Wieso, hat die s51/1 kein Standlicht?
Das hängt mit den baujahresbedingten gesetzlichen Änderungen u.a. der /1-Modelle (S51/1, SR50/1, SR80/1) zusammen. Ab ~1989 ist hierfür lt. StVZO §51 Abs.1 relevant: "Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, ...".
Dies stellt eine Ergänzung/Konkretisierung zu §17 StVO Abs.4 dar: "Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten ... Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge ... die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können ...".
Damit sind unsere Simsons ab BJ1989 (Breite <1m) von der Standlichtpflicht ausgenommen. Betrachtet hierfür aber auch euer Zubehör: mit den Seitenkoffern kann es da schon wieder anders aussehen, aber so tief habe ich nicht recherchiert.
Warum haben die Fahrzeuge ab ~1989 dennoch vorn eine Standlichtbirne?
Relevant ist immer die baujahresbedingte Zulassung der Fahrzeuge. So wie es ab Werk bei einem Fahrzeug gebaut und vom KBA/KTA zugelassen wurde, hat es Bestandsschutz und muss genau so funktionieren. Gesetzeskonforme "Updates" im Sinne der Sicherheit sind jedoch zulässig. (z.B. Nachrüstung eines Bremslichtes bei uralten Zweirädern)
Es gibt andauernd neue Regelungen: bei Klein-/Leicht/Krafträdern ohne Beiwagen ist die Begrenzungsleuchte im Scheinwerfer zulässig, wenn auch nicht gefordert. Sie darf ebenfalls mit dem Abblend- bzw. Fernlicht leuchten. Vorgeschrieben ist das aber nicht, wenn sie nicht ab Werk (KBA-/KTA-Zulassung) eingebaut war.
Ab ~1988 ging darum, dass beim Ausfall des Hauptscheinwerfers vorne noch eine weiße Ersatzleuchte brennen sollte. In diesem Fall fälschlicherweise als Standlicht bezeichnet. Deswegen leuchtet Diese auch immer mit, sobald der Hauptscheinwerfer eingeschaltet ist. Verwirrend ist nur, dass man so nicht fahren darf: daher bildet der unkontrollierte Ausfall der Scheinwerferbirne mit leuchtender Standlichtbirne (am Tag) hier wohl die Ausnahme, ist aber streng genommen eine Ordnungswidrigkeit.
In Gänze betrachtet, ist das Thema echt verwirrend, da drei/fünf verschiedene Gesetze mit jahresbezogender Dynamik betrachtet werden müssen. Ich bin kein Jurist, aber da mich das Thema interessiert habe ich ein wenig quer recherchiert:
- jahresweise Änderungen der DDR-StVO und DDR-StVZO mit jeweils jahresspezifischer Bauartgenehmigung (=Bestandsschutz);
- jahresweise Änderungen der bundesdeutschen Straßenverkehrsgesetze (StVO/StVZO);
- jahresweise Änderungen des EU-Rechts.
Glücklicherweise hat man sich bis 1990 darum bemüht, in beiden deutschen Ländern die StVO und StVZO weitestgehend gleichzuschalten. Dennoch gab es landesspezifische Unterschiede im Detail. Gleiches gilt übrigens auch zwischen dem deutschen- und dem EU-Recht: auch hier gibt es landesspezifische Unterschiede.
Der Text ist mal wieder länger geworden, geht am ursprünglichen Thread vorbei, und ist sicherlich ergänzungswürdig, fühlt euch hiermit dazu eingeladen. ![]()