Es bleibt dabei- die DDR ABE-Betriebserlaubnisse sind keine gültigen Dokumente im Sinne der neuen Fahrzeugzulassungsverordnung.
Auch wenn viele diese Gesetzeslage nicht kennen- das Gesetz ist eindeutig!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Das von Chrom genannte Zitat der Internetseite des KBA ändert
auch nichts daran. Erstens ist dieser Text noch aus der Zeit, in der der § 18 V STVZO galt und 2. geht dieser Text auf den Einigungsvertrag zurück. Es muss lt. Gesetz eine Institution geben, die Zweitausfertigungen der Dokumente fertigt. Da es das KTA der ehem. DDR nicht mehr gibt und auch Simson Suhl nicht mehr,übernahm das KBA diese Aufgabe. Aber noch mal ganz deutlich: Dieses Zitat sagt nicht aus, ob die DDR-Karten noch eine \"amtliche Ausweisfunktion\" haben, dazu müssten sie nämlich eine sog. öffentliche Urkunde mit öffentlichem Glauben und erhöhter Beweisfunktion sein. ( § 271 STGB). Grundvoraussetzung aber dafür wäre, dass diese Kärtchen gesetzlich legitimiert sind.
Für die alten DDR-Kärtchen gibt es jedoch keine Gesetzesgrundlage.
Übrigens hat das DDR-Kleinkraftrad auch jetzt noch nichts mit der Zulassungsstelle zu tun. Das regelt § 50 FZV eindeutig. Insofern bleiben diese Fahrzeuge zulassungsfrei und es gilt auch nicht der Grundsatz, dass erst bei Halterwechsel etc. die Kärtchen ihre Gültigkeit verlieren.Weil ein solcher Halterwechsel einfach nirgendwo eingetragen wird. Schon seit 1977 nicht mehr. Auch auf den durch das KBA ausgegegebenen \"ABE-Abdrucken\" oder den neuen Datenbestätigungen wird dies nicht eingetragen.
Allen Zweiflern kann ich nur raten: nehmt Euch die Gesetze, die anschließend genannt werden, ruhig einmal zur Hand. Wir leben in einem Rechtsstaat. Gerade im Strafrecht gibt es keine Möglichkeit für die Justitz das Gesetz auszulegen. Es gilt das sog. \"Bestimheitsgebot\" gemäß Artikel 103 II der deutschen Verfassung ( Grundagesetz). Das heißt: Man kann nur für etwas bestraft werden, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist. Hier geht es also darum zu prüfen, ob diese DDR-Kärtchen \"amtliche Ausweise\" nach § 275 bzw. § 276 a STGB sind, was ganz klar zu verneinen ist.
Schaut Euch den § 50 FZV !!!!genau an: er zählt abschließend !! alle alten Fahrzeugpapiere genau auf, die weiterhin Gültigkeit haben
( Besitzstandswahrung). Und findet ihr etwas ?- Nein.
Übrigens kennt auch das KBA diese- egal ob nun gewollte oder ungewollte - Gesetzeslücke und akzeptiert dies auch.
Genau deshalb (wegen der neuen FZV) gibt das KBA auch keine \"ABE-Abdrucke \"mehr aus, sondern auch das KBA muss das neue Gesetz ( FZV) anerkennen und gibt anstelle der ABE die neuerdings erforderlichen formgebundenen Datenbestätigungen gemäß § 4 Absatz 5 FZV aus- so wie es das Gesetz verlangt.
Deshalb ist der Kauf/ Verkauf der DDR- Kärtchen auch aufgrund der fehlenden Ausweisfunktion nicht strafbar !!!!!!!! Es ist eben genau so, wie \"SKSSimomov\" es beschrieben hat: Schon dadurch, dass zu DDR-Zeiten jeder privat Streichungen/ Korrekturen vornehmen konnte, ist dieses Kärtchen kein amtlicher Ausweis i.S. v. § 275 i.V.m § 276 a STGB. Diese privat vornehmbaren Streichungen und Korrekturen führten eben wie \"SKSSimomov\" es beschreibt dazu, dass in den Kärtchen teilweise etwas ganz anderes stand, als am Typschild.
