Beiträge von mosaik2064

    wir wollen doch nicht unsachlich werden:


    1. Natürlich ist das KBA eine autoritative Behörde, die höchste ist jedoch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
    Auch ist es eine Tatsache, dass das KBA entsprechend von ABE-Abdrucken auf Datenbestätigungen umstellt.


    2. Niemand behauptet, dass Berliner Richter unfähig sind. Aber ein Richter hat hier gewiss keine Anzeige erstattet. Vielmehr ermittelt die Berliner Staatsanwaltschaft in Kooperation mit dem Gericht, das bei Erhebung einer öffentlichen Klage entscheiden muss.


    3. Das einige mit dem Registrierschein rumfahren ist wohl jedem klar.
    Hier ging es jedoch um die Erörterung der Gesetzeslage.


    4. Das stimmt ganz genau und 100 %: der Staatsanwalt entscheidet unter Berücksichtigung des Gesetzes einzig und allein über eine etwaige Einstellung des Ermittlungsverfahrens.



    Und wenn wir eine Angelegenheit wie diese diskutieren wollen: dann bitte doch sachlich und bitte mit Gesetzstext !!!!!!!!!!
    Lest doch bitte mal § 4 Absatz 5 und § 50 Fahrzeugzulassungsverordnung. Diese gilt ab dem 01.03.2007: ohne wenn und aber!



    Ich freue mich auf Eure fachlichen Beiträge.

    Nein,


    bin ich nicht. Das ist auch keine rechtliche Beratung, sondern nur eine simple Tatsachenfeststellung. Im Hinblick auf diese DDR- Kärtchen existieren so viele falsche Annahmen, so dass ich mich einmal ausführlicher damit beschäftigt habe.


    Und wie gesagt: es gibt noch viele Argumente , die beweisen, dass diese Kärtchen nicht als amtliche Ausweise zu subsumieren sind.


    Hier noch einmal der vollständige Link zu ebay, der belegt, dass entsprechende Ermittlunngsverfahren bereits für die Käufer eingestellt wurden:


    http://forums.ebay.de/thread.j…start=0&mod=1180961278116

    Es bleibt dabei- die DDR ABE-Betriebserlaubnisse sind keine gültigen Dokumente im Sinne der neuen Fahrzeugzulassungsverordnung.
    Auch wenn viele diese Gesetzeslage nicht kennen- das Gesetz ist eindeutig!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
    Das von Chrom genannte Zitat der Internetseite des KBA ändert
    auch nichts daran. Erstens ist dieser Text noch aus der Zeit, in der der § 18 V STVZO galt und 2. geht dieser Text auf den Einigungsvertrag zurück. Es muss lt. Gesetz eine Institution geben, die Zweitausfertigungen der Dokumente fertigt. Da es das KTA der ehem. DDR nicht mehr gibt und auch Simson Suhl nicht mehr,übernahm das KBA diese Aufgabe. Aber noch mal ganz deutlich: Dieses Zitat sagt nicht aus, ob die DDR-Karten noch eine \"amtliche Ausweisfunktion\" haben, dazu müssten sie nämlich eine sog. öffentliche Urkunde mit öffentlichem Glauben und erhöhter Beweisfunktion sein. ( § 271 STGB). Grundvoraussetzung aber dafür wäre, dass diese Kärtchen gesetzlich legitimiert sind.
    Für die alten DDR-Kärtchen gibt es jedoch keine Gesetzesgrundlage.


    Übrigens hat das DDR-Kleinkraftrad auch jetzt noch nichts mit der Zulassungsstelle zu tun. Das regelt § 50 FZV eindeutig. Insofern bleiben diese Fahrzeuge zulassungsfrei und es gilt auch nicht der Grundsatz, dass erst bei Halterwechsel etc. die Kärtchen ihre Gültigkeit verlieren.Weil ein solcher Halterwechsel einfach nirgendwo eingetragen wird. Schon seit 1977 nicht mehr. Auch auf den durch das KBA ausgegegebenen \"ABE-Abdrucken\" oder den neuen Datenbestätigungen wird dies nicht eingetragen.


