Wenn man davon ausgeht, das die original ABE/ KTA Genehmigung immer noch vorliegt, auch wenn es nur beim KBA ist, ist das alles richtig. Es gibt aber auch Fahrzeuge für die das KBA keine ABE´s mehr kopiert/ ausgibt, dann zählt §21 StVZO und die aktuellen Prüfbedingungen/ Rechtsgrundlagen, hier sind explizit keine HU Gefährte gemeint wo man mit Glück auch beim KBA 60er ABEs bekommt. Wieso das KBA sowas macht oder nicht erschließt sich mir nicht vollständig, ist aber mittlerweile gängige Praxis. Der gleichen würde auch bei US Cars passieren das diese nur nach notwendigen umbauten eine neue (Einzel)BE bekommen.
Mir liegt jetzt das DDR Gesetz nicht vor, aber wo ließt du in Anlage I Kapitel XI B III Absatz 2, 22 im Einigungsvertrag das dort Krankenfährstühle Kleinkrafträder sind, wenn es so wäre hätte man sich doch nicht um einen eigenen Absatz dafür bemüht.
Die KBA Datenbestätigung welche mir für ein Duo 4/2 vorliegt mit KTA 1112 Nummer hat unter 5 "SO.KFZ Krankenfahrstuhl" eingetragen, wie auch beim Piccolo. Wobei ich grade merke das du "4 Die Art des Aufbaus" (0100) mit "5 Bezeichnung der Fahrzeugklasse" (SO.KFZ Krankenfahrstuhl) verwechselst.
Das soll nicht ausarten, ich seh das hier als sachliche Diskussion, weil mich das wirklich interessiert, nicht das der falsche Eindruck entsteht. Vielleicht mal noch aus Randinfo, ich kann hier nur für Sachsen und die Vorgehensweisen von der DEKRA.
Edit:
Art des Aufbaus 0100 heisst Motorrad mit Leistungsbeschränkung :O