Übrigens waren diese privaten Eintragungen ab 1977 nicht einmal gesetzlich verboten. Eine Bestätigung findet man im dem DDR-Fachbuch: \" Ich fahre ein Kleinkraftrad\". Hier heißt es: „Seit 1977 werden DDR-Kleinkrafträder nicht mehr registriert. Besitz - und technische Veränderungen an Kleinkrafträdern sind demzufolge bei den Zulassungsstellen der DVP nicht mehr meldepflichtig.\" Wollte man also z.B. nach einem Rahmenwechsel das ABE-Kärtchen aktuell halten, mussten diese Veränderungen selbst eingetragen werden. Technische Prüforganisationen wie Dekra oder TÜV gab es in der DDR nicht. Schon vor diesem Hintergrund genießen diese Kärtchen keinen öffentlichen Glauben mit erhöhter Beweiswirkung und sind daher auch nicht als amtlicher Ausweis zu subsumieren.
Der stärkste Beweis dafür, dass es sich nicht um einen \"amtlichen Ausweis\" handelt, ist die Tatsache, dass es zu DDR-Zeiten überhaupt keine Mitführungspflicht für diese Kärtchen gab.
In der DDR gab es nachweislich und lt. § 10 IV STVZO der DDR !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
überhaupt keine Mitführungspflicht dieser ABE-Kärtchen. Hier war für zulassungsfreie Kleinkrafträder lediglich die Mitführung des Versicherungsnachweises vorgeschrieben ( siehe Anlage Gesetzesfolge). Eine solche Mitführungspflicht galt als redundant, da die Allgemeine Betriebserlaubnis ohnehin vorauszusetzen war, da es ja nur diesen einen Hersteller von Kleinkrafträdern (Simson) gab, die wenigen Modelle waren ohnehin als per se mit einer ABE versehen öffentlich bekannt.
Vor diesem Hintergrund hatten und haben diese Kärtchen keine faktische Bedeutung. Die nach der Wiedervereinigung Deutschlands weiterhin vorherrschende Praxis (nur der Versicherungsnachweis wird bei Kontrollen verlangt) trägt der Verinnerlichung dieser Vorschrift Rechnung.
Auch aus dem Einigungsvertrag geht keine neuerdings vorhandene Mitführungspflicht dieser DDR- ABE-Pappkärtchen hervor, so dass diese Pappkärtchen eine rechtliche Aufwertung in ihrem Status erfahren hätten und eine Ausweisfunktion hätte begründet werden können. Es wäre wohl zur Gänze gegen die Intention des Einigungsvertrages eine zu DDR-Zeiten bedeutungslose Bescheinigung ohne jeden öffentlichen Glauben, die es nachweislich nicht einmal zu jedem Fahrzeug gab und die eben auch nicht beim Führen eines solchen Kleinkraftrades mitgeführt bzw. ausgehändigt werden musste, in den Stand eines mitführungspflichtigen Dokuments mit öffentlichem Glauben zu erheben. Dies bedeutet, dass zu DDR-Zeiten ( d.h. zur Entstehung dieser Kärtchen) keinerlei Ausweisfunktion, geschweige denn ein öffentlicher Glaube oder einer erhöhte Beweisfunktion bestand. Tatbestandsmäßig wären aber nach § 276 a StGB nur öffentliche Urkunden mit erhöhter Beweiswirkung. Beurkundet in diesem Sinne meint Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube erstreckt, d.h. „die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“. Diese Eigenschaft ist jedoch bereits in der DDR definitiv nicht anzunehmen gewesen, da weder ein Gesetz ( cf. § 10 STVZO der DDR) noch die Verkehrsauffassung eine solche Ausweisfunktion begründeten. Auch der Einigungsvertrag verleiht an keiner Stelle diesen Pappkärtchen eine solche Eigenschaft. Es fehlt für die Annahme des öffentlichen Glaubens an der maßgeblichen Eigenschaft der Zugänglichkeit, die durch die fehlende Mitführungspflicht verursacht wurde.
Kurz gesagt: Die Kärtchen waren zu DDR-Zeiten kein amtlicher Ausweis und es gibt auch bundesdeutsches Gesetz was sie dazu macht.
By the way: Ebay toleriert und forciert durch entsprechende Werbebammer derartige Angebote in umfangreichster Art und Weise. Dies würde ebay nicht über Jahre und bsi heute machen, wenn dies amtliche Ausweise wären und deren Verkauf illegal.
Übrigens lest mal im ebay- Forum nach: dort kann man sehen, dass die ersten Ermittlungsverfahren wegen diesen DDR-Kärtchen bereits eingestellt wurden: http://forums.ebay.de/thread.j…start=0&mod=1180961278116.
Es gibt noch eine Ganze Menge mehr Ansatzpunkte, die beweisen, dass dies keine gültigen amtlichen Ausweise sind.