Beiträge von mosaik2064

    Ich bin doch eurer Meinung:
    Wer gültige Papiere braucht, bekommt diese nur beim Kraftfahrtbundesamt- die Blankos bei ebay- sind wertloser \"Müll\". Der Verkauf von Kopien als Originale ist grundsätzlich Betrug und das Eintragen von Daten in diese Blankos ist grundsätzlich Urkundenfälschung.
    Und natürlich sind die DDR-ABE auch Urkunden. Die Frage ist- welche Urkundenart. Auch der Einigungsvertrag hat natürlich Rechtskraft- aber hier findet man eben nur etwas in der o.g. Maßgabe über die ABE gegenüber dem Hersteller.
    Und natürlich hast Du recht:
    Nach § 4 Absatz 5 FZV braucht man genau die dort genannten Papiere sowie natürlich eine Versicherung und ein Kennzeichen.


    Ich kann nur zustimmen: Lasst Die Finger von irgendwelchen Blanko-ABE´s, da das Eintragen von Daten in diese Blankos grundsätzlich Urkundenfälschung ist !!!!!!!!

    Hier noch mal der Gesetzestext der DDR. Natürlich gab es Abschriften der ABE- eben die hier gegenständlichen ABE-Kärtchen. Diese waren aber kraft Gesetz nicht mitführungspflichtig ( lediglich bis 1977 waren die sog. Registrierscheine mitführungspflichtig). Gemäß § 10 IV, Satz 2 STVZO der DDR waren diese Bescheinigungen eben definitiv nicht mitführungspflichtig !! und können somit auch keine Ausweisfunktion haben!!!. Folglich kann es sich bei den DDR-ABE-Abschriftskärtchen auch nicht um amtliche Ausweise ( = öffentliche Urkunden mit erhöhter Beweiskraft, an der kein Zweifel besteht) handeln, da es bereits an der Eigenschaft der Zugäglichkeit fehlt.


    Der Einigungsvertrag hatte eine besitzstandswahrende Absicht und nicht etwa die Absicht, aus nicht mitführungspflichtigen Bescheinigungen auf einmal mitführungspflichtige Dokumente zu machen.
    Außerdem schützt die einschlägige Maßgabe 23 im Einigungsvertrag nur befristet die Weiterproduktion für den Hersteller. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Maßgabe, da aufgrund der ABE für ein einzelnes KKR überhaupt keine Herstelllung weiterer Kleinkrafträder dieses Typs erfolgen kann. Die nachfolgende Maßgabe 24 belegt dies eindeutig.


    Dies ist keinerlei Beratung, sondern nur eine individuelle Auffassung, die ja hier erörtert werden sollen.

    In einer vorliegenden Verfügung der Staatsanwaltschaft heißt es: \" In dem Verkauf der ursprünglichen Blanko-Betriebserlaubnisse und der Anfertigung von Kopien ist keine Fälschung von Fahrzeugpapieren gemäß den §§ 275 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 276 a StGB zu sehen. Eine Vergleichbarkeit mit dem in § 276 a StGB namentlich genannten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
    ( Zulassungsbescheinigung Teil I und II ) besteht nicht.
    ...Eine amtliche Ausweisfunktion ist bei den DDR-Kleinkraftrad-Betriebserlaubnissen nicht zu erkennen. ... Bei den im vorliegenden Fall zu behandlenden Blanko-Formularen fehlt die genannte Amtlichkeit des Ausweises. ...
    Im Übrigen spricht gegen die Einordnung der Blanko-DDR- Betriebserlaubnisse auch der Umstand, dass diese nicht bei den in § 50 Absatz 3 FZV genannten fortgeltenden Fahrzeugdokumenten genannt sind...\"


    Damit ist nun eindeutig bewiesen, dass dass es sich bei den DDR-ABE-Kärtchen keinesfalls um amtliche Ausweise gemäß § 275 StGB i.V.m. § 276 a StGB handelt und damit der Tatvorwurf \" Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise\" zur Gänze nicht mehr haltbar ist. Entsprechend und folgerichtig sind zalhreiche Ermittlungsverfahren durch verschiedene Staatsanwatschaften gemäß § 170 Absatz 2 StPO ( fehlender Tatverdacht, also Unschuld) eingestellt worden- so eben auch in der oben zitierten staatsanwaltlichen Verfügung.
    Vor diesem Hintergrund sind auch die beiden in diesem Thread behandelten Gerichtsurteile zu verstehen- 1. Der Fall des Tassilo und 2. das Gerichtsurteil des Amtsgerichtes Hof ( Richter Dr. Cantzler und Staatsanwalt Burger stellten hier ebenso fest, dass es sich bei den DDR- Betriebserlaubnissen nicht um einen amtlichen Ausweis handelt).