    Allen Zweiflern kann ich nur raten: nehmt Euch die Gesetze, die anschließend genannt werden, ruhig einmal zur Hand. Wir leben in einem Rechtsstaat. Gerade im Strafrecht gibt es keine Möglichkeit für die Justitz das Gesetz auszulegen. Es gilt das sog. \"Bestimheitsgebot\" gemäß Artikel 103 II der deutschen Verfassung ( Grundagesetz). Das heißt: Man kann nur für etwas bestraft werden, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist. Hier geht es also darum zu prüfen, ob diese DDR-Kärtchen \"amtliche Ausweise\" nach § 275 bzw. § 276 a STGB sind, was ganz klar zu verneinen ist.


    Schaut Euch den § 50 FZV !!!!genau an: er zählt abschließend !! alle alten Fahrzeugpapiere genau auf, die weiterhin Gültigkeit haben
    ( Besitzstandswahrung). Und findet ihr etwas ?- Nein.
    Übrigens kennt auch das KBA diese- egal ob nun gewollte oder ungewollte - Gesetzeslücke und akzeptiert dies auch.
    Genau deshalb (wegen der neuen FZV) gibt das KBA auch keine \"ABE-Abdrucke \"mehr aus, sondern auch das KBA muss das neue Gesetz ( FZV) anerkennen und gibt anstelle der ABE die neuerdings erforderlichen formgebundenen Datenbestätigungen gemäß § 4 Absatz 5 FZV aus- so wie es das Gesetz verlangt.



    Deshalb ist der Kauf/ Verkauf der DDR- Kärtchen auch aufgrund der fehlenden Ausweisfunktion nicht strafbar !!!!!!!! Es ist eben genau so, wie \"SKSSimomov\" es beschrieben hat: Schon dadurch, dass zu DDR-Zeiten jeder privat Streichungen/ Korrekturen vornehmen konnte, ist dieses Kärtchen kein amtlicher Ausweis i.S. v. § 275 i.V.m § 276 a STGB. Diese privat vornehmbaren Streichungen und Korrekturen führten eben wie \"SKSSimomov\" es beschreibt dazu, dass in den Kärtchen teilweise etwas ganz anderes stand, als am Typschild.
    Übrigens waren diese privaten Eintragungen ab 1977 nicht einmal gesetzlich verboten. Eine Bestätigung findet man im dem DDR-Fachbuch: \" Ich fahre ein Kleinkraftrad\". Hier heißt es: „Seit 1977 werden DDR-Kleinkrafträder nicht mehr registriert. Besitz - und technische Veränderungen an Kleinkrafträdern sind demzufolge bei den Zulassungsstellen der DVP nicht mehr meldepflichtig.\" Wollte man also z.B. nach einem Rahmenwechsel das ABE-Kärtchen aktuell halten, mussten diese Veränderungen selbst eingetragen werden. Technische Prüforganisationen wie Dekra oder TÜV gab es in der DDR nicht. Schon vor diesem Hintergrund genießen diese Kärtchen keinen öffentlichen Glauben mit erhöhter Beweiswirkung und sind daher auch nicht als amtlicher Ausweis zu subsumieren.


