Hallo,
das KBA sagt aber, dass es "keine rechtlich verbindliche Auskunft erteile..." und "Für die Dürchführung des Führerscheinrechts seien die Länderbehörden" zuständig.
Das KBA ist also nur für die Fahrzeuge aber nicht für die Führerscheine zuständig und wird dir demnach auch nichts "amtliches" zu diesem Thema geben.
Entscheidend ist §76 Abs. 8 Punkt c FeV (Führerscheinverordnung)
ZitatAlles anzeigen§76
8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a. Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b. dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
c. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Das ist es was uns erlaubt mit dem Auto oder Mopedführerschein unsere Simson zu fahren. Wenn sich also irgendjemand auf dem Landratsamt dumm stellt, dann soll er mal in der Führerscheinverordnung nachblättern...
Diesen Text sollte eigentlich jeder der sich mit Führerscheinfragen beschäftigt finden (besonders irgendwelche Beamte usw. die sich wichtig machen wollen).
Viele Grüße
René