    Dennoch sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich !! erwähnt: Wer gültige Papiere braucht, bekommt diese nur beim Kraftfahrtbundesamt- die Blankos bei ebay- sind wertloser \"Müll\". Zwar ist der Verkauf/Erwerb nicht nach § 275 i.V.m. § 276a StGB als \"Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise\" strafbar ( weil es eben definitiv keine amtlichen Ausweise sind, sehr wohl sind aber die KBA-Papiere amtliche Ausweise). Dennoch ist der Verkauf von Kopien als Originale ganz klar Betrug nach § 267 StGB und das Eintragen von Daten in diese Blankos ist grundsätzlich Urkundenfälschung.

    kurtchen 02 hat vollkommen recht, wer gültige Papiere braucht, bekommt diese nur beim Kraftfahrtbundesamt- die Blankos bei ebay- sind wertloser \"Müll\". Zwar ist der Verkauf/Erwerb nicht nach § 275 i.V.m. § 276a StGB als \"Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise\" strafbar ( weil es eben definitiv keine amtlichen Ausweise sind, sehr wohl sind aber die KBA-Papiere amtliche Ausweise). Dennoch ist der Verkauf von Kopien als Originale ganz klar Betrug nach § 267 StGB und das Eintragen von Daten in diese Blankos ist grundsätzlich Urkundenfälschung.

    Dieses Urteil ist als Referenzurteil zu verstehen , das eindeutig belegt, dass es sich bei den DDR-ABE-Kärtchen überhaupt nicht um amtliche Ausweise gemäß § 275 StGB i.V.m. § 276 a StGB handelt und damit der Tatvorwurf \" Vorbereitung der Fälschung amtlicher Ausweise\" nicht mehr haltbar ist. Entsprechend und folgerichtig sind zalhreiche Ermittlungsverfahren durch verschiedene Staatsanwatschaften gemäß § 170 Absatz 2 StPO ( fehlender Tatverdacht) eingestellt worden.

    Die hier gemachten Bemerkungen sind natürlich absolut keine rechtliche Beratung. Die darf und kann vor allem Dingen nur ein Rechtsanwalt. Hier wurden nur die persönlichen Erkenntnisse der Beschäftigung mit der Thematik benannt- also auch ein Erfahrungswert.


    Und noch einmal unmissverständlich: Wer gültige Papiere ( Abdruck der ABE bzw. neu: Datenbestätigung) für sein Kleinkraftrad braucht, der bekommt diese ausschließlich beim KBA !!!!

    Um es noch einmal ganz deutlich auszudrücken: Wenn jemand gültige!!!!! Papiere braucht, dann bekommt er sie nur beim KBA und nicht etwa bei ebay oder auf irgendeinem Flohmarkt.
    Ein Handel mit DDR-Blanko- Kärtchen-mit dem Anschein, dass man durch die Eintragungen der fehlenden Daten ein gültiges Fahrzeugpapier erlangt - ist strafbar(Betrug).
    Vor diesem Hintergrund ist ausdrücklich vor einem Erwerb dieser Kärtchen zu warnen.