    Der stärkste Beweis dafür, dass es sich nicht um einen \"amtlichen Ausweis\" handelt, ist die Tatsache, dass es zu DDR-Zeiten überhaupt keine Mitführungspflicht für diese Kärtchen gab.
    In der DDR gab es nachweislich und lt. § 10 IV STVZO der DDR !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
    überhaupt keine Mitführungspflicht dieser ABE-Kärtchen. Hier war für zulassungsfreie Kleinkrafträder lediglich die Mitführung des Versicherungsnachweises vorgeschrieben ( siehe Anlage Gesetzesfolge). Eine solche Mitführungspflicht galt als redundant, da die Allgemeine Betriebserlaubnis ohnehin vorauszusetzen war, da es ja nur diesen einen Hersteller von Kleinkrafträdern (Simson) gab, die wenigen Modelle waren ohnehin als per se mit einer ABE versehen öffentlich bekannt.
    Vor diesem Hintergrund hatten und haben diese Kärtchen keine faktische Bedeutung. Die nach der Wiedervereinigung Deutschlands weiterhin vorherrschende Praxis (nur der Versicherungsnachweis wird bei Kontrollen verlangt) trägt der Verinnerlichung dieser Vorschrift Rechnung.
    Auch aus dem Einigungsvertrag geht keine neuerdings vorhandene Mitführungspflicht dieser DDR- ABE-Pappkärtchen hervor, so dass diese Pappkärtchen eine rechtliche Aufwertung in ihrem Status erfahren hätten und eine Ausweisfunktion hätte begründet werden können. Es wäre wohl zur Gänze gegen die Intention des Einigungsvertrages eine zu DDR-Zeiten bedeutungslose Bescheinigung ohne jeden öffentlichen Glauben, die es nachweislich nicht einmal zu jedem Fahrzeug gab und die eben auch nicht beim Führen eines solchen Kleinkraftrades mitgeführt bzw. ausgehändigt werden musste, in den Stand eines mitführungspflichtigen Dokuments mit öffentlichem Glauben zu erheben. Dies bedeutet, dass zu DDR-Zeiten ( d.h. zur Entstehung dieser Kärtchen) keinerlei Ausweisfunktion, geschweige denn ein öffentlicher Glaube oder einer erhöhte Beweisfunktion bestand. Tatbestandsmäßig wären aber nach § 276 a StGB nur öffentliche Urkunden mit erhöhter Beweiswirkung. Beurkundet in diesem Sinne meint Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube erstreckt, d.h. „die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“. Diese Eigenschaft ist jedoch bereits in der DDR definitiv nicht anzunehmen gewesen, da weder ein Gesetz ( cf. § 10 STVZO der DDR) noch die Verkehrsauffassung eine solche Ausweisfunktion begründeten. Auch der Einigungsvertrag verleiht an keiner Stelle diesen Pappkärtchen eine solche Eigenschaft. Es fehlt für die Annahme des öffentlichen Glaubens an der maßgeblichen Eigenschaft der Zugänglichkeit, die durch die fehlende Mitführungspflicht verursacht wurde.
    Kurz gesagt: Die Kärtchen waren zu DDR-Zeiten kein amtlicher Ausweis und es gibt auch bundesdeutsches Gesetz was sie dazu macht.


    By the way: Ebay toleriert und forciert durch entsprechende Werbebammer derartige Angebote in umfangreichster Art und Weise. Dies würde ebay nicht über Jahre und bsi heute machen, wenn dies amtliche Ausweise wären und deren Verkauf illegal.
    Übrigens lest mal im ebay- Forum nach: dort kann man sehen, dass die ersten Ermittlungsverfahren wegen diesen DDR-Kärtchen bereits eingestellt wurden: http://forums.ebay.de/thread.j…start=0&mod=1180961278116.



    Es gibt noch eine Ganze Menge mehr Ansatzpunkte, die beweisen, dass dies keine gültigen amtlichen Ausweise sind.

