Von welcher Mehrwertsteuer sollte man denn befreit werden?
Wie soll das geschehen?
Hab ich noch nie was von gehört/gelesen.
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Von welcher Mehrwertsteuer sollte man denn befreit werden?
Wie soll das geschehen?
Hab ich noch nie was von gehört/gelesen.
Das Stammkapital einer GmbH wurde diese Jahr von 25000 auf 10000 eus heruntergesetzt.
Und die neue Form der "Mini-GmbH" kann man bereits mit 1 Euro Stammkapital gründen.
Kinder Kinder, ihr werft aber auch alles durcheinander
Mein Tipp:
Lass dich tatsächlich mal von wem beraten der sich damit auskennt - ist nämlich individuell gaaaanz verschieden...
Man muß auf seinen Rechnungen die Mwst ausweisen - es sei denn, man lässt sich davon befreien. Das wiederum geht nur bis zu einer gewissen Grenze. Mwstr ist aber nur ein Durchlaufender Posten, dh du stellst sie in rechnung und musst sie dann dem Finanzamt abgeben.
Vorteil wenn du sie ausweist: Du kannst die Mwst aller Ausgaben die du im Zusmmenhang deiner Unternehmung tätigst von deiner eingenomenen Mwst abziehen und darfst diesen Teil behalten.
Nachteil: Der Rechnungsbetrag wird für deinen Kunden eben um die Mwst höher, er muß also mehr bezahlen.
All das hat aber mal so garnix mit der Einkommenssteuer zu tun, das is wieder was eigenes. Auch mit Freibetrag bis zu dem du nix zahlen musst.
Da kommen aber deine Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit mit zu - in deinem Fall kommen die Einkünfte aus deinem Kleingewerbe zu deiner "normalen" Steuererklärung dazu
Ab ner bestimmten Größenordnung kommt dann noch Gewerbesteuer dazu (bei deinem Vorhaben musst du dir um die erstmal keine Sorgen machen), wieder was anderes.
Und noch dies und noch das - wie gesagt, son Steueronkel kostet zwar Geld, hilft einem aber nich alles falsch zu machen
Chrom
Hallo,
da ich selber ein Kleingewerbe habe, musste ich mich da auch erst schlau machen.
Hier findest du wertvolle Informationen: http://www.ratgeber-e-lancer.de/080502.html
Ich das da alles was du wissen willst/musst drin steht?!?
Grüße Thomas
Ich habe mich hier mal durchgelesen und mß da auch mal meinen senf zu geben.
Bei einem Kleingewerbe wie Du das hier beschrieben hast und einen solchen geringen Umsatz hast und damit auch dementsprechend kleinen Gewinn hast lont es sich einfach nicht sich für die Umsatzsteuer zu bewerben, denn der Aufwand in sachen Buchhaltung wäre einfach zu hoch, auserdem müßtest Du die sogenannte Vorsteuer abführen.
Das heist: Du ermittelst deinen Umsatz und das Finanzamt legt auf Grund deiner einschätzung einen Betrag fest den du monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, abführen mußt um am Jahresende zu erfahren ob es genug oder zu wenig war.
Bei umsätzen unter 17500€ kannst Du dich von der Vorsteuer befreien lassen (nicht von der Mehrwertsteuer !!!).
In diesem Fall darfst Du die MwSt nicht auf deiner Rechnung nicht ausweisen und Du hast nur eine einfache Buchführung sprich Einnahmen gegen Ausgaben (Die differenz ist dann dementsprechend der Gewinn bzw. der Verlust)und das nur innerhalb Deines Betriebes. Was Du aus einem Angestelltenverhältnis mit nach Haus bringst spielt hier erst mal keine Rolle.
Thema Abschreiben: Alles was für Deinen Betrieb angeschafft wird und für das Finanzamt nachvollziehbar ist kannst Du geltent machen und "absetzen". Wenn Du z.B. einen Satz Schraubenschlüssel für 100€ inkl. MwSt. anschaffst Kannst Du diese Summe von Deinen Einnahmen zu 100% abziehen, und zwar von allen Deiner Einnahmen auch die aus Deinem Job denn, in diesem Fall der Betriebsveranlagung, werden am Jahresende Einnahmen aus selbstständiger und nicht selbständiger Arbeit zusammengeworfen.
Hier gibt es noch eine Besonderheit: Größere Anschaffungen wie z.B. ein PC für 1800€ werde über mehrere Jahre zu einem bestimmten Teil angerechnet, wie genau kann Dir der Steuerberater oder aber ein Steuerprogramm genau sagen. (ich verwende Wiso, das ziemlich gut).
Jetzt aber noch was ganz anderes. Wenn Du nur mit einem solch geringen Umsatz rechnest gäbe es noch die Möglichkeit privater Rechnungen ganz ohne Gewerbe. Wie hoch die im Jahr allerdings sein dürfen weis ich nicht genau, da währe eine Nachfrage beim Finanzamt nötig, und die geben meiner Erfahrung nach ganz gerne auskunft.
Gruß
"diese rechnung wurde nach § 19 Abs. 1 UStG ohne mehrwertsteuer erstellt."
musste aber beantragen! und wenn du irgendwann der meinung bist, doch u-st. bezahlen zu wollen, musst du dann 5 (!) jahre U-stuer bezahlen/durchreichen und kannst erst dann wieder n "antrag auf umsatzsteuerbefreiung" stellen! frag mich, habs durch...
ZitatAlles anzeigen§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) 1Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) 1Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
2Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. 3Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 4Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. 2§ 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
Danke für euere Mithilfe.
da waren einige interessante und wichtige Sachen bei
Moin,
ich bin dafür das jeder der gewerblich mit Simson zu tun hat keine Mehrwertsteuer zahlt.
andere wie Opel bekommen eine Finanzspritze
awtowelo
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