    Wenn die alten DDR-ABE-Kärtchen auch noch derzeit unter den hier aufgeworfenen terminus technicus \" Bestandsrecht\" fallen würden, so müsste das zwangsläufig gesetzlich !!!! geregelt sein ( so wie der Einigungsvertrag - Kapitel XI, Sachgebiet B, Abschnitt III, Ziffer 2 Maßgabe 21 zur STVZO ( Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) mit dem Verweis auf § 18 V STVZO,: „Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn Sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gebracht werden“ den DDR -Kleinkrafträdern auch nach bundesdeutschem Recht den Status als Kleinkraftrad weiterhin sichert, obwohl sie nach bundesdeutschem Recht ex definitione schon als Kleinkraftrad geführt werden müssten.
    Der Einigungsvertrag ( s.o.) verweist also für DDR-Kleinkrafträder auf § 18 II Nr. 4 STVZO, dieser wiederum auf § 18 III und diese Vorschrift wiederum auf 18 V STVZO im Hinblick auf die konkrete Mitführungspflicht, d.h. die spezielle und konkrete Vorschrift 18 V STVZO und der darin genannte physische Nachweis „ Abdruck oder Ablichtung der ABE\" ist vorgeschrieben. Nun könnte man noch prüfen, ob die DDR-Kärtchen als \"Abdrucke oder Ablichtungen\" oder Ablichtungen anzusehen sind und sie damit nach § 18 V STVZO bis zum 28.02.2007 gültig waren. Das soll hier aber nicht behandelt werden. (Über die Schwierigkeiten des Einigungsvertrages- siehe \"15 Jahre Einigungsvertrag-Was wurde erreicht- was bleibt zu tun in: Neue Justiz- Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtssprechung in den neuen Bundesländern\"- 10/05).
    Hier soll wie gesagt nur die aktuelle neue Gesetzeslage geprüft werden. Seit dem 01.03.07 gibt es den bisher einschlägigen § 18 STVZO nicht mehr, auf den der Einigungsvertrag verwiesen hat.


    Um auch eine weitere Gültigkeit dieser Kärtchen anzunehmen, wäre wie gesagt- eine ausdrückliche neue Regelung in der ab dem 01.03.07 geltenden FZV nötig. Da § 50 die Übergangsregelungen( Besitzstandsawahrung) regelt, müsste hier auch die weitere Gültigkeit geregelt sein. Findet jemand eine solche Regelung ? Nein, weil sie es nicht gibt.
    Nun kann es aber trotzdem sein, dass eventuell in der Praxis diese DDR-Kärtchen weiter bei Kontrollen anerkannt werden. Rein rechtlich betrachtet ist dies aber nicht der Fall, da es keine entsprechende Gesetzesstelle gibt. Alle die etwas anderes behaupten möchten bitte die entsprechende Gestzesstelle benennen.
    Aber - wie auch bereits gesagt- wenn in der Praxis alle mit den alten DDR-Karten zufrieden ist, bleibt die Welt in Ordnung. Das muss die Praxis zeigen, wenn alle Polizisten ihre Schulung zur FZV verinnerlicht haben.
    So lange muss einfach jeder selbst entscheiden, welchen Nachweis er mitführt- ganz einfach.


    Und noch einmal, damit es keine Mißverständnisse gibt: Ein Kauf oder Verkauf von DDR-Blanko- Kärtchen-mit dem Anschein, dass man durch die Eintragungen der fehlenden Daten ein gültiges Fahrzeugpapier erlangt - ist strafbar(Betrug).
    Vor diesem Hintergrund ist ausdrücklich vor einem Erwerb dieser Kärtchen zu warnen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

    1. Diese Kärtchen gab es zu DDR-Zeiten definitiv. Dies bestätigten ehemalige Mitarbeiter des Simson-Vertriebs und der Vertragswerkstätten. Es ist ja auch logisch: Wohin sonst sollten die dortigen Mitarbeiter denn sonst die entsprechenden Angaben bei Verkauf eines Kleinkraftrades eintragen. ? Allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass - wie gesagt- aufgrund der Massen- die meisten unecht sind. Aber das müsste rechtlich geprüft werden. Dann wäre eine ordentliche Aussage dazu möglich.
    2. Zur Frage der Gültigkeit der DDR- Kärtchen:
    Es muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er noch mit den alten DDR-Kärtchen rumfährt und diese noch für gültig hält oder nicht. Hier wurde nur der Versuch unternommen, die neue Gesetzlichkeit zu bedenken. Sicherlich gilt der alte Grundsatz: \"Wo kein Kläger, da kein Richter. \" Und so lange bei Kontrollen sich niemand beschwert, ist sowieso alles in Ordnung. Aber... Genauso muss jeder selbst entscheiden, ob er die bei ebay angebotenen Kärtchen kauft. Von dieser Seite die eindeutige Empfehlung, es zu unterlassen.