    Diese DDR-ABE- Kärtchen sind ungültig und dürfen deshalb zu Sammlerzwecken gekauft und verkauft werden !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    Nur ist diese Gesetzeslage noch nicht allen bekannt und einige gehen fälschlicherweise immer noch von der Gültigkeit dieser DDR- Pappkärtchen aus.
    Gültig sind nur noch entweder: 1. die Abdrucke der ABE´se, die durch das KBA Flensburg ausgegeben werden ( früher legitimiert in § 18 V STVZO) oder 2. die neuen formgebundenen Datenbestätigungen !!!! (zwingend Muster 2d, fälschungserschwerend, DIN A4 ) bzw. Übereinstimmungserklärungen (COC) für zulassungsfreie Fahrzeuge nach § 4 Absatz 5 FZV gültig. Landläufig wird jedoch teilweise unberechtigt davon ausgegangen, dass diese alten DDR- ABE-Kärtchen noch Gültigkeit haben.
    Grundsätzlich ging man davon aus, dass Allgemeine Betriebserlaubnisse unbefristet gelten, was jedoch nicht auch für den dazugehörigen, jeweils mitzuführenden Nachweis über die Erteilung der ABE gilt, sondern erst mal nur den abstrakten Vorgang der ABE-Erteilung für diese reihenweise zu fertigenden Fahrzeuge. So zeigt ein Blick in das DDR-Gesetz folgende rechtliche Ausgangssituation: Die 3. Durchführungsbestimmung zur STVZO - Bau, Betrieb und Ausrüstung von Fahrzeugen- vom 28.05.1982 ( GBl.I Nr.27 S. 499) in der Fassung der 5. Durchführungsbestimmung vom 20.03.1987 ( GBl I Nr. 10) befristet die Geltung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen. Dort heißt es nämlich im § 1 Absatz 9 zur Allgemeinen Betriebserlaubnis: Die allgemeine Betriebserlaubnis besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren. Auch die entsprechende Regelung im Einigungsvertrag ( zur STVZO Sachgebiet B Maßgabe 23) scheint diese 3 -Jahres Frist nicht zu entfristen, da es hier heißt: Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig ... , wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Das heißt maßgeblich sind hier eindeutig die bisherigen Vorschriften der DDR und nach diesen gab es eben die 3-Jahres Frist der Gültigkeit. Die nachfolgende Maßgabe 24 im einschlägigen Kapitel des Einigungsvertrages unterstreicht konsistent, dass die ABE nach den DDR-Vorschriften keine unbefristete Gültigkeit haben kann, da hier folgender Wortlaut gilt: „ Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig.“. Diese Maßgabe wäre inkonsistent, wenn eine unbefristete Gültigkeit der ABE bestanden hätte.
    Konsequenterweise hat dann seit der Wiedervereinigung ( spätestens mit Ablauf des 30.06.1997- Erklärung des Datums erfolgt unten) nur noch der ABE-Abdruck des KBA nach § 18 V STVZO Geltung und nicht mehr die DDR- Original- ABE-Karte. Die Gültigkeit der DDR-ABE-Pappkärtchen scheiterte formal auch an den jeweils geforderten Formvorschriften ( In der DDR gab es keine Abdrucke oder Ablichtungen; nur handschriftlich ausgefüllte Pappkärtchen, bei denen oftmals nicht einmal die zwingend erforderliche Konformitätsbestätigung mit dem genehmigtem Typ erfolgte).
    Aufgrund der handschriftlichen Eintragungen und der DDR-Praxis der gängigen Streichungen und Korrekturen würde aus der weiteren Gültigkeitsannahme dieser originalen DDR-ABE-Pappkärtchen ein unverhältnismäßiges Missbrauchspotential erwachsen.
    Es ist bei der Beantragung der „ABE-Abdrucke beim KBA “ weder irgendeine Erklärung über den Verbleib des Originals, geschweige denn eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust abzugeben. Das bedeutet zwangsläufig, dass die DDR-Karten ungültig sein müssen. Wäre dies nicht so, könnte ich neben der gültigen DDR-Karte noch einen weitere gültigen Abdruck beim KBA bestellen. Es ist aber verboten, zwei identisch gültige Dokumente für ein Fahrzeug zu haben ( vgl. Übermaßverbot gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz).
    Eine weitere Tatsache belegt die aus der DDR-Gesetzeslage (und der daraus resultierenden Praxis) herzuleitende Ungültigkeit dieser DDR-ABE-Kärtchen: In der DDR gab es nachweislich und lt. § 10 IV STVZO überhaupt keine Mitführungspflicht dieser ABE-Kärtchen. Hier war für zulassungsfreie Kleinkrafträder lediglich die Mitführung des Versicherungsnachweises vorgeschrieben. Auch aus dem Einigungsvertrag geht keine neuerdings vorhandene Mitführungspflicht dieser DDR- ABE-Pappkärtchen hervor, die eine Ausweisfunktion begründen könnte.


    Durch die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ab dem 01.03.07 wird die ohnehin bereits vorhandene rechtliche Bedeutungslosigkeit dieser DDR- ABE-Kärtchen nochmals gesetzlich unterlegt, indem im § 4 Absatz 5 FZV überhaupt nicht mehr von einer ABE-Karte (nicht einmal von dem bisher einschlägigen Abdruck/ Ablichtung) gesprochen wird. Dennoch ist diese Gesetzeslage praktisch noch nicht überall durchgedrungen und es wird teilweise immer noch von der Gültigkeit dieser DDR -ABE -Pappkärtchen ausgegangen.
    § 50 III FZV enthält keine entsprechende Besitzstandswahrung bzw. Fortgeltung für DDR-ABE-Kärtchen als materiell mitzuführender Nachweis.


    So fordert eben § 4 V FZV ausschließlich die formgebundenen Nachweise Datenbestätigung, COC oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung.


    Dieses Rechtsverständnis der FZV ist ein richtiger Schritt im Hinblick auf die in Europa intendierte Harmonisierung der Fahrzeugpapiere und auch einen großen Beitrag in Richtung fälschungssichere Fahrzeugpapiere ( vgl. auch BT- Drs. 13/9118 vom 27.11.1997), zumal alle anderen DDR-Fahrzeugpapiere ohnehin bereits lange ungültig sind.
    Vor diesem Hintergrund sind diese originalen DDR- ABE-Kärtchen ungültig. Deshalb ist der Kauf und Verkauf nicht strafbar. !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!