Beiträge von kosmos

    Hallo,


    ich habe in meiner Duo eine Vape verbaut und die will nicht so richtig. Alles andere ist auch auf 12V


    Das Problem was ich habe, die Batterie wird nicht mehr geladen :b_wink:




    Wenn der Motor steht, messe ich 11 V an der Batterie und wenn er läuft nur noch 4-5 V. Normalerweise sollen ja bis zu 14 V ankommen, was ein Zeichen dafür währe, dass sie geladen wird .




    Könnte der Regler das Problem sein? Kann ich den Regler auch gegen einen anderen ausm Plastikroller tauschen, die machen ja eigentlich das Selbe "Regeln/Gleichrichten/laden" ?


    2 Pins für den Eingang von der Lima


    und 2 Pins für den Ausgang DC 12V


    Ist ja genauso wie beim Vape-Regler :)

    Ich denke mal, dass das "Kleinkraftrad" in der neuen ABE vom KBA wirkungslos ist, da sie anscheinend nichtmal selber wissen, wie es einzustufen ist!


    Das nicht mehr als 25 heißst nicht max 25 und Prüfbescheinigung heißt auch nicht max. 25 sondern ledeglich, dass man mit den Verkehrsregeln vertraut ist und Fahrzeuge mit nicht mehr als 25 führen darf!


    und die Polizei hat schonmal keine Ahnung, wenn man jedoch jetzt vor Ort die zugehörigen § vorlegen kann, werden die auch einen in Ruhe lassen!


    Beim M heißt es ja auch nicht mehr als 45, da noch es noch andere Regellungen gibt z.b. 50 und (60)!

    Frag mal nach, ob es wirklich ein "kompletter" Bausatz ist, denn auf den Bildern fehlen sehr viele Teile und die können hinterher zum Problem werden, da neuproduzierte Teile sehr teuer sind und an gebrauchte kommt man schlecht ran ^^

    In Gesetzestexten zählt jedes Wort und wie do sehen kannst, steht dort


    nicht mehr als 25 km/h


    @1gnt23 : Da scheint was dran zu sein :)


    Jetzt gibts aber noch ein weiteres Problem §18 wurde aufgehoben und ist nicht mehr gültig (ist mir gerade aufgefallen) und nun ist das Fahrzeug in der neuen FZV nicht mehr zuzuordnen, weil der § 18 weggefallen ist und somit auch der Verweis aus dem Einigungsvertrag auch nichts mehr Wert ist 8)






    Ich tendiere zu S oder T


    S weil:


    In der neuen ABE steht "Kleinkraftrad" und der S berechtigt zum führen von dreirädrigen "Kleinkrafträdern" oder 4 rädrige "Leichtkraftfahrzeuge"


    L weil:


    Zitat

    Die Fahrerlaubnis der Klasse T der DDR berechtigt (neben Traktoren, Arbeitsmaschinen bis 30 km/h, Elektrokarren) zum Führen von Krankenfahrstühlen, auch solcher der DDR-Bauart ohne Tempobegrenzung, wenn diese bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kap. XI B III Nr. 2 ABS</ACRONYM>. 8 und 22 EV). Zitatende.



    T wurde heute umgewandelt zum Führerschein Klasse L


    Eines steht aber fest, mit dem Autoführerschein darfste die auf jedenfall fahren, da diese L und S beinhaltet :dma_smile2:


    M auf keinen Fall!

    Leute es kommt noch besser. Führerscheinfrei ! Prüfbescheinigung reicht aus




    Zu "M" ist es mit sicherheit nicht eingestuft, da es früher kein "Kleinkraftrad" war!







    Zitat

    Lt Einigungvertrag nen Krangenfahrstuhl :
    (22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 ABS 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    So in § 18 ABS 2 N5 Stvzo steht ja folgendes:





    Zitat

    § 18 ABS 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahrstühle)
    Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

    Auch wenn die Duo das nicht erfüllt ist ja nach dem Einigungsvertrag nen Krankenfahrstuhl.




    Zitat

    Das fahrerlaubnisfreie Führen eines einsitzigen Kraftfahrzeuges mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das in der Fahrerlaubnisverordnung als „motorisierter Krankenfahrstuhl“ bezeichnet wird, ist auf öffentlichen Straßen nicht auf körperlich gebrechliche oder behinderte Personen beschränkt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.


    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er zum Führen seines einsitzigen Kraftfahrzeugs des Modells „Agora 160“ auf öffentlichen Straßen auch ohne Vorliegen körperlicher Gebrechen oder Behinderungen keiner Fahrerlaubnis bedürfte. Seine Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Berufungsgericht erfolglos. Auf seine Revision hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und gab der Klage statt: Die Fahrerlaubnisverordnung mache das fahrerlaubnisfreie Führen eines sog. motorisierten Krankenfahrstuhl nicht vom Vorliegen einer körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift und werde bestätigt dadurch, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich auf die Benutzung durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abstelle. Zwar unterfielen der Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Fahrerlaubnispflicht nur solche Kraftfahrzeuge, die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt seien. Doch werde nach dem Willen des Verordnungsgebers dieser Bestimmung genügt, wenn ein zur Beförderung dieser Personen geeignetes Kraftfahrzeug auf Dauer den Anforderungen entspreche, die er durch die Einsitzigkeit sowie die Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung normiert habe. Das Kraftfahrzeug des Klägers erfülle unstreitig diese Anforderungen.


    BVerwG 3 C 39.01 – Urteil vom 31. Januar 2002








    Also man darf nen Krankenfahrstuhl nach § 18 ABS 2 Nr. 5 STVZO ohne Führerschein fahren.




    Da sich jetzt herausgestellt hat, dass die Duo laut Einigungsvertrag "nicht laut KBA Papieren" ein Krankenfahrstuhl ist, läßst es sich mit einer Mofaprüfbescheinigung fahren. Mit der Prüfbescheinigung darf man .....


    -Krankenfahrstühle mit nicht mehr als 25 km/h und nicht mehr als 49 ccm fahren!


    (!!!Hier steht nicht mehr als 25 km/h und nicht max. 25 km/h!!!)

    Also ich meine die Simson Duo fällt unter Klasse S


    3 oder 4 Rädrige "Kleinkrafträder" . In der neuen ABE seht "Kleinkraftrad" !




    Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

    Ich finde das ist keine schlechte Idee. Aber woher wollt ihr wissen, dass es auch die richtige Andresse ist?


    Man könnte noch ne Zusatzfunktion einbauen, indem an die angegebene Andresse ein Brief mit "Aktivierungscode" verschickt wird und dieses dann nochmal extra im Profil "für alle sichtbar" vermerkt wird! Die Kosten muss dann der Empfänger bezahlen, indem auf den Brief einfach "Empfänger zahlt" drauf geschrieben wird :thumbup:


    mfg


    andy

    Um Festzustellen, ob der Auspuff dicht ist, einfach anmachen und die Hand an den Pot halten. Kommt dort die "Luft" nicht Stroßweise raus, ist er dicht. Oder einfach mal die Schelle lösen und das Endstück abnehmen. Danach den Einsatz rausholen und schauen, was sache ist.