    Ich stimme vollkommen !!!! zu, dass ein Handel mit solchen Kärtchen-mit dem Anschein, dass man durch die Eintragungen der fehlenden Daten ein gültiges Fahrzeugpapier erlangt - strafbar ist. Das ist eindeutig Betrug, da dies nicht so ist. Und ich weiß auch, dass es diese Blanko-Kärtchen zu DDR-Zeiten wirklich gab und es noch einige solcher Relikte gibt. Aber wenn mann sich die Massen ansieht, die übrigens nicht nur bei ebay angeboten werden, dann liegt schon der Verdacht nahe, dass diese Kärtchen sogar nicht mal als DDR-Erinnerung taugen und einfach unecht sind.


    Insofern kann ich wiederum nur zustimmen: Wenn jemand wirksame !!!!!Papiere braucht, dann bekommt er sie nur beim KBA und nicht etwa bei ebay oder auf irgendeinem Veteranenmarkt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    Es ist auch richtig, dass die ABE-Abdrucke vom KBA leider noch kleiner als DIN A4 sind. Aber - wie gesagt- das KBA stellt darauf um, nur noch Datenbestätigungen auszugeben.


    Dass die durch das KBA ausgegebenen \"ABE-Abdrucke\" noch gültig sind, wurde nie bestritten. Sie sind der Datenbestätigung viel näher, enthalten die erforderliche Konformitätsbestätigung, die maßgeblich ist.
    Und das KBA stellt wie gesagt auf die Ausgabe von Datenbestätigungen um.


    Übrigens wäre gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz(STVG) bei Neubeantragung von gültigen, verloren gegangenen Fahrzeugpapieren eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust der ABE nötig, um eine neue zu beantragen. Jedoch muss niemand eine solche eidesstattliche Erklärung abgeben. Würde man also davon ausgehen, dass die DDR-Kärtchen noch gültig sind, hätte man also die Möglichkeit, mehrere gültige Fahrzeugpapiere für ein und dasselbe Fahrzeug nebeneinander zu haben und würde so verleitet, Mißbrauch zu treiben.


    Merkst Du dass es doch so sein kann.


    Nochmals möchte ich - wie Chrom das bereits beschrieben hat- bestätigen, dass es gültige Papiere für DDR-Kleinkrafträder nur !! beim KBA gibt.

    Genau so- anhand der Gesetzestexte kommen wir weiter.



    Es ist richtig- der Staatanwalt muss bei einem entsprechenden Anfangsverdacht sogar ermitteln, weil es sich beim § 275 STGB um ein sog. \"Offizialdelikt\" handelt. Die genaue rechtliche Prüfung erfolgt dann innerhalb des Ermittlungsverfahrens.


    1. Zum § 4 Absatz 5 FZV: Hier ist ja wohl ganz eindeutig geregelt, welche Papiere mitgeführt werden müssen. Die Aussage: \"irgendein Papier\" ist vollkommen falsch. \"Irgendein Papier hieße ja, dass ich mir selber ein solches ausstellen darf. Der Gesetzestext schreibt sehr genau vor, welche Papiere Gültigkeit haben: \"Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen\".
    Also gibt es 3 verschiedene gültige Dokumente: 1. Die Datenbestätigung (Die Datenbestätigung ist zwingend formbedürftig nach dem Muster 2 d- daran scheitert der DDR-Registrierschein jämmerlich. So muss eine Datenbestätigung außerdem fälschungserschwerend sein und DIN A4 ( Die Formvorschriften sind genau gesetzlich vorgeschrieben- siehe folgender Link: http://www.gesetze-im-internet…2150937BJNE017519308.html
    2. Eine Übereinstimmungserklärung ist ebenfalls ein formgebundenes ( europäische Harmonisierung der Fahrzeugpapiere). Die COC (Certificate of Conformity) ist die EG-Übereinstimmungserklärung, die Neufahrzeugen zwingend seit dem 01.10.2005 in der formgebundenen Form ( z.B. Ziffer 32 = Basisbereifung) mitzugeben ist (EWG-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG bzw. 98/14/EG). Auch diese Ansprüche kann die DDR-Karte nicht ansatzweise erfüllen. Bleibt die 3. und letzte Möglichkeit : eine Einzelgenehmigung scheidet sofort aus ( nur bei Entzug oder Erlöschen der ABE gemäß § 19 STVZO), da das Verwaltungsverfahrensgesetz ein sog. Übermaßverbot enthält, und eine bereits durch Tyggenehmigung erteilte ABE nicht noch einmal durch Einzelgenehmigung erteilt werden kann. Die DDR- Registrierkarte scheidet ganz eindeutig bei allen 3 Varianten aus.
    Weiterhin als gültig anzusehen ist jedoch der \"ABE-Abdruck\", der durch das KBA ausgegeben wird. Diese Bescheinigung kommt der Datenbestätigung sehr nahe und ist als solche zu werten ( fälschungserwerendes \"Elefantenhautpapier\" DIN A4, Konformitätsbestätigung mit dem genehmigten Typ). Dieses Dokument ist auch als solches erkennbar ( Bundesadler, ausstellende Behörde usw.- all das was die DDR-Karten an zwingend erforderlichen Formvorschriften nicht aufweisen konnten und weshalb sie eben kein Ausweispapier im Sinne des § 275 STGB mehr sind.
    Zum § 50 Absatz 3 FZV: Es ist falsch, dass dieser Paragraph rausfällt. Ganz im Gegenteil, dieser Parapraph regelt sehr genau, welche Papiere für alle !! Fahrzeugtypen auch weiterhin gültig sind. § 50 Absatz 1 FZV sagt nichts darüber aus, dass die DDR-Karte weiterhin gültig ist. Hier wird lediglich geregelt, dass zulassungsfreie Fahrzeuge auch zulassungsfrei bleiben. So ist es auch bei einem DDR-Kleinkrafrad. Im Absatz 1 wird aber nichts über die jeweils mitzuführenden Dokumente ausgesagt-dass geschieht iwie gesagt in § 4 Absatz 5 i.V. m. § 50 Absatz 3 FZV.
    Die Feststellung, dass man für ein DDR-Kleinkraftrad keine Zulassungsbescheinigung braucht ist natürlich richtig und so auch leicht dem eben erwähnten § 50 Absatz 1 zu entnehmen.


