Leute es kommt noch besser. Führerscheinfrei ! Prüfbescheinigung reicht aus
Zu "M" ist es mit sicherheit nicht eingestuft, da es früher kein "Kleinkraftrad" war!
Zitat
Lt Einigungvertrag nen Krangenfahrstuhl :
(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 ABS 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
So in § 18 ABS 2 N5 Stvzo steht ja folgendes:
Zitat
§ 18 ABS 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahrstühle)
Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Auch wenn die Duo das nicht erfüllt ist ja nach dem Einigungsvertrag nen Krankenfahrstuhl.
Zitat
Das fahrerlaubnisfreie Führen eines einsitzigen Kraftfahrzeuges mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das in der Fahrerlaubnisverordnung als „motorisierter Krankenfahrstuhl“ bezeichnet wird, ist auf öffentlichen Straßen nicht auf körperlich gebrechliche oder behinderte Personen beschränkt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er zum Führen seines einsitzigen Kraftfahrzeugs des Modells „Agora 160“ auf öffentlichen Straßen auch ohne Vorliegen körperlicher Gebrechen oder Behinderungen keiner Fahrerlaubnis bedürfte. Seine Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Berufungsgericht erfolglos. Auf seine Revision hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und gab der Klage statt: Die Fahrerlaubnisverordnung mache das fahrerlaubnisfreie Führen eines sog. motorisierten Krankenfahrstuhl nicht vom Vorliegen einer körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift und werde bestätigt dadurch, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich auf die Benutzung durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abstelle. Zwar unterfielen der Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Fahrerlaubnispflicht nur solche Kraftfahrzeuge, die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt seien. Doch werde nach dem Willen des Verordnungsgebers dieser Bestimmung genügt, wenn ein zur Beförderung dieser Personen geeignetes Kraftfahrzeug auf Dauer den Anforderungen entspreche, die er durch die Einsitzigkeit sowie die Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung normiert habe. Das Kraftfahrzeug des Klägers erfülle unstreitig diese Anforderungen.
BVerwG 3 C 39.01 – Urteil vom 31. Januar 2002
Also man darf nen Krankenfahrstuhl nach § 18 ABS 2 Nr. 5 STVZO ohne Führerschein fahren.
Da sich jetzt herausgestellt hat, dass die Duo laut Einigungsvertrag "nicht laut KBA Papieren" ein Krankenfahrstuhl ist, läßst es sich mit einer Mofaprüfbescheinigung fahren. Mit der Prüfbescheinigung darf man .....
-Krankenfahrstühle mit nicht mehr als 25 km/h und nicht mehr als 49 ccm fahren!
(!!!Hier steht nicht mehr als 25 km/h und nicht max. 25 km/h!!!)