Genau so- anhand der Gesetzestexte kommen wir weiter.
Es ist richtig- der Staatanwalt muss bei einem entsprechenden Anfangsverdacht sogar ermitteln, weil es sich beim § 275 STGB um ein sog. \"Offizialdelikt\" handelt. Die genaue rechtliche Prüfung erfolgt dann innerhalb des Ermittlungsverfahrens.
1. Zum § 4 Absatz 5 FZV: Hier ist ja wohl ganz eindeutig geregelt, welche Papiere mitgeführt werden müssen. Die Aussage: \"irgendein Papier\" ist vollkommen falsch. \"Irgendein Papier hieße ja, dass ich mir selber ein solches ausstellen darf. Der Gesetzestext schreibt sehr genau vor, welche Papiere Gültigkeit haben: \"Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen\".
Also gibt es 3 verschiedene gültige Dokumente: 1. Die Datenbestätigung (Die Datenbestätigung ist zwingend formbedürftig nach dem Muster 2 d- daran scheitert der DDR-Registrierschein jämmerlich. So muss eine Datenbestätigung außerdem fälschungserschwerend sein und DIN A4 ( Die Formvorschriften sind genau gesetzlich vorgeschrieben- siehe folgender Link: http://www.gesetze-im-internet…2150937BJNE017519308.html
2. Eine Übereinstimmungserklärung ist ebenfalls ein formgebundenes ( europäische Harmonisierung der Fahrzeugpapiere). Die COC (Certificate of Conformity) ist die EG-Übereinstimmungserklärung, die Neufahrzeugen zwingend seit dem 01.10.2005 in der formgebundenen Form ( z.B. Ziffer 32 = Basisbereifung) mitzugeben ist (EWG-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG bzw. 98/14/EG). Auch diese Ansprüche kann die DDR-Karte nicht ansatzweise erfüllen. Bleibt die 3. und letzte Möglichkeit : eine Einzelgenehmigung scheidet sofort aus ( nur bei Entzug oder Erlöschen der ABE gemäß § 19 STVZO), da das Verwaltungsverfahrensgesetz ein sog. Übermaßverbot enthält, und eine bereits durch Tyggenehmigung erteilte ABE nicht noch einmal durch Einzelgenehmigung erteilt werden kann. Die DDR- Registrierkarte scheidet ganz eindeutig bei allen 3 Varianten aus.
Weiterhin als gültig anzusehen ist jedoch der \"ABE-Abdruck\", der durch das KBA ausgegeben wird. Diese Bescheinigung kommt der Datenbestätigung sehr nahe und ist als solche zu werten ( fälschungserwerendes \"Elefantenhautpapier\" DIN A4, Konformitätsbestätigung mit dem genehmigten Typ). Dieses Dokument ist auch als solches erkennbar ( Bundesadler, ausstellende Behörde usw.- all das was die DDR-Karten an zwingend erforderlichen Formvorschriften nicht aufweisen konnten und weshalb sie eben kein Ausweispapier im Sinne des § 275 STGB mehr sind.
Zum § 50 Absatz 3 FZV: Es ist falsch, dass dieser Paragraph rausfällt. Ganz im Gegenteil, dieser Parapraph regelt sehr genau, welche Papiere für alle !! Fahrzeugtypen auch weiterhin gültig sind. § 50 Absatz 1 FZV sagt nichts darüber aus, dass die DDR-Karte weiterhin gültig ist. Hier wird lediglich geregelt, dass zulassungsfreie Fahrzeuge auch zulassungsfrei bleiben. So ist es auch bei einem DDR-Kleinkrafrad. Im Absatz 1 wird aber nichts über die jeweils mitzuführenden Dokumente ausgesagt-dass geschieht iwie gesagt in § 4 Absatz 5 i.V. m. § 50 Absatz 3 FZV.
Die Feststellung, dass man für ein DDR-Kleinkraftrad keine Zulassungsbescheinigung braucht ist natürlich richtig und so auch leicht dem eben erwähnten § 50 Absatz 1 zu entnehmen.
Zu der Aussage, dass die bei ebay angebotenen Kärtchen, noch keine gesetzlich geschützten Dokumente, weil die FIn fehlt ist nicht ganz richtig. (Übrigens: so viel ich gerade gesehen habe, haben diese Kärtchen zwar einen Stempel, jeoch noch keine Unterschrift.
§ 275 STGB schützt nicht das Dokument an sich, sondern bekämpft das abstrakte Gefährdungspotenzial ( Vorbereitung !!!! der Fälschung amtlicher Ausweise) , dass irgendjemand, irgendwann mal diese Vordrucke nutzt, um eine Straftat nach § 267 STGB zu begehen.
Insofern müsste jedoch das mögliche Ergebnis ( gefakte DDR-ABE-Karte) noch den Anschein eines gültigen Dokuments erregen. Wie oben aber bereits bewiesen, sind diese Kärtchen auch im Original nach der FZV nicht mehr in der Lage, eine amtliche Nachweisbeglaubigung zu erbringen.
Das es auch Westmopeds gibt, auf deren ABE-Abdrucke eine Fahrzeugidentnummer( FIN) handschriftlich eingetragen ist, ist für die Gültigkeit nicht entscheidend, da sich der sog. \"öffentliche Glaube\" nicht einmal bei einem zulassungspflichtigen PkW zum Beispiel im gestzlich eindeutig geregelten Fahrzeugschein ( Zulassungsbesscheinigung Teil I) auf die Richtigkeit der FIN erstreckt. Hierzu gibt es zahlreiche einschlägige Gerichtsurteile( BGHSt 20,186 (188), ( BGH VRS 5,135; OLG Koblenz VRS 55, 428).
Das Dokument per se ist entscheidend.
Von einem Besitznachweis war hier übrigens nie die Rede. Das hat auch mit der Klassifizierung als amtlicher Ausweis überhaupt nichts zu tun. Insofern stimmt aber die Aussage, dass es für zulassungsfreie Fahrzeugekeine besitzanzeigenden Dokumente ( als amtlichen Ausweis) gibt. Entsprechend ist auch die Aussage richtig, dass beim KBA-Abdruck kein Halter eingetragen ist. Die Angaben zum Halter in einer ABE werden ohnehin als nichtamtliche Eintragungen gewertet.
Aber das ist sowieso klar und ändert nichts an der Tatsache, dass diese DDR-Kärtchen keine amtliche Ausweisfunktion im Sinne des § 275 STGB i.V.m. § 276 a STGB innehaben.
Ich freue mich auf Eure fachlichen !!! Beiträge.