    Zu der Aussage, dass die bei ebay angebotenen Kärtchen, noch keine gesetzlich geschützten Dokumente, weil die FIn fehlt ist nicht ganz richtig. (Übrigens: so viel ich gerade gesehen habe, haben diese Kärtchen zwar einen Stempel, jeoch noch keine Unterschrift.


    § 275 STGB schützt nicht das Dokument an sich, sondern bekämpft das abstrakte Gefährdungspotenzial ( Vorbereitung !!!! der Fälschung amtlicher Ausweise) , dass irgendjemand, irgendwann mal diese Vordrucke nutzt, um eine Straftat nach § 267 STGB zu begehen.


    Insofern müsste jedoch das mögliche Ergebnis ( gefakte DDR-ABE-Karte) noch den Anschein eines gültigen Dokuments erregen. Wie oben aber bereits bewiesen, sind diese Kärtchen auch im Original nach der FZV nicht mehr in der Lage, eine amtliche Nachweisbeglaubigung zu erbringen.


    Das es auch Westmopeds gibt, auf deren ABE-Abdrucke eine Fahrzeugidentnummer( FIN) handschriftlich eingetragen ist, ist für die Gültigkeit nicht entscheidend, da sich der sog. \"öffentliche Glaube\" nicht einmal bei einem zulassungspflichtigen PkW zum Beispiel im gestzlich eindeutig geregelten Fahrzeugschein ( Zulassungsbesscheinigung Teil I) auf die Richtigkeit der FIN erstreckt. Hierzu gibt es zahlreiche einschlägige Gerichtsurteile( BGHSt 20,186 (188), ( BGH VRS 5,135; OLG Koblenz VRS 55, 428).
    Das Dokument per se ist entscheidend.


    Von einem Besitznachweis war hier übrigens nie die Rede. Das hat auch mit der Klassifizierung als amtlicher Ausweis überhaupt nichts zu tun. Insofern stimmt aber die Aussage, dass es für zulassungsfreie Fahrzeugekeine besitzanzeigenden Dokumente ( als amtlichen Ausweis) gibt. Entsprechend ist auch die Aussage richtig, dass beim KBA-Abdruck kein Halter eingetragen ist. Die Angaben zum Halter in einer ABE werden ohnehin als nichtamtliche Eintragungen gewertet.
    Aber das ist sowieso klar und ändert nichts an der Tatsache, dass diese DDR-Kärtchen keine amtliche Ausweisfunktion im Sinne des § 275 STGB i.V.m. § 276 a STGB innehaben.



    Ich freue mich auf Eure fachlichen !!! Beiträge.