Die Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 2a StVO gilt für alle motorisierten Zweiräder, also auch für Mopeds und Mofas (die gem. § 50 Abs. 6a StVZO mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein müssen), nicht jedoch für Leichtmofas (Hentschel zu § 17 StVO).
Ach ja wenn die Frage aufkommt, was sind leichtmofas, hier noch eine info. Quelle ist Verkehrsportal.
Nach der "Leichtmofaverordnung" von 1993 gibt es bei den Mofas noch eine Untergruppe, die sich Leichtmofa nennt.
So brauchen die Fahrer der Leichtmofas entgegen §21 (2) StVO keine Helme während der Fahrt zu tragen, wenn das Fahrzeug die folgenden Merkmale aufweist:
- Fahrradmerkmale
- Leergewicht nicht mehr als 30 kg
- Felgendurchmesser vorne und hinten zwischen mindestens 26 und maximal 28 Zoll
- Reifenbreite nicht mehr als 1,75 Zoll (47 mm)
- Länge der Tretkurbel: mehr als 169 mm
- Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlagerachse: mehr als 153 mm
- Lichttechnische Anlagen in amtlich genehmigter Bauart
- Hubraum: nicht mehr als 30 ccm
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 20 km/h
- Leistung: nicht mehr als 0,5 kW
- keine Änderungsmöglichkeit des Übersetzungsverhältnisses
(Weitere Spezifika bitte der Leichtmofaverordnung entnehmen. Nur leider scheint diese im Netz nicht verfügbar zu sein)