Beiträge von Dr.Jur.Suhl


    Vielen Dank ! Schraubenliste hier

    Zitat


    Original von Yogi!:
    ja, hier im forum! suche benutzen, herr doktor med. wurst


    Hab ich gemacht Yugo, aber keine für KR gefunden!
    Also sagt du mir bitte : Wo?

    Auf Ebay verkauft einer einen kompletten Schraubensatz
    hier


    Weiss zufällig jemand, wo man so eine Schraubenliste, also Stückzahlen und Grössen/Längen, im Netz findet ?

    Zitat


    Original von Tuning_freak_2104:
    Ich hab trotzdem ein Versicherungsschild. :zunge:
    Habs bloß noch nicht dran --- bin grad erst fertig geworden. :dance1:



    Was du nicht begreifst, ist , dass falls du jemanden zum Krüppel fährst, deine Versicherung ( Bei grösseren Schäden und grundsätzlich bei Personenschäden wird ein Gutachter eingeschaltet ) die Kosten nicht übernehmen wird, da deine Schwalbe nicht der StVO entsprechend ist. Das gilt ebenso, wenn du eigentlich keine Schuld hast, dir z.B die Vorfahrt genommen wird( passiert ja bei 90KmH Moped auch nicht unhäufig ), aufgrund deines Frisierens bekommst du eine Teilschuld und haftest selbst.
    Bei schweren Personenschaden werden leicht Kosten von mehreren tausend Euro monatlich allein für Pflege nötig, von Rente, bzw. Schmerzensgeld jetzt garkeine Rede.
    Bedeutet: Deine Versicherung zahlt nicht, d.h du musst natürlich selbst zahlen, aber weder wirst du jetzt mehrere tausend Euro monatlich zahlen können, noch mit so einer Option jemals einen Job erhalten, wo du das verdienen könntest, dir wird nämlich zeitlebends alles dann bis auf den Selbstbehalt gepfändet.
    Für dein Opfer wohl die beschissenste Möglichkeit zum Krüppel zu werden.
    Ich denke, das solltest du dir mal durch den Kopf gehen lassen.
    Wie gesagt: Viel Spass für dich, bis was passiert- denn du bist nicht versichert ! Wenn es dich dann nur selber trifft, du dich vielleicht in ner rutschigen Kurve wegschmeisst und nachher Keiner für dich zahlt, denkst du dann sicherlich anders...


    Tunescout hat den Aufkleber!


    §54 Abs.5 Nr.4 StVZO
    (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an


    1. einachsigen Zugmaschinen,


    2. einachsigen Arbeitsmaschinen,


    3. offenen Krankenfahrstühlen,


    4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,


    5. folgenden Arten von Anhängern:


    a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;


    b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;


    c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;


    d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).


    (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.