Es ist gut möglich das du eine Teilschuld erhältst, weil du dich nicht vergewissert hast das du den nachfolgenden Verkehr nicht gefährdest(z.B durch umschauen)
Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstip…sie-die-kurve_002591.html
Zitat:
Vor dem Abbiegen hat der Fahrer eine doppelte Rückschaupflicht. Er muss sich vergewissern, dass der nachfolgende Verkehr nicht beeinträchtigt wird – und zwar sowohl beim Einordnen, als auch beim Abbiegevorgang selbst (§ 9 Absatz 1 StVO). Nur wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, kann beim Abbiegen auf die Rückschau verzichtet werden. Kommt es zu einem Unfall mit einem überholenden Fahrzeug, muss der Linksabbieger beweisen, dass er seine doppelte Rückschaupflicht erfüllt hat. Hierfür reicht es nicht aus, wenn er sich korrekt eingeordnet und den Blinker richtig betätigt hat. Man muss auch beim Abbiegen nochmals den nachfolgenden Verkehr beobachten.
Das gilt insbesondere, wenn es auf der Fahrspur eng zugeht. Das Kammergericht hat in einem solchen Fall dem Linksabbieger 1/3 Mitschuld an einem Unfall mit einem überholenden Fahrzeug zugewiesen, weil er nach links abgebogen war, ohne sich ein zweites Mal zu vergewissern, dass hinter ihm fahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden. Grund: Bei eng herangerückten Nachfolgeverkehr haben Linksabbieger innerorts stets damit zurechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer trotz gesetztem Blinker überholen. Notfalls muss der Linksabbieger mit dem Abbiegevorgang warten und den Überholenden erst passieren lassen. (Az.: 12 U 115/07)
Besonders vorsichtig müssen Abbiegende vorgehen, wenn sie beispielsweise in eine Grundstückseinfahrt abbiegen wollen (§ 9 Absatz 5 StVO). Wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer droht, muss man sich notfalls einweisen lassen. Die Beweislast hierfür trägt der Abbiegende. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Düsseldorf einem Autofahrer eine Mitschuld von 25 Prozent zugewiesen, weil er nicht beweisen konnte, dass er beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt besonders darauf geachtet hatte, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Der Unfall hatte sich beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt mit einem Motorradfahrer ereignet, der von hinten ausgeschert war und überholen wollte. (Az.: 20 S 130/06)