist mein '78-er DUO nicht nur als Kleinkraftrad, sondern auch als motorisiertes Kranken-Fzg (Nicht: Kranken-Fzg) ausgelegt.
    So stimme ich deinen Recherchen nicht 100% zu, da du das (bei dir benannte) "Kraftrad" vergessen hast zu berücksichtigen. Wenn zwei Dinge benannt sind, so muß man beide Dinge gleichwertig betrachten und kann nicht eine Benennung unter den Teppich kehren.


    Würde also im Registrierschein nur Krankenfahrstuhl od. nur mot. Krankenfahrstuhl stehen, dann hast du aus meiner Sicht Recht und der Krankenfahrstuhl darf führerscheinfrei gefahren werden, sofern die Endgeschwindigkeit dem "FS-frei" entspricht (ansonsten Mofa-Schein).
    Aber da nun Kleinkraftrad, Kraftrad oder andere Benennung für "Moped" (bis 50 ccm) in der Zulassung mit benannt werden, benötigst du die für diese Benennung erforderliche FE-Klasse, um den DUO im StV bewegen zu dürfen. Folgleich benötigt man bei Kleinkraftrad/Kraftrad bis 50ccm und über 25km/h (somit kein Mofa) also die M (und nicht nur Mofa-Schein)


    Mit alleiniger Nennung von Krankenfahrstuhl od. mot. Krankenfahrstuhl sind mE nur die einsitzigen "Rollstühle" gemeint, die bis max. 30 km/h laufen, was beim DUO nicht der Fall ist.
    Außerdem ist ein DUO ein zweisitziges Gefährt und nicht einsitzig. Beides zusammen (Speed + Anz. Sitze) ergibt wohl auch die Mitbenennung "(Klein)Kraftrad".


    Definitiv FS-Frei sind auch Mobilitätshilfen (z.B. E-Scooter), die eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten.


    Wie gesagt: Ich bin kein "Rechtsverdreher" und gebe hier mein persönliches Rechtsempfinden wieder. Und: Auch die Rennleitung sagt, dass M erforderlich ist, da es ein Kleinkraftrad / mot. Krankenfahrzeug (-stuhl) ist.

    Gruß Frank


    :kopfkratz: Was ist eigentlich Elektrizität? :kopfkratz:


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  • Hmm, anscheinend habe ich den Sachverhalt in meinem Blog wohl nicht gut genug formuliert.
    Zentrale Aussage sollte sein: Es ist völlig egal, was in den Papieren alles steht (da kann "LKW; Schwimmwagen" drin stehen), solange ein Duo in der DDR als "Krankenfahrstuhl" und nicht als "Krankenfahrzeug" eingestuft wurde.
    Der Einigungsvertrag (welcher quasi unendlich gültig ist und Gesetzesrang hat) sagt dann, dass Krankenfahrstühle Ost (und keine Krankenfahrzeuge!)= Krankenfahrstühle West. Bezüglich Sitzanzahl, Geschwindigkeit etc. macht er da keine Einschränkungen. Die West-Bestimmungen sind ist also völlig irrelevant, sofern das Fahrzeug ein Krankenfahrstuhl Ost ist.


    Vorrangig ist immer die Einstufung durch ein Gesetz bzw. durch eine oberste Landesbehörde. Unsere Papiere wurden durch irgendwelche Beamten ausgestellt die schlicht und einfach keine Ahnung hatten (daher auch die verschiedenen Mitnennungen und unterschiedlichen Bezeichnungen). Wenn aber ein einfacher Beamter etwas anderes hinschreibt, als gesetzlich festgelegt ist, dann ist das einfach falsch und für eine Einstufung unerheblich. Beamte "machen kein Recht". Sie führen es nur aus. Und das in unserem Fall halt fehlerhaft.


    Welche Einstufung: Krankenfahrstuhl oder Krankenfahrzeug nun richtig ist, weiß ich aber auch nicht (das habe ich aber in meinem Blogartikel auch geschrieben). Da hilft uns nur ein Auszug aus der Typengenehmigung vom KTA (Als oberste zuständige Behörde) (ABE Nr. 1112). Andere Papiere in denen sonst was steht, bnringen uns nicht weiter, da auch sie nur von einfachen Beamten erstellt wurden.


    Und auch die Rennleitung ist in diesem Fall nur einfacher Beamter.

  • Wie dem auch sei... Bei mir steht im DDR-Originalpapier Fahrzeug und bei dir Fahrstuhl. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.


    Nun müßte man das Gesetzblatt haben, welches in der DDR den DUO nun richtig benennt, ob es ein Zeug oder ein Stuhl ist...


    Lt. KBA ist der DUO 4/1 ein "Zeug"


    Genauer besagt die meinige KBA-BE vorderseitig: Betreibserlaubnis für Kleinkraftrad, innen dann: Kraftrad, dreirädrig, Versehrtenfahrzeug.


    Also sind sich DDR-Papier und KBA-Papier einig: ein Fahrzeug und kein Fahrstuhl.


    Aber man kann die Papiere auch so deuten: Es ist definitiv ein (dreirädriges Klein)Kraftrad (die Erstbenennung), das speziell als Versehrtenfahrzeug (die Zweitbenennung) gebaut wurde. So wird es auch von der Polizei ausgelegt, weil es auf der Vorderseite der Papiere auch Zuerst als "Krad" benannt wird.

    Gruß Frank


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  • Ja, ich erinnere mich... :a_grgrins:

    Gruß